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Bei der Argumentation zu beachten ist natürlich auch, dass es sich bei dem Wohngebiet der E und des N um ein Reihenhaus in einem ländlich geprägten Vorort handelt. Die kann natürlich teilweise die Duldungspflicht verstärken. Siehe NZM 2012, 440 "Katzenhaltung in "ländlichem Idyll""Hi,
ich bin anderer Auffassung als du.
Der Anspruch ergibt sich meines Erachtens nach auch aus 1004 BGB. Allerdings besteht keine Duldungspflicht nach 906 da das Betreten der Katze keine Zuführung unwägbarer Stoffe darstellt. Hierunter fallen eben nur Gase, Dämpfe und Vergleichbares. Unproblematisch ist dies bei Geräuschen von Tieren. Dem N geht es aber hier um seine Schäden an den eingepflanzten Blumen und Stauden.
Behelfsweise kann man sich hier auf das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis berufen, welches eine Duldungspflicht zumindest des Betretens der Tiere begründet.
Allerdings ist hier festzuhalten (und es steht so im Sachverhalt, also muss es als Tatsache angenommen werden), dass die Katze durch Scharren den Boden aufreißt und auch Schäden an den in den Beeten eingepflanzten Blumen und Stauden verursacht. Meines Erahctens nach übersteigt dies die Duldungspflicht des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses, sodass (auch wenn es mir für die Tiere leidtut) die E (als Zustandsstörerin) bei Wiederholungsgefahr, was hier auf jeden Fall gegeben ist, gem. 1004 Abs. 1 S. 2 BGB dafür Sorge zu tragen hat, dass die Katze das Nachbargrundstück nicht mehr betritt.
Ein Anspruch aus 862 BGB kommt ebenfalls mit der selben Argumentation in Frage. Kommt man zu einer Duldungspflicht scheidet er allerdings aus, da nach allgemeiner Meinung trotz fehlender gesetzlicher Regelungen die Rechte des besitzers nicht weiter gehen können, als die des Eigentümers.
Bei Aufgabe 2 ist entsprechend ebenfalls ein Unterlassungsanspruch gegeben. Hier kann man voll auf den Aufgabenteil 1 verweisen.
Bei der dritten Aufgabe ergibt sich der Anspruch aus 910 Abs. 1 S. 2. Wichtig ist hier natürlich die Beeinträchtigung und die angemessene Frist. Ich halte 3 Wochen hier für unproblematisch. E verlangt hier auch keine Erstattung der Kosten oder sonstiges sondern lediglich die Beseitigung der Störung.
Nachlesen kann man meine oben aufgeführte Argumentation im MüKo unter § 903 Rn. 43 und § 906 Rn. 168. Auf solche schlauen Gedanken komme ich natürlich nicht selbst :D
Bin auf eure Ideen gespannt :)
Wie kommst du auf den Anspruch? Lt. Sachverhalt soll N die Äste doch selbst beseitigen...der Norm des § 910 BGB müsste man Folgen wenn Elfi die Äste selbst abschneiden möchte. Ich sehe hier einen simplen Beseitigungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGBBei der dritten Aufgabe ergibt sich der Anspruch aus 910 Abs. 1 S. 2. Wichtig ist hier natürlich die Beeinträchtigung und die angemessene Frist. Ich halte 3 Wochen hier für unproblematisch. E verlangt hier auch keine Erstattung der Kosten oder sonstiges sondern lediglich die Beseitigung der Störung.
Jep, klingt besser... klassisch verlesenWie kommst du auf den Anspruch? Lt. Sachverhalt soll N die Äste doch selbst beseitigen...der Norm des § 910 BGB müsste man Folgen wenn Elfi die Äste selbst abschneiden möchte. Ich sehe hier einen simplen Beseitigungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB![]()
Hey Nicolechen.Wie kommst du auf den Anspruch? Lt. Sachverhalt soll N die Äste doch selbst beseitigen...der Norm des § 910 BGB müsste man Folgen wenn Elfi die Äste selbst abschneiden möchte. Ich sehe hier einen simplen Beseitigungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB![]()
Ja wunderbar, herzlichen Glückwunsch 😊Ja, hab das Ergebnis schon bekommen. 90/100; bin selbst überrascht :D
EA 2 wollte ich die Tage bearbeiten, haben wir da alle die gleichen Fragen?
Bei mir fängt es an mit: "Welche der folgenden Voraussetzungen zur rechtsgeschäftlichen Pfandrechtsbestellung ist/sind immer zwingend erforderlich:"
Folgende Lösungen habe ich dazu eingereicht. Wobei es sicher nicht komplett korrekt ist.
1 CDE
2 ABD
3 ABCD
4 BCDE
5 ACD
6 AE
7 CD
8 BC
9 BCDE
10 ACD
Zu 3) Meinem Verständnis nach ist in dem Fall Herstellung und Verarbeitung gleich zu setzen. Als Weiterverarbeitung zählt auch schon z.B. eine Gravur auf dem Gerät. Und als Lieferant würde ich lieber auf Nummer sicher gehen :D1. ebenfalls C, D, E (KE 2 S. 20)
2. ebenfalls A, B, D, (KE 2 S. 11; leider nicht so ausführlich)
3. hier habe ich nur B und D; eine Weiterverarbeitung der Elektrogeräte scheint mir unwahrscheinlich (KE 2 S. 14) Herstellungsklausel = Verarbeitungklausel?? Dann nach BGH auch strittig
4. B (S. 29), C (S. 29); D, E (bei beiden Unsicher, klingt aber logisch)
5. A (S. 61), C (S. 60), D (§ 929 S. 2, S. 65)
6. A (§ 1177?), E (durch § 1192)
7. C (normal nach §§ 13, 14), D (S. 41, § 492 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 247 § 7 Nr. 2 EGBGB), E (würde ich sagen, da Kurt dann ebenfalls Unternehmereigenschaft besäße und somit § 492 Abs. 1 .... nicht mehr anzuwenden wäre.)
8. ??? (Hab ich in der KE nichts zu gefunden)
9.; 10. ? (soweit bin ich beim bearbeiten der KE leider nicht gekommen)
Danke fürs teilen, ich hoffe ich konnte auch meinen Teil dazu beitragen! :)