Stoff des Moduls 55108 im WS 2022/23

Studiengang
Bachelor of Laws
ECTS Credit Points
110 von 210
Hallo zusammen,
wer ist in diesem Semester bei Sachenrecht und Recht der Kreditsicherung mit dabei und hat Lust sich auszutauschen?
Lieben Gruß Lin
 
Hey Lin :) ich bin dabei und würde mich auch sehr gerne austauschen wenn du Lust hast. LG Ellie
 
Hey Lin und Ellie, ich habe das Modul auch belegt und hätte Interesse an einem Austausch. LG
 
Hallo zusammen, habe auch Sachenrecht belegt. Zur EA habe ich mir folgende Gedanken gemacht:
Einerseits ist die Tierhalterin gem. §2 TierSchG verpflichtet ihre Katzen artgerecht zu halten, wozu auch der Freigang der Katzen gehört.

Andererseits muss N als Nachbar das Betreten seines Grundstücks, durch die Katze hinnehmen. (Nachbarschaftsrecht)

Es liegt eine ortsübliche Benutzung der Grundstücke vor, da Haustiere im Wohngebiet üblich sind § 906 II BGB

Also keine verbotene Eigenmacht gem. §§ 858 I,862 I BGB (-)

Solange der Kater keine Beschädigungen an Garten und Pflanzen verursacht (was Nino ja nur behauptet und beweisen kann), hat N auch keinen Unterlassungsanspruch gem. § 1004 I BGB.
In § 1004 II BGB wird dies Unterlassungsanspruch ausdrücklich ausgeschlossen.

Daher komme ich bei der 1. Frage zu der Auffassung, dass N nicht von E verlangen kann dafür zu Sorgen, dass Kater 'Joe' sein Grundstück betritt.

Bei der 2. Frage sieht das schon anders aus, da wird im Sachverhalt erklärt, dass die Katzen im Gemüsegarten koten und was noch gravierender ist, in den Sandkasten der Kinder.
Hier sehe ich schon den Unterlassungsanspruch gem. § 1004 I BGB und eine Schadenersatzanspruch gem. § 833 BGB .

Bei der 3. Frage hat E wohl den Anspruch auf Beseitigung der Äste, die über ihrem Grundstück hängen.

Wie ist Eure Meinung und Argumentation ?
 
Hi,

ich bin anderer Auffassung als du.
Der Anspruch ergibt sich meines Erachtens nach auch aus 1004 BGB. Allerdings besteht keine Duldungspflicht nach 906 da das Betreten der Katze keine Zuführung unwägbarer Stoffe darstellt. Hierunter fallen eben nur Gase, Dämpfe und Vergleichbares. Unproblematisch ist dies bei Geräuschen von Tieren. Dem N geht es aber hier um seine Schäden an den eingepflanzten Blumen und Stauden.
Behelfsweise kann man sich hier auf das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis berufen, welches eine Duldungspflicht zumindest des Betretens der Tiere begründet.
Allerdings ist hier festzuhalten (und es steht so im Sachverhalt, also muss es als Tatsache angenommen werden), dass die Katze durch Scharren den Boden aufreißt und auch Schäden an den in den Beeten eingepflanzten Blumen und Stauden verursacht. Meines Erahctens nach übersteigt dies die Duldungspflicht des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses, sodass (auch wenn es mir für die Tiere leidtut) die E (als Zustandsstörerin) bei Wiederholungsgefahr, was hier auf jeden Fall gegeben ist, gem. 1004 Abs. 1 S. 2 BGB dafür Sorge zu tragen hat, dass die Katze das Nachbargrundstück nicht mehr betritt.

Ein Anspruch aus 862 BGB kommt ebenfalls mit der selben Argumentation in Frage. Kommt man zu einer Duldungspflicht scheidet er allerdings aus, da nach allgemeiner Meinung trotz fehlender gesetzlicher Regelungen die Rechte des besitzers nicht weiter gehen können, als die des Eigentümers.


Bei Aufgabe 2 ist entsprechend ebenfalls ein Unterlassungsanspruch gegeben. Hier kann man voll auf den Aufgabenteil 1 verweisen.

Bei der dritten Aufgabe ergibt sich der Anspruch aus 910 Abs. 1 S. 2. Wichtig ist hier natürlich die Beeinträchtigung und die angemessene Frist. Ich halte 3 Wochen hier für unproblematisch. E verlangt hier auch keine Erstattung der Kosten oder sonstiges sondern lediglich die Beseitigung der Störung.

Nachlesen kann man meine oben aufgeführte Argumentation im MüKo unter § 903 Rn. 43 und § 906 Rn. 168. Auf solche schlauen Gedanken komme ich natürlich nicht selbst :D

Bin auf eure Ideen gespannt :)
 
Hi,

ich bin anderer Auffassung als du.
Der Anspruch ergibt sich meines Erachtens nach auch aus 1004 BGB. Allerdings besteht keine Duldungspflicht nach 906 da das Betreten der Katze keine Zuführung unwägbarer Stoffe darstellt. Hierunter fallen eben nur Gase, Dämpfe und Vergleichbares. Unproblematisch ist dies bei Geräuschen von Tieren. Dem N geht es aber hier um seine Schäden an den eingepflanzten Blumen und Stauden.
Behelfsweise kann man sich hier auf das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis berufen, welches eine Duldungspflicht zumindest des Betretens der Tiere begründet.
Allerdings ist hier festzuhalten (und es steht so im Sachverhalt, also muss es als Tatsache angenommen werden), dass die Katze durch Scharren den Boden aufreißt und auch Schäden an den in den Beeten eingepflanzten Blumen und Stauden verursacht. Meines Erahctens nach übersteigt dies die Duldungspflicht des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses, sodass (auch wenn es mir für die Tiere leidtut) die E (als Zustandsstörerin) bei Wiederholungsgefahr, was hier auf jeden Fall gegeben ist, gem. 1004 Abs. 1 S. 2 BGB dafür Sorge zu tragen hat, dass die Katze das Nachbargrundstück nicht mehr betritt.

Ein Anspruch aus 862 BGB kommt ebenfalls mit der selben Argumentation in Frage. Kommt man zu einer Duldungspflicht scheidet er allerdings aus, da nach allgemeiner Meinung trotz fehlender gesetzlicher Regelungen die Rechte des besitzers nicht weiter gehen können, als die des Eigentümers.


Bei Aufgabe 2 ist entsprechend ebenfalls ein Unterlassungsanspruch gegeben. Hier kann man voll auf den Aufgabenteil 1 verweisen.

Bei der dritten Aufgabe ergibt sich der Anspruch aus 910 Abs. 1 S. 2. Wichtig ist hier natürlich die Beeinträchtigung und die angemessene Frist. Ich halte 3 Wochen hier für unproblematisch. E verlangt hier auch keine Erstattung der Kosten oder sonstiges sondern lediglich die Beseitigung der Störung.

Nachlesen kann man meine oben aufgeführte Argumentation im MüKo unter § 903 Rn. 43 und § 906 Rn. 168. Auf solche schlauen Gedanken komme ich natürlich nicht selbst :D

Bin auf eure Ideen gespannt :)
Bei der Argumentation zu beachten ist natürlich auch, dass es sich bei dem Wohngebiet der E und des N um ein Reihenhaus in einem ländlich geprägten Vorort handelt. Die kann natürlich teilweise die Duldungspflicht verstärken. Siehe NZM 2012, 440 "Katzenhaltung in "ländlichem Idyll""
 
Bei der dritten Aufgabe ergibt sich der Anspruch aus 910 Abs. 1 S. 2. Wichtig ist hier natürlich die Beeinträchtigung und die angemessene Frist. Ich halte 3 Wochen hier für unproblematisch. E verlangt hier auch keine Erstattung der Kosten oder sonstiges sondern lediglich die Beseitigung der Störung.
Wie kommst du auf den Anspruch? Lt. Sachverhalt soll N die Äste doch selbst beseitigen...der Norm des § 910 BGB müsste man Folgen wenn Elfi die Äste selbst abschneiden möchte. Ich sehe hier einen simplen Beseitigungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB :bugeye:
 
Wie kommst du auf den Anspruch? Lt. Sachverhalt soll N die Äste doch selbst beseitigen...der Norm des § 910 BGB müsste man Folgen wenn Elfi die Äste selbst abschneiden möchte. Ich sehe hier einen simplen Beseitigungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB :bugeye:
Jep, klingt besser... klassisch verlesen
 
Wie kommst du auf den Anspruch? Lt. Sachverhalt soll N die Äste doch selbst beseitigen...der Norm des § 910 BGB müsste man Folgen wenn Elfi die Äste selbst abschneiden möchte. Ich sehe hier einen simplen Beseitigungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB :bugeye:
Hey Nicolechen.
Wie geht ihr denn mit der Im SV erwähnten Frist um? Wieso steht sie explizit im SV? Nach 1004 wäre ja keine Frist notwendig. Da prüft man ja nur den Beiseitigungsanspruch.
 
Hey, ich habe schon das Ergebnis für die EA 1 bekommen, wie sieht das bei euch aus?
Habt ihr schon die EA2 bearbeitet?
 
Ja, hab das Ergebnis schon bekommen. 90/100; bin selbst überrascht :D

EA 2 wollte ich die Tage bearbeiten, haben wir da alle die gleichen Fragen?
Bei mir fängt es an mit: "Welche der folgenden Voraussetzungen zur rechtsgeschäftlichen Pfandrechtsbestellung ist/sind immer zwingend erforderlich:"
 
Ja, hab das Ergebnis schon bekommen. 90/100; bin selbst überrascht :D

EA 2 wollte ich die Tage bearbeiten, haben wir da alle die gleichen Fragen?
Bei mir fängt es an mit: "Welche der folgenden Voraussetzungen zur rechtsgeschäftlichen Pfandrechtsbestellung ist/sind immer zwingend erforderlich:"
Ja wunderbar, herzlichen Glückwunsch 😊
Wir haben alle die gleichen Fragen, meine erste Frage ist dieselbe.
 
Danke, danke! Ich hoffe ihr wart auch erfolgreich :)

Ok, ich habe die KE2 noch lange nicht durchgearbeitet (S. 20), werde daher die Fragen googlen und anhand dessen beantworten. Bin natürlich immer dankbar für Austausch jeglicher Art, werde meine Ergebnisse dann auch selbstverständlich hier teilen.
 
Kann mir vorstellen, dass die Fragen identisch sind. Die Antworten werden aber vermutlich bei jedem fünf zufällig ausgewählte pro Frage sein. Hier mal was ich zu beantworten hatte.

Aufgabe 1
Welche der folgenden Voraussetzungen zur rechtsgeschäftlichen Pfandrechtsbestellung ist/sind immer zwingend erforderlich:

A der gute Glaube des Pfandgläubigers.
B Identität des Inhabers des verpfändeten Gegenstands und des Schuldners des gesicherten Anspruchs.
C die Einigung über die Pfandrechtsbestellung.
D das Bestehen einer zu sichernden Forderung.
E die Übergabe einer Sache.

Aufgabe 2
K erwirbt beim Eigentümer V eine Digitalkamera unter Eigentumsvorbehalt. Bevor K den Kaufpreis vollständig bezahlt hat, bietet V das Gerät dem ahnungslosen D zum Kauf an. V und D einigen sich über den Eigentumsübergang. V tritt an D alle Rechte ab, die ihm gegen K zustehen, ohne dass K davon erfährt.
Welche Aussage(n) trifft/treffen zu?

A K wird Eigentümer, wenn er an V den Kaufpreis bezahlt.
B K wird Eigentümer, wenn er an D den Kaufpreis bezahlt.
C K ist Eigentümer geblieben.
D D ist Eigentümer geworden.
E Das Vorbehaltseigentum ist nach § 936 BGB erloschen.

Aufgabe 3
Großhändler G liefert Einzelhändler E Elektrogeräte, die dieser an seine Kunden weiterveräußern will und räumt ihm eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ein?
Welche der folgenden Aussagen ist/sind richtig?

A G sollte einen verlängerten Eigentumsvorbehalt mit Herstellungsklausel vereinbaren.
B G sollte einen verlängerten Eigentumsvorbehalt mit Vorausabtretungsklausel vereinbaren.
C G sollte einen verlängerten Eigentumsvorbehalt mit Herstellungs- und Vorausabtretungsklausel vereinbaren.
D Für den verlängerten Eigentumsvorbehalt gilt, dass er das Eigentum „verlängert“. Er bewirkt also, dass der Vorbehaltsverkäufer auch dann noch Eigentümer der von ihm gelieferten Sachen bleibt, wenn ansonsten der Käufer über Verarbeitung (§ 950) oder Abnehmer des Käufers über rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb Eigentümer geworden wären.
E Für den verlängerten Eigentumsvorbehalt mit Vorausabtretungsklausel gilt, dass er ins Leere geht, wenn der Käufer sämtliche Forderungen, die er nun seinem Lieferanten abtritt, schon vorher ohne die Möglichkeit der Freigabe zur Absicherung eines Betriebsmittelkredits an eine Bank abgetreten hatte.

Aufgabe 4
Welche der folgenden Aussagen zum Sicherungseigentum ist / sind zutreffend?
Beim Sicherungseigentum liegt folgendes vor:

A Das Sicherungseigentum ist eine typische Form der Absicherung von Warenkrediten.
B Beim Sicherungseigentum handelt es sich um die Einräumung von eigennützigem Treuhandeigentum.
C In der Vereinbarung von Sicherungseigentum liegt auch eine Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses.
D Auch in der Insolvenz entspricht rechtlich gesehen das Sicherungseigentum dem Volleigentum.
E Wirtschaftlich gesehen entspricht das Sicherungseigentum einem besitzlosen Pfandrecht.

Aufgabe 5
Bei der Briefhypothek gilt:

A Die Briefhypothek ist im Hypothekenrecht die Regel, die Buchhypothek die Ausnahme.
B Der Bestand der Briefhypothek ist von der gesicherten Forderung unabhängig.
C Die Übertragung einer Briefhypothek kann erfolgen durch Übergabe des Hypothekenbriefs und durch eine schriftliche Abtretungserklärung des Abtretenden.
D Ist jemand im Besitz des Hypothekenbriefs, gilt die Übergabe des Hypothekenbriefs immer als an ihn erfolgt.
E Die Abtretung der Briefhypothek muss ins Grundbuch eingetragen werden.

Aufgabe 6
Welche der nachfolgenden Aussagen ist/sind zutreffend?
Eine Grundschuld …

A … wird zur Eigentümergrundschuld, wenn der Schuldner, der zugleich Sicherungsgeber ist, auf die Grundschuld zahlt.
B … setzt den Bestand einer gesicherten Forderung voraus.
C … geht durch die Abtretung der gesicherten Forderung automatisch auf den neuen Gläubiger über.
D … erlischt nur durch rechtsgeschäftliche Aufhebung.
E … wird verwertet wie eine Hypothek.

Aufgabe 7
Kurt Karman benötigt aus privaten Gründen ein Auto. Beim Vertragshändler Volker Volvo entdeckt er ein Modell zu einem Preis von 20 000 €, das ihm gefällt. Kurt stehen nur 10.000 € aus Ersparnissen zur Verfügung. Er erwartet jedoch, in einem Jahr den Rest gespart zu haben. Im Juli 2010 schließen Kurt und Volker daher einen Kaufvertrag, der vorsieht, dass Kurt die eine Hälfte des Kaufpreises sofort, die andere – zuzüglich 6 % Zinsen – erst in einem Jahr zahlen muss. Volker behält sich das Eigentum am Auto bis zur vollständigen Zahlung vor.
Welche der folgenden Aussagen trifft / treffen zu?

A Das Rechtsverhältnis zwischen Kurt und Volker wird als Finanzierungsleasing bezeichnet.
B Volker muss die Einigungserklärung zur Übertragung des Eigentums auf Kurt an dem Auto erst abgeben, wenn Kurt den vollen Kaufpreis gezahlt hat.
C Auf den Sachverhalt ist das Verbraucherdarlehensrecht anwendbar.
D Der Eigentumsvorbehalt muss in die Vertragsurkunde aufgenommen werden.
E Die Einordnung des Vertrages wäre eine andere, wenn Kurt das Auto kaufen würde, um sich als Taxiunternehmer selbstständig zu machen.

Aufgabe 8
Der Sicherungsgeber (Verpfänder) kann bei einem Pfandrecht dem Gläubiger grundsätzlich neben eigenen Einreden auch die Einreden des Schuldners entgegenhalten. Ihm steht/stehen daher ggf. die folgende(n) Einrede(n) zu:

A die Einrede der Verjährung der Hauptschuld.
B die Einrede der Anfechtbarkeit.
C die Einrede der Aufrechenbarkeit.
D die Einrede fehlender Pfandreife.
E die Einrede der Bedingungsfeindlichkeit.

Aufgabe 9
B übernimmt für seinen Freund S auf dessen Bitte hin eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Bei Fälligkeit der Schuld des S verlangt Gläubiger G von B Zahlung.
Welche der folgenden Aussagen ist/sind richtig?

A S kann die Einrede der Vorausklage erheben.
B Wegen der Akzessorietät der Bürgschaft setzt die Entstehung der Bürgenverpflichtung neben der wirksamen Einigung grundsätzlich das Bestehen der gesicherten Forderung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraus.
C Der Bürgschaftsvertrag ist wegen Formmangels nichtig, wenn die Bürgenerklärung des B nicht schriftlich erfolgt ist.
D Wenn S den B vor der Übernahme der Bürgschaft über seine Vermögensverhältnisse getäuscht hat, kann B sich ohne weiteres über eine Anfechtung nach § 123 von der Bürgenverpflichtung befreien.
E Der Bürgschaftsvertrag stets wegen Sittenwidrigkeit unwirksam, wenn B nicht ein Freund des S, sondern der zwanzigjährige Sohn des S ist, der die Bürgschaft aus emotionaler Verbundenheit zu seinem Vater übernommen hat.

Aufgabe 10
Welche der folgenden Aussagen zu Schuldbeitritt und Bürgschaft ist/sind richtig?

A Schuldbeitritt und Bürgschaft sind beides Personalsicherheiten.
B Schuldbeitritt und Bürgschaft sind beide aus Gründen der Warnfunktion formbedürftig.
C Bei Schuldbeitritt und Bürgschaft ist die Verpflichtung des Sicherungsgebers nachrangig gegenüber der des Schuldners.
D Schuldbeitritt und Bürgschaft sind beide in Entstehung, Fortbestand und Übertragung abhängig von der gesicherten Forderung.
E Wenn der Sicherungsgeber eine unklare Erklärung abgibt (beispielsweise „Ich stehe für die Forderung ein.“), ist bei der Auslegung nach herrschender Rechtsprechung eher vom gesetzlichen Normalfall einer Bürgschaft auszugehen, es sei denn, der Sicherungsgeber hat ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem gesicherten Geschäft.
 
Folgende Lösungen habe ich dazu eingereicht. Wobei es sicher nicht komplett korrekt ist.

1 CDE
2 ABD
3 ABCD
4 BCDE
5 ACD
6 AE
7 CD
8 BC
9 BCDE
10 ACD
 
Hallo ich habe mich auch der EA2 gewidmet und komme zu folgender Lösung:
1) CDE
2)A
3)BD
4)ABCDE
5)ACD
6)ADE
7)BCDE
8)BCDE
9)BCDE
10)ACE

Wie ist eure Meinung?
 
Folgende Lösungen habe ich dazu eingereicht. Wobei es sicher nicht komplett korrekt ist.

1 CDE
2 ABD
3 ABCD
4 BCDE
5 ACD
6 AE
7 CD
8 BC
9 BCDE
10 ACD

1. ebenfalls C, D, E (KE 2 S. 20)
2. ebenfalls A, B, D, (KE 2 S. 11; leider nicht so ausführlich)
3. hier habe ich nur B und D; eine Weiterverarbeitung der Elektrogeräte scheint mir unwahrscheinlich (KE 2 S. 14) Herstellungsklausel = Verarbeitungklausel?? Dann nach BGH auch strittig
4. B (S. 29), C (S. 29); D, E (bei beiden Unsicher, klingt aber logisch)
5. A (S. 61), C (S. 60), D (§ 929 S. 2, S. 65)
6. A (§ 1177?), E (durch § 1192)
7. C (normal nach §§ 13, 14), D (S. 41, § 492 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 247 § 7 Nr. 2 EGBGB), E (würde ich sagen, da Kurt dann ebenfalls Unternehmereigenschaft besäße und somit § 492 Abs. 1 .... nicht mehr anzuwenden wäre.)
8. ??? (Hab ich in der KE nichts zu gefunden)
9.; 10. ? (soweit bin ich beim bearbeiten der KE leider nicht gekommen)

Danke fürs teilen, ich hoffe ich konnte auch meinen Teil dazu beitragen! :)
 
1. ebenfalls C, D, E (KE 2 S. 20)
2. ebenfalls A, B, D, (KE 2 S. 11; leider nicht so ausführlich)
3. hier habe ich nur B und D; eine Weiterverarbeitung der Elektrogeräte scheint mir unwahrscheinlich (KE 2 S. 14) Herstellungsklausel = Verarbeitungklausel?? Dann nach BGH auch strittig
4. B (S. 29), C (S. 29); D, E (bei beiden Unsicher, klingt aber logisch)
5. A (S. 61), C (S. 60), D (§ 929 S. 2, S. 65)
6. A (§ 1177?), E (durch § 1192)
7. C (normal nach §§ 13, 14), D (S. 41, § 492 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 247 § 7 Nr. 2 EGBGB), E (würde ich sagen, da Kurt dann ebenfalls Unternehmereigenschaft besäße und somit § 492 Abs. 1 .... nicht mehr anzuwenden wäre.)
8. ??? (Hab ich in der KE nichts zu gefunden)
9.; 10. ? (soweit bin ich beim bearbeiten der KE leider nicht gekommen)

Danke fürs teilen, ich hoffe ich konnte auch meinen Teil dazu beitragen! :)
Zu 3) Meinem Verständnis nach ist in dem Fall Herstellung und Verarbeitung gleich zu setzen. Als Weiterverarbeitung zählt auch schon z.B. eine Gravur auf dem Gerät. Und als Lieferant würde ich lieber auf Nummer sicher gehen :D

Zu 8) Seite 79 im Skript Teil 2 in Verbindung mit § 1211 BGB. Da ist meine aktuelle Antwort also falsch. Es müsste ABC sein.
 
Hi, ich hoffe ihr seid alle noch dabei und für die Prüfung angemeldet!
Ich hab mal eine, nicht inhaltliche, Frage zu der ich eure Meinung brauche bzw. vielleicht wisst ihr die Antwort ja:

In einem Beispielsfall (Schwabe, Lernen mit Fällen, Fall 13 S. 139 ff.) geht es darum das R von B ein Auto kauft welches dem E gestohlen wurde. B und R wissen nicht dass das Auto gestohlen ist. R macht notwendige Verwendungen und behält sich, weil E diese nicht zahlen möchte, die Herausgabe vor.
Gefragt ist nach der Rechtslage zwischen E und R, es ist also der Herausgabeanspruch nach 985 zu prüfen.

Jetzt sieht man in diesem Fall ja relativ schnell, dass der E sein Eigentum wegen 935 nicht verloren haben kann.
Theoretisch wäre es ja:

A. Anspruchsgegner ist Besitzer (+) relativ einfach und kurz
B. Anspruchsteller ist Eigentümer --> hier könnte man jetzt prüfen, ob der E nicht sein Eigentum durch den 929 S. 1 i.V.m. 932 verloren hat. Also :
I. dingliche Einigung
II. Übergabe
III. Einigsein im Zeitpunkt
IV. Berechtigung (-) --> Berechtigungsersatz

1. Rechtsgeschäft i.S. eine Verkehrsgeschäft
2. Rechtsscheintatbestand
3. Gutgläubigkeit des Erwerbers
4. Kein Abhandenkommen (-) weil 935...

V. ZE: kein gutgläubiger Erwerb, E ist weiter Eigentümer

Das ist in der Klausur aber eine ellenlange Prüfung nur um am Ende zu dem Ergebnis zu kommen was von vornherein allen klar ist.
Würdet ihr das komplett so im Gutachtenstil prüfen oder von vornherein sagen: Eine Eigentümerstellung des R scheidet wegen 935 aus. Der Schwerpunkt des Falls liegt ja auch eindeutig nicht in der Eigentümerstellung des R...

Danke euch und viel Erfolg in der Klausur :)
 
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