Kann mir vorstellen, dass die Fragen identisch sind. Die Antworten werden aber vermutlich bei jedem fünf zufällig ausgewählte pro Frage sein. Hier mal was ich zu beantworten hatte.
Aufgabe 1
Welche der folgenden Voraussetzungen zur rechtsgeschäftlichen Pfandrechtsbestellung ist/sind immer zwingend erforderlich:
A der gute Glaube des Pfandgläubigers.
B Identität des Inhabers des verpfändeten Gegenstands und des Schuldners des gesicherten Anspruchs.
C die Einigung über die Pfandrechtsbestellung.
D das Bestehen einer zu sichernden Forderung.
E die Übergabe einer Sache.
Aufgabe 2
K erwirbt beim Eigentümer V eine Digitalkamera unter Eigentumsvorbehalt. Bevor K den Kaufpreis vollständig bezahlt hat, bietet V das Gerät dem ahnungslosen D zum Kauf an. V und D einigen sich über den Eigentumsübergang. V tritt an D alle Rechte ab, die ihm gegen K zustehen, ohne dass K davon erfährt.
Welche Aussage(n) trifft/treffen zu?
A K wird Eigentümer, wenn er an V den Kaufpreis bezahlt.
B K wird Eigentümer, wenn er an D den Kaufpreis bezahlt.
C K ist Eigentümer geblieben.
D D ist Eigentümer geworden.
E Das Vorbehaltseigentum ist nach § 936 BGB erloschen.
Aufgabe 3
Großhändler G liefert Einzelhändler E Elektrogeräte, die dieser an seine Kunden weiterveräußern will und räumt ihm eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ein?
Welche der folgenden Aussagen ist/sind richtig?
A G sollte einen verlängerten Eigentumsvorbehalt mit Herstellungsklausel vereinbaren.
B G sollte einen verlängerten Eigentumsvorbehalt mit Vorausabtretungsklausel vereinbaren.
C G sollte einen verlängerten Eigentumsvorbehalt mit Herstellungs- und Vorausabtretungsklausel vereinbaren.
D Für den verlängerten Eigentumsvorbehalt gilt, dass er das Eigentum „verlängert“. Er bewirkt also, dass der Vorbehaltsverkäufer auch dann noch Eigentümer der von ihm gelieferten Sachen bleibt, wenn ansonsten der Käufer über Verarbeitung (§ 950) oder Abnehmer des Käufers über rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb Eigentümer geworden wären.
E Für den verlängerten Eigentumsvorbehalt mit Vorausabtretungsklausel gilt, dass er ins Leere geht, wenn der Käufer sämtliche Forderungen, die er nun seinem Lieferanten abtritt, schon vorher ohne die Möglichkeit der Freigabe zur Absicherung eines Betriebsmittelkredits an eine Bank abgetreten hatte.
Aufgabe 4
Welche der folgenden Aussagen zum Sicherungseigentum ist / sind zutreffend?
Beim Sicherungseigentum liegt folgendes vor:
A Das Sicherungseigentum ist eine typische Form der Absicherung von Warenkrediten.
B Beim Sicherungseigentum handelt es sich um die Einräumung von eigennützigem Treuhandeigentum.
C In der Vereinbarung von Sicherungseigentum liegt auch eine Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses.
D Auch in der Insolvenz entspricht rechtlich gesehen das Sicherungseigentum dem Volleigentum.
E Wirtschaftlich gesehen entspricht das Sicherungseigentum einem besitzlosen Pfandrecht.
Aufgabe 5
Bei der Briefhypothek gilt:
A Die Briefhypothek ist im Hypothekenrecht die Regel, die Buchhypothek die Ausnahme.
B Der Bestand der Briefhypothek ist von der gesicherten Forderung unabhängig.
C Die Übertragung einer Briefhypothek kann erfolgen durch Übergabe des Hypothekenbriefs und durch eine schriftliche Abtretungserklärung des Abtretenden.
D Ist jemand im Besitz des Hypothekenbriefs, gilt die Übergabe des Hypothekenbriefs immer als an ihn erfolgt.
E Die Abtretung der Briefhypothek muss ins Grundbuch eingetragen werden.
Aufgabe 6
Welche der nachfolgenden Aussagen ist/sind zutreffend?
Eine Grundschuld …
A … wird zur Eigentümergrundschuld, wenn der Schuldner, der zugleich Sicherungsgeber ist, auf die Grundschuld zahlt.
B … setzt den Bestand einer gesicherten Forderung voraus.
C … geht durch die Abtretung der gesicherten Forderung automatisch auf den neuen Gläubiger über.
D … erlischt nur durch rechtsgeschäftliche Aufhebung.
E … wird verwertet wie eine Hypothek.
Aufgabe 7
Kurt Karman benötigt aus privaten Gründen ein Auto. Beim Vertragshändler Volker Volvo entdeckt er ein Modell zu einem Preis von 20 000 €, das ihm gefällt. Kurt stehen nur 10.000 € aus Ersparnissen zur Verfügung. Er erwartet jedoch, in einem Jahr den Rest gespart zu haben. Im Juli 2010 schließen Kurt und Volker daher einen Kaufvertrag, der vorsieht, dass Kurt die eine Hälfte des Kaufpreises sofort, die andere – zuzüglich 6 % Zinsen – erst in einem Jahr zahlen muss. Volker behält sich das Eigentum am Auto bis zur vollständigen Zahlung vor.
Welche der folgenden Aussagen trifft / treffen zu?
A Das Rechtsverhältnis zwischen Kurt und Volker wird als Finanzierungsleasing bezeichnet.
B Volker muss die Einigungserklärung zur Übertragung des Eigentums auf Kurt an dem Auto erst abgeben, wenn Kurt den vollen Kaufpreis gezahlt hat.
C Auf den Sachverhalt ist das Verbraucherdarlehensrecht anwendbar.
D Der Eigentumsvorbehalt muss in die Vertragsurkunde aufgenommen werden.
E Die Einordnung des Vertrages wäre eine andere, wenn Kurt das Auto kaufen würde, um sich als Taxiunternehmer selbstständig zu machen.
Aufgabe 8
Der Sicherungsgeber (Verpfänder) kann bei einem Pfandrecht dem Gläubiger grundsätzlich neben eigenen Einreden auch die Einreden des Schuldners entgegenhalten. Ihm steht/stehen daher ggf. die folgende(n) Einrede(n) zu:
A die Einrede der Verjährung der Hauptschuld.
B die Einrede der Anfechtbarkeit.
C die Einrede der Aufrechenbarkeit.
D die Einrede fehlender Pfandreife.
E die Einrede der Bedingungsfeindlichkeit.
Aufgabe 9
B übernimmt für seinen Freund S auf dessen Bitte hin eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Bei Fälligkeit der Schuld des S verlangt Gläubiger G von B Zahlung.
Welche der folgenden Aussagen ist/sind richtig?
A S kann die Einrede der Vorausklage erheben.
B Wegen der Akzessorietät der Bürgschaft setzt die Entstehung der Bürgenverpflichtung neben der wirksamen Einigung grundsätzlich das Bestehen der gesicherten Forderung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraus.
C Der Bürgschaftsvertrag ist wegen Formmangels nichtig, wenn die Bürgenerklärung des B nicht schriftlich erfolgt ist.
D Wenn S den B vor der Übernahme der Bürgschaft über seine Vermögensverhältnisse getäuscht hat, kann B sich ohne weiteres über eine Anfechtung nach § 123 von der Bürgenverpflichtung befreien.
E Der Bürgschaftsvertrag stets wegen Sittenwidrigkeit unwirksam, wenn B nicht ein Freund des S, sondern der zwanzigjährige Sohn des S ist, der die Bürgschaft aus emotionaler Verbundenheit zu seinem Vater übernommen hat.
Aufgabe 10
Welche der folgenden Aussagen zu Schuldbeitritt und Bürgschaft ist/sind richtig?
A Schuldbeitritt und Bürgschaft sind beides Personalsicherheiten.
B Schuldbeitritt und Bürgschaft sind beide aus Gründen der Warnfunktion formbedürftig.
C Bei Schuldbeitritt und Bürgschaft ist die Verpflichtung des Sicherungsgebers nachrangig gegenüber der des Schuldners.
D Schuldbeitritt und Bürgschaft sind beide in Entstehung, Fortbestand und Übertragung abhängig von der gesicherten Forderung.
E Wenn der Sicherungsgeber eine unklare Erklärung abgibt (beispielsweise „Ich stehe für die Forderung ein.“), ist bei der Auslegung nach herrschender Rechtsprechung eher vom gesetzlichen Normalfall einer Bürgschaft auszugehen, es sei denn, der Sicherungsgeber hat ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem gesicherten Geschäft.