Stoff des Moduls 55108 im WS 2022/23

Hi, ich hoffe ihr seid alle noch dabei und für die Prüfung angemeldet!
Ich hab mal eine, nicht inhaltliche, Frage zu der ich eure Meinung brauche bzw. vielleicht wisst ihr die Antwort ja:

In einem Beispielsfall (Schwabe, Lernen mit Fällen, Fall 13 S. 139 ff.) geht es darum das R von B ein Auto kauft welches dem E gestohlen wurde. B und R wissen nicht dass das Auto gestohlen ist. R macht notwendige Verwendungen und behält sich, weil E diese nicht zahlen möchte, die Herausgabe vor.
Gefragt ist nach der Rechtslage zwischen E und R, es ist also der Herausgabeanspruch nach 985 zu prüfen.

Jetzt sieht man in diesem Fall ja relativ schnell, dass der E sein Eigentum wegen 935 nicht verloren haben kann.
Theoretisch wäre es ja:

A. Anspruchsgegner ist Besitzer (+) relativ einfach und kurz
B. Anspruchsteller ist Eigentümer --> hier könnte man jetzt prüfen, ob der E nicht sein Eigentum durch den 929 S. 1 i.V.m. 932 verloren hat. Also :
I. dingliche Einigung
II. Übergabe
III. Einigsein im Zeitpunkt
IV. Berechtigung (-) --> Berechtigungsersatz

1. Rechtsgeschäft i.S. eine Verkehrsgeschäft
2. Rechtsscheintatbestand
3. Gutgläubigkeit des Erwerbers
4. Kein Abhandenkommen (-) weil 935...

V. ZE: kein gutgläubiger Erwerb, E ist weiter Eigentümer

Das ist in der Klausur aber eine ellenlange Prüfung nur um am Ende zu dem Ergebnis zu kommen was von vornherein allen klar ist.
Würdet ihr das komplett so im Gutachtenstil prüfen oder von vornherein sagen: Eine Eigentümerstellung des R scheidet wegen 935 aus. Der Schwerpunkt des Falls liegt ja auch eindeutig nicht in der Eigentümerstellung des R...

Danke euch und viel Erfolg in der Klausur :)
Angemeldet ja, aber ob ich es wirklich durchziehe, weiß ich nicht - hab immer noch das Gefühl, gar nichts zu wissen bzw. alles sofort wieder zu vergessen... :dejection::hopelessness:
Wie läuft bei dir die Vorbereitung?

In diesem speziellen Fall würde ich tatsächlich nicht die vollständige Prüfung durchziehen, v.a. nicht im Gutachtenstil. Hier wird man ja eigentlich schon im SV darauf gestoßen, möglichst schnell auf § 935 zu kommen.
Ansonsten neige ich aber schon dazu, die Prüfungspunkte zumindest sehr kurz anzusprechen. Allerdings dann nicht zwangsläufig im Gutachtenstil.

Fraglich ist, ob in der Klausur so eine eindeutige Sachlage auftritt, dass man mit diesem Problem konfrontiert wird :-D
 
Angemeldet ja, aber ob ich es wirklich durchziehe, weiß ich nicht - hab immer noch das Gefühl, gar nichts zu wissen bzw. alles sofort wieder zu vergessen... :dejection::hopelessness:
Wie läuft bei dir die Vorbereitung?

In diesem speziellen Fall würde ich tatsächlich nicht die vollständige Prüfung durchziehen, v.a. nicht im Gutachtenstil. Hier wird man ja eigentlich schon im SV darauf gestoßen, möglichst schnell auf § 935 zu kommen.
Ansonsten neige ich aber schon dazu, die Prüfungspunkte zumindest sehr kurz anzusprechen. Allerdings dann nicht zwangsläufig im Gutachtenstil.

Fraglich ist, ob in der Klausur so eine eindeutige Sachlage auftritt, dass man mit diesem Problem konfrontiert wird :-D
Ja gut, das ist häufig so :D stecke auch noch mitten in der Vorbereitung auf Arbeitsvertragsrecht, da sieht es ähnlich aus, aber die Klausur schafft man schon, es ist ja auch noch etwas Zeit!

Danke für deine Einschätzung! Ja, teilweise sind die Sachverhalte ja schon eindeutig, aber das wird dann bestimmt nicht das einzige und schwierigste Problem sein, weshalb ich die Prüfung auch entsprechend kurz halten würde. Aber gibt wie immer keine eindeutige Lösung :D
 
Ich wünsche euch allen gleich viel Glück bei der Prüfung :bier: Ich bin gespannt was kommt, ich habe nämlich nicht den Hauch einer Idee 💡
 
Viel Erfolg uns allen, und viel Glück beim Sachverhalt! ;-)🍀
 
Und wie fandet ihr die Klausur? :bugeye: Ich kam da erst einmal vom Sachverhalt her schwer rein, hab mich aber dann bei Aufgabe 1 auch für § 985 BGB entschieden.
 
Ich verstehe zuweilen nicht, warum der Lehrstuhl sich keine eigenen Klausuren ausdenkt. Diese war bis auf ein paar Kleinigkeiten angelehnt an eine Klausur aus der JuS 2021, 650.

Hauptanspruchsgrundlage war demnach § 985; wobei hier vor allem auf die Gutgläubigkeit des K und noch wichtiger das Abhandenkommen gem. § 935 I BGB geschaut werden musste. Der BGH hat in seinem "Probefahrt-Urteil" mithin die Anforderungen an eine Besitzdienerschaft des § 855 präzisiert und ein solches in der Konstellation der Klausur auch angenommen aus § 311 I Nr. 2 BGB. Hat dafür aber viel Kritik geerntet, weil nach anderer Ansicht hierfür zwingend ein Kaufinteresse vorliegen muss.
Ich glaube wie man sich entschieden hat war im Endeffekt egal, da alleine das erkennen des Problems die Punkte gegeben haben sollte. Konsequenz war hier nur dass wenn man dem BGH folgt, das Kfz eben nicht abhandengekommen ist, wenn man anderer Ansicht war eben schon und dass somit der Eigentumsübergang eben ausgeschlossen war.
Wenn das erledigt war wären laut JuS noch folgende AGL in Frage gekommen: 861 (-) 869, 861 (-), 1007 I (-), 1007 II (+/-; wenn man Abhandenkommen bejaht hat, dann entsteht auch der Anspruch aus 1007 II; wenn nicht dann nicht), 823 (- wegen Verschulden), 812 I Var. 2 (-, durch subsidiarität der nichtleistungskondiktion).

Ich habe bei aufgabe 2 den (aus der Fragestellung geforderten) 985 geprüft. Festgestellt, dass der K nicht mehr gutgläubig sein konnte weil sich aufdrängen musste, dass der A nur versucht das Fahrzeug schnell loszuwerden. Ein recht zum besitz hatte er nach hM nicht, denn Verwendungsersatz ist eine rechtshemmende Einwendung.
Ein Zurückbehaltungsrecht ergibt sich ja aus 1000 BGB für Verwendungen nach 994 ff. BGB. Da der K aber nicht gutgläubig ist, regeln sich das gem. 994 II nach der GoA (die ich nicht wusste wie man sie vernünftig in 20 min prüfen soll) Also habe ich kurz noch festegstellt, dass (ob die GoA anwedendung findet oder eben nicht) der Kaufpreis keine Verwendung ist, das Nachfüllen des Öls "gewöhnliche erhaltungkosten" sind und der Einbau des Sitzes eine nützliche Verwendung welche aber nach 996 BGB vor Eintritt der Bösgläubigkeit gemacht werden muss. Somit kein Zurückbehaltungsrecht und damit Anspruch auf Herausgabe ohne Zahlung der Sachen.

Gerade die Ansprüche und der Meinungsstreit aus Aufgabe 1 ist ohne Kenntnis des Probefahrt-Urteils bzw. des sachverhaltes in der JuS kaum lösbar, vor allem zeittechnisch.
 
Hier auch ein ähnlicher Fall, aber nochmal anders gelöst
 
Ja an der juraacademy habe ich mich auch orientiert, den JuS Fall kannte ich gar nicht. Den Meinungsstreit darüber ob der K als Besitzdiener gilt oder nicht habe ich mitgenommen und bei Aufgabe 2 war ich beim Rechtsschein raus, da ja beim Fahrzeugkauf 1006 BGB mit reinem Besitz nicht reicht. Brief und Zulassung allerdings ausreichen sofern …keine andere Umstände hinzukommen durch welche erkennbar sein könnte, dass etwas faul ist…bei Fall 2 war das so und hier wäre im Zweifel zumindest Fahrlässigkeit des K der Ausschluss bei der Gutgläubigkeit gewesen. Anschließend hab ich 2 mal EBV geprüft, einmal aufgrund des Öl für 40 Euro als notwendig und einmal mit dem Bezug als nützlich. Hab aber beides mal verneint. Aber nach wie vor habe ich das Gefühl etwas vergessen zu haben…Die von Anfang an überall falsch angegebenen Daten und der explizite Hinweis auf den Detektiv wurmen mich.
 
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