Und meiner Meinung nach hat kein gutgläubiger Erwerb stattgefunden, dafür hat R zu viele im Verkehr übliche Sorgfaltspflichten verletzt, d.h. Eigentumserwerb (-), vor allem, wenn man selbst nur unter Eigentumsvorbehalt liefert. Danach kommt das erworbene Anwartschaftsrecht des W am 02.03. Mit der Zahlung durch B geht das Eigentum automatisch gem. dem Vertrag zwischen W und E wieder auf W über, und da dieser an B zur Sicherheit übereignet hat, wird der Mangel rückwirkend gemäß Treu und Glauben geheilt. Kurz gesagt, B ist am Ende Eigentümer und kann von R die Herausgabe verlangen.
Kann mich aber auch irren. Auf die Art und Weise hab ich den Fall zumindest "komplett" durchgeprüft. Wenn du den gutgläubigen Erwerb bejahst, dann fehlt ja noch der ganze Vorgang im März und die Zahlung durch B.