Allgemeine Infos 55302 MMÖ: Wer ist dabei?

"Hat ein etwaiger Rechtsbehelf gegen die Stadt H als Rechtsträger ....heute ... Erfolg"
Aus der Frage entnehme ich, dass es eigentlich nur um eine Klage vor dem Verwaltungsgericht geben kann und da noch "heute" da stehe, kann es eigentlich nur eine Feststellungsklage gegen die kommende Regelung sein. Oder ist das abwegig?

Mit den vielen Argumenten auf der zweiten Seite, sieht das nach dem Schwerpunkt in der Begründetheit aus.

Probleme bereitet mir der Obersatz: was will S? Das seine alte Lizenz unverändert und unbefristet weiterläuft? Das die neue Rechtslage auf ihn nicht anwendbar ist? Oder was?
 
kann es eigentlich nur eine Feststellungsklage gegen die kommende Regelung sein. Oder ist das abwegig?
S wendet sich gegen die Vorschriften des LSpielhG. Da es in der VwGO keine zulässige Klageart gegen ein formelles Gesetz gibt wäre eine Feststellungsklage im Bezug des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses.

Probleme bereitet mir der Obersatz: was will S?
M.E. will S nach Ablauf der Übergangsfrist seine Spielhallen nach der bisherigen oder mit einer neuen Erlaubnis weiterbetreiben ohne sich an das Abstandsgebot halten zu müssen.
 
Ok, also prüft man jetzt den ganzen verfassungsmäßigen formellen und materiellen kladderadatsch in der begründheit unter dem obersatz, ob ein rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht? ich finde diesen sachverhalt und vor allem die fragestellung am ende mehr als seltsam und habe bei der lösung echte bauchschmerzen. andererseits kommt sonst einfach nur die verfassungsbeschwerde in betracht, aber das passt dann wieder nicht zum begehren des kläger vors Vg zu ziehen etc.. ich glaube ich schicke meine lösung einfach mal ein und lass mich überraschen. entweder ich liege richtig oder es war totaler bullshit und reicht dann vllt wenigstens noch für 50 % zum bestehen...:unsure:
 
Hat jemand die Leistungsklage geprüft? Und dort die vorbeugende Unterlassungsklage? Ich habe, wie so häufig, die Frist verpennt und fange jetzt erst an.
Noch liegt gegen S ja kein VA vor. Er will vorbeugend tätig werden.
Die Feststellungsklage ist subsidiär...
Der Schwerpunkt der Klausur liegt m. E. in der Gesetzgebungskompetenz. Weiter bin ich allerdings noch nicht. Wie denn auch...
 
Nochmal zum Verständnis: Einsendeschluss ist ja bei ÖR und ZR jeweils der 12.11. Das heißt also, dass ich die Aufgaben noch am montag zur post bringen kann, weil ja das Datum des Poststempels zählt oder liege ich da falsch?
 
Ich tentiere weiterhin dazu:
"Die vorbeugende Unterlassungsklage ist eine Klage des Präventivrechtsschutzes. Sie ermöglicht es dem Kläger, schon vor Eintritt einer Belastung gegen diese zu erwartende Belastung zu klagen. Die vorbeugende Unterlassungsklage ist sowohl gegen zu erwartendes schlicht-hoheitliches Handeln möglich also auch gegen zu erwartende VA. Der Klageart nach handelt es sich um eine allgemeine Leistungsklage."

S will aus meiner Sicht feststellen lassen, dass das Land ein SpielhallenG gar nicht hätte regeln dürfen. Was aber aufgrund der Föderalismusreform so nicht mehr stimmt. Aber ich werde sehen, was sich im Laufe der Subsumtion noch so ergibt und ob ich meine Meinung noch ändern muss.
 
Puh, jetzt war ich so von meiner negativen Festellungsklage überzeugt und jetzt frage ich mich doch, ob es nicht der 123 war...:-(
 
Puh, jetzt war ich so von meiner negativen Festellungsklage überzeugt und jetzt frage ich mich doch, ob es nicht der 123 war...:-(

Glaub ich eher nicht, es fehlt an der Eilbedürftigkeit. Die Übergangsregelung würde das mE. dann scheitern lassen. Außerdem wird der 123 bei Verpflichtungsklagen eher relevant sein, wenn ich mich noch richtig erinnere...
 
Hallo,
ich bin bei der Feststellungsklage geblieben und habe mich an diesem Urteil hier orientiert: VG Regensburg - Urteil vom 09-01-2014 – 5 K 13-1221

"...
Es handelt sich bei dem Feststellungsantrag nicht um eine prinzipale Normenkontrolle in Form einer
Nichtigkeitsfeststellung, sondern um einen statthaften Feststellungsantrag bezüglich der
Nichtanwendbarkeit bestimmter Normen wegen EG- oder Verfassungsrecht. Das Bundesverwaltungsgericht
hält solche Feststellungsklagen vor dem Verwaltungsgericht für zulässig, wenn sich die Klage nicht gegen
Normgeber, sondern - wie hier - gegen den Beklagten als Rechtsträger der Vollzugsbehörde richtet und sich
während des Vollzugs unterschiedliche Rechtsauffassungen bezüglich der Anwendbarkeit von Normen
ergeben (vgl. BVerwG vom 23.8.2007 - 7 C 2/07 zur Verpackungsverordnung)
..."
 
Besten Dank für Eure Rückmeldungen! Ich bin auch bei der Feststellungsklage geblieben, mangels Eilbedürftigkeit.

Das ist mal wieder ein typisches Phänomen bei mir (deshalb auch immer Warten bis auf den letzten Drücker), dass ich das - was mir bis dato völlig logisch vorkam - in Frage stelle.
 
Das ist vollkommen normal.
Sobald man zu einem Ergebnis kommt, denkt man immer: "Das kann nicht richtig sein, das ist zu einfach."
Ist ja genau so wie bei dem vorliegenden Fall. Ich hätte auch schwören können, dass es hier auf eine VB hinauslaufen wird. Aber die Angaben an Ende des SVs haben das alles wieder verworfen.

Es ist und bleibt (leider) ein unwegsames, unverhorhersehbares Fach im Bezug auf die Bewertungen. Das war im Staatsexamen so und im Master ist es genau so, wie ich es mittlerweile feststelle... Aber trotzdem ist es spannend und es macht auch irgendwie Spaß, vor allem Strafrecht.
 
Sobald man zu einem Ergebnis kommt, denkt man immer: "Das kann nicht richtig sein, das ist zu einfach."
Die Zweifel bei einer EA sind ja noch ok aber in einer Klausur ist das tendeziell ungünstig, wenn man nach der Hälfte der Bearbeitungszeit meint, man müsse noch alles umwerfen (bzw. nicht ins Schreiben kommt, weil man noch darüber grübelt, dass es so einfach nicht sein kann.)
 
Die Zweifel bei einer EA sind ja noch ok aber in einer Klausur ist das tendeziell ungünstig, wenn man nach der Hälfte der Bearbeitungszeit meint, man müsse noch alles umwerfen (bzw. nicht ins Schreiben kommt, weil man noch darüber grübelt, dass es so einfach nicht sein kann.)

Das ist leider genau der Punkt, an dem es richtig besch...eiden wird. Ich bin glücklicherweise noch nie in einer solchen Situation gewesen, aber ich habe von vielen gehört, dass man dann konsequent weiter seiner Lösung nach gehen soll, auch wenn man weiß, dass es falsch ist bzw. man sich verzettelt hat (was ja durchaus mal bei Grenzfällen, die gar nicht so selten sind, vorkommen kann).

Ich hatte im Referendariat mal einen Mentor in der Verwaltungsstation, der mir eine total seltsame Aufgabe aus dem tiefsten Kommunalrecht gegeben hat. Ich hab dann einfach die Aufgabe gemacht (war ja nichts wichtiges, notentechnisch gesehen) und diese dann abgegeben. Zum Schluss meinte er dann, dass meine Lösung und mein Ansatz sowas von falsch seien, dass er es nicht mal ansatzweise verwenden könne. Aber er meinte, dass ich es zumindest "konsequent falsch zu ende" gelöst habe.

So doof das klingt, aber ich glaube da liegt auch der Kern der Sache. Deswegen mache ich mir in der Klausur strikt einen Zeitplan, in dem ich den SV erfasse, eine Lösung skizziere und dann erst ab einem bestimmten Zeitpunkt anfange, die Lösung runter zu schreiben.
 
kleines Update: Ich grad die EA 01 für MMÖ wieder bekommen. Hab mit mit 62 Punkten bestanden. Naja. Wollen wir mal so hinnehmen...

Aber etwas anderes macht mich stutzig: Ich habe einen Flyer, der samt einem netten Kalender und der neuesten Uni-Zeitung in einem separaten Umschlag per Post gekommen ist, kurz überflogen und sehe da folgendes: (jetzt müsst ihr euch das angehängte Bild ansehen. Entschuldigt meine "Paint"-Verschönerungen zum Hervorheben )
;-)
Habe ich irgendwas verpasst? Sind wir nicht in einem LL.M.-Studiengang sondern in einem M.A.-Studiengang? Ich denke mal, es handelt sich um einen Fehler, weil der Bachelor of Law Studiengang ja eigentlich richtig angegeben ist. Andererseits könnte man unseren Studiengang schon als M.A. betiteln, weil wir ja nix mit Mathe, Statistik und so was machen.

Kann mir das einer erklären?
 

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M.A. !? :bugeye: Das kann nur ein Fehler sein, denn alleine schon hier : https://www.fernuni-hagen.de/rewi/studium/studienangebot.shtml steht ja was anderes. M.A. macht so gar keinen Sinn ...

Ach ja: Bin auch dabei :-) Hab aber schon die Zulassung und arbeite gerade die Sripte 55302 und 55304 durch ... die letzten Fächer vor der Abschlussarbeit :-)
Kennt ihr eigentlich gute Fallbücher? Irgendwie gibt es da ja nicht sooo viele ...:unsure:
 
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