Einsendeaufgaben Akteulle EA

In Art 4 Rom II-VO steht es so:

Soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind.

Ich kann da nur Frankreich erkennen.
 
Zu der Geschäftsunfähigkeit:

Das ist tatsächlich das mich auch das bisher größte Problem.
Zum wo: Bevor ich den Art 4 prüfe, schau ich mir noch an, ob die beiden gem. Art 14 eine Rechtswahl vereinbart haben. Für deren Wirksamkeit spielt das eine Rolle
 
Ich hab’s mir auch nochmal angeschaut und ich komm letztlich auch auf Frankreich, geht gar nicht anders.

Zu der Rechtswahl hab ich oben schon gefragt, weil i mir nicht sicher bin ob man da schon das mit der geschäftsunfähigkeit bringen soll. Auf der anderen seite: handelt es sich hier um eine frewillige Vereinbarung, weil der den Jungen ja gedrängt hat?!

Und dann brauch ich zumindest halt iwie noch eine Norm die mich auf irgendeine geschäftsfähigkeit hinweist ... :D
 
Aber die Rechtsgutverletzung war doch in Deutschland? :-(
 
@Jenny: Schau Dir den Artikel noch mal in Ruhe an. Wo der Apfel reingestopft wird, ist unerheblich.
 
Als Erfolgsort ist der Ort der Rechtsgutsverletzung anzusehen („Ort des Erstschadens“); Folgeschäden bleiben unberücksichtigt.

Ich dachte deshalb an Deutschland
 
Ok, ich habe es jetzt verstanden...

Als der M die Äpfel in den Auspuff stopfte, ist das ja der Handlungsort. Und der ist ja nicht relevant.
Wegen der fehlenden Geschäftsfähigkeit... Die prüfe ich bei der Rechtswahl.... ?!
 
Seid ihr dann noch auf den Art. 40 ff. eingegangen?
 
Wollte dir gerade nochmal schreiben bzgl des Handlungsortes :) aber immer besser wenn man selbst drauf kommt !

Ja, aber welche Norm zieht ihr für die geschäftsfähigkeit ran, das ist die Sache. ?
 
Die Geschäftsfähigkeit ist echt kniffelig (zumindest für mich)
Zunächst mal stellt sich die Frage, ob das eine Vor- (bzw. Erstfrage für die überpeniblen) oder Teilfrage ist.
Geht man nach dem Schema des Skripts, dann wäre es eine Teilfrage. Die werden selbständig angeknüpft. Nur was bedeutet das hier? Ich schaue als deutscher Richter auf das Problem. Ich will ich wissen, ob der Vertrag über die Rechtswahl wirksam ist. Schuldverhältnisse werden nach der Rom I-VO beurteilt. Aber dieses Ding ist aus meiner Sicht keins. Also egbgb und da der og Art. 7. Der führt ins BGB und da kennen wir uns wieder aus. Ein 6jähriger kann keine Verträge schließen. Nicht mal schwebend unwirksam. Und so fliegen wir schön aus Art. 14 Rom II-VO wieder raus und dürfen uns auf Art 4 Rom II-VOstürzen.

Aber:
Was, wenn das eine Vorfrage ist und wir die unselbständig anknüpfen müssen? Da ist es bei mir noch ziemlich wirr und ich lande in der Literatur bei Analogien zu Rom-I und drehe mich irgendwie im Kreis
 
Zuletzt bearbeitet:
Puh, Die Handytastatur macht mich fertig. Am Ende des ersten Absatzes soll es heißen:

Fliegen raus und dürfen uns auf Art. 4 Rom II-VO stürzen
 
Im Gesamtergebnis komme ich auch darauf, dass französisches recht anzuwenden wäre, weil hier der Erfolgsort ist. (Art. 4 I Rom II VO)

Wie verhält sich denn Art. 40 EGBGB zur Rom II-VO? Danach wäre ja erst mal Deutschland das Land, nach dessen Recht es gehen würde, dann aber kommt Satz 2 ins Spiel... Wie bzw. wo bringt ihr das alles ein?
Auch mit der Geschäftsfähigkeit des M bin ich mir noch so unsicher, wo ich das bringen soll, so sieht es im Moment bei mir aus:

I. SV mit Auslandsberührung (+)
II. Materielles Einheitsrecht -> nicht ersichtlich
III. Dt. Kollisionsrecht
1. Qualifikation -> vertragliches oder außervertragliches Schuldverh.?
hier hänge ich etwas, diskutiert ihr hier schon die Geschäftsfähigkeit des M wegen dem geschlossenen Vertrag oder ist das ein außervertragl. SV, weil das Rechtsverh. auf dem Schaden beruht?
2. Einschlägige Kollisionsnormen
a) Anwendbarkeit d. Rom II-VO (+)
3. Bestimmung d. anwendbaren Rechts
a) Rechtswahl, Art. 14 Rom-I VO
Oder wird die Geschäftsfähigkeit bzw. der Vertrag zwischen den beiden hier geprüft
b) Anwendbark. d. kapitels "unerlaubte Handlungen"
(-) weil er seinen Anspruch auf SE auf einen Vertrag stützt?
c) vorranginge Sondernomen (-)
d) Allgem. Kollisionsnorm, Art. 4 Rom II-VO
-> das Recht anwendbar, in dem Land der Schaden eintritt, also Frankreich
e) Zwischenergebnis
Anspruch unterliegt französischem Recht?
4. Sicherheits- & Verhaltensregeln
Handlungsort weicht vom Erfolgsort ab

 
Muss man hier nicht getrennt prüfen? Erst den Vertrag zwischen R und M auf Grundlage von ROM I-VO. Dies dann verneinen wegen Geschäftsunfähigkeit sowie Verweigerung der Eltern und anschließend - da es keine vertragliche AGL gibt - mit ROM I-VO neu beginnen des SV zu prüfen?
 
@Lisanne: Ich versuche mal Deine Fragen (nach bestem Wissen) zu beantworten:
  • Bei der Qualifikation richte ich mich nach der Fallfrage. Es wird nach der Deliktsfähigkeit des M gefragt. Also Außervetragliches Schuldverhältnis. Die Geschäftsfähigkeit spielt aus meiner Sicht hier noch gar keine Rolle.
  • Bei 3a: Ja, so habe ich das gemacht.
  • Das Zusammenspiel von 3 b,c,d verstehe ich nicht ganz. Du verneinst in b die Anwendbarkeit des Kapitels "unerlaubte Handlungen", springst aber in c doch wieder rein? Art. 4 steht ja genau dort.
  • Ja, der Anspruch unterliegt auch meiner Meinung nach französischem Recht
  • 4. verstehe ich leider nicht. Was meinst Du mir Sicherheits- und Verhaltensregeln?
@Salomo: Ich mag das überinterpretieren, aber für mich liest sich das, als würdest Du die übliche BGB Prüfungsreihenfolge (Vertrag, Vertrauen, Gesetz) einhalten wollen. Wenn dem nicht so ist, dann verzeih die Anmerkung: In der Kurseinheit IPR haben wir ein recht klares Prüfungsschema an die Hand bekommen. Wenn man sich daran hält, kommt man ganz gut durch. (Mit all den Schwierigkeiten, die in den vorherigen Beiträgen stehen) Die Fallfrage befasst sich ja auch gar nicht mit irgendwelchen Ansprüchen. Es ist gefragt, nach welchem Recht sich die Deliktsfähigkeit des M richtet.
 
Zuletzt bearbeitet:
@escher77 Stimmt. Hast du richtig interpretiert. Bin in meiner Lösung dann auch ins BGB rein. Danke für den Hinweis! Bin in das gewohnte AGL-Denken verfallen. Behandelt du in deinem Gutachten aber gar nicht mehr den Vertrag? Wo sprichst du den an?
 
@escher77

Danke dir erstmal!

* sehe ich genauso, die GF spielt hier erst mal keine Rolle, hier komme ich auch zum Ergebnis außervertragl. SV
* also prüfst du bei 3a) dann ob der Vertrag zwischen den beiden wirksam sein kann, also GF des M und verneinst. also im Prinzip kommst du zum ergebnis, dass auf Art. 4-13 RomII-VO zurückzugreifen ist
* das Zusammenspiel ist von meiner Seite aus natürlich totaler Quatsch, du hast Recht! (war noch das Ergebnis meiner ersten -falschen- gedanken)
aber am Punkt 3b muss ich ja festhalten, da man bei 3a auf das ergebnis kommt, dass keine wirksame rechtswahl vorliegt und somit ein anspruch au unerlaubter handlung geltend gemacht wird?
* das mit dem 4. Punkt habe ich in der EA vom WS 14/15 so gesehen, da ging es um SE nach einem Unfall "Weicht der Handlungsort indes vom Erfolgsort als dem Deliktsstatut ab, ordnet Art. 17 Rom I-VO an, dass an ersterem geltende Sicherheits- und Verhaltensregeln zu berücksichtigen sind."
(bin mir aber noch nicht sicher, ob und wie ich das verwende, gehört auch noch zu den ersten Gedanken ;)
 
@Lisanne Über die Anwendungsbereiche der Verordnungen. Erst könnte ein vertragliches Schuldverhältnis vorliegen, in dem die Rechtsordnung vereinbart wurde. Das wäre mit ROM I-VO zu beantworten und wenn das verneint wird kann nur ein außervertragliches vorliegen, welche dann mit ROM II-VO untersucht werden muss. Getrennte Prüfung deshalb um nicht im Gutachten zwischen den Verordnungen springen zu müssen.
Ich habe zwar auch schon die KE1 gelesen. Aber bei dem Skripten von dem Prinz hab ich nie das Gefühl hinterher schlauer geworden zu sein. Mir fehlt noch ein gutes Übungsbuch
 
@Lisanne: Ja jetzt sind wir nahe beieinander. Um einen Anpruch aus unterlaubter Handlung geht es bei dem R aber in jedem Fall. Egal ob der Vertrag über die Rechtswahl gem. Art. 14 Rom II-VO wirksam ist, oder nicht. Er macht keine Ansprüche aus einem Vertrag geltend. Darauf weist ja auch die Fallfrage hin. Hier wird nach der Deliktsfähigkeit des M gefragt := Fähigkeit aus unerlaubter Handung überhaupt zu haften.
Für den Art.17 Rom II-VO sehe ich deswegen keine Anwendung. Ob der M haftet oder nicht, wird ja gar nicht gefragt. Also spielt es auch keine Rolle, ob er sich richtig verhalten hat, oder nicht.
Das ist aber alles nach wie vor nur meine Einschätzung der Lage, ich mache im IPR auch zum ersten mal Gehübungen.

@Salomo: Den "Vertrag", der ja vermutlich nicht zufällig im SV in Anführungszeichen steht, habe ich als Teilfrage behandelt, um zu sehen ob der Art. 14 Rom II-VO einschlägig ist, oder nicht.
Aber das ist aus meiner Sicht auch meine schwächste Stelle, denn ich kann immer noch nicht sicher sagen, ob die Geschäftsfähigkeit des M tatsächlich eine Teilfrage (wie im Prüfungsschema als Beispiel angegeben) oder eine Vorfrage (bzw. Erstfrage) ist.
 
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