Einsendeaufgaben Aktuelle Einsendeaufgabe

Hochschulabschluss
Diplom-Wirtschaftsjurist (FH)
Studiengang
Master of Laws
Hallo Zusammen,
ich stehe mal wieder vor meinem wiederkehreneden Problem.
Ich lese mir die aktuelle Einsendeaufgabe durch und frage mich, wie finde ich hier den Zugang.
Wer hat sich denn schon die Mühe gemacht die erste Einsendeaufgabe zu lesen und hätte
evtl. schon eine Idee, wie man vorgehen könnte.

Würde mich sehr über Antworten freuen.

Freundliche Grüße :-)
 
mir geht es ebenso ...

Aber wir haben ja noch Zeit
 
Meine ersten Ideen zu dem doch recht kurzen Sachverhalt der EA zum Kursteil 2:

A. Eigene Ansprüche des D

I. § 280 I BGB
Schuldverhältnis?

-> Auskunftsvertrag mit D
P: Stellvertretung durch C
wohl (-)

-> Vertrag zugunsten Dritter
Auslegung, wohl (-)

II. § 823 I BGB
Vermögen als solches nicht geschützt

B. Abgetretene Ansprüche

§§ 398, 280 I BGB
 
Hallo,

hab mir auch gerade die aktuelle EA schonmal angeschaut. Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter scheitert wohl am nicht vorhandenen erkennbaren Drittbezug. Aber wie wäre es denn mit Drittschadensliquidation im Rahmen der mittelbaren Stellvertretung. So müssten wir doch dazu kommen, dass D ihren Schaden von der B-Bank verlangen kann. Hilfsweise dann noch durch die abgetretenen Ansprüche!?
 
Hmm.. Da hatte ich wohl zu schnell geschossen. Hab gerade im Skript gelesen, dass eine fehlerhafte Bankauskunft auf Grund der damit verbundenen Haftungserweiterung von der Drittschadensliquidation ausgeschlossen ist (BGHZ 133, 36 (41f.)). Also wieder alles auf Anfang. Ich denke aber, dass es im Gutachten zumindest kurz diskutiert werden sollte.
 
Ohne die Entscheidung zu kennen, aber wie sollte die DSL hier anwendbar sein? Dazu wird eine zufällige Schadensverlagerung benötigt, die hier mE nicht vorliegt.

Gibt es eigentlich auch für die 2. EA ein eigenes Thema?
 
Durch die mittelbare Stellvertretung, die hier eindeutig vorliegt. Mittelbare Stellvertretung ist eine der drei Fallgruppen der DSL. Daher sollte es zumindest im Gutachten Erwähnung finden.
 
Nein, die mittelbare Stellvertretung alleine reicht dafür gerade nicht aus. Es bedarf einer zufälligen Schadensverlagerung etwa durch § 447 BGB.
 
Nein, die mittelbare Stellvertretung alleine reicht dafür gerade nicht aus. Es bedarf einer zufälligen Schadensverlagerung etwa durch § 447 BGB.

Die Erklärung war doof, das gebe ich zu. Besser formuliert: Mittelbare Stellvertretung ist eine Fallgruppe der DSL, aber hier haben wir nur eine nicht offen gelegte Stellvertretung. Deshalb ist es keine zufällige Schadensverlagerung.

Ach ja, obwohl die Lösungsskizze kurz ausfällt, ist es doch einiges an Schreibarbeit :down:
 
Hallo, ich bin auch gerade aktiv geworden, eventuelle etwas knapp.

Ich stimme Euch zu, dass bei D keine eigenen Ansprüche gem. § 280 BGB (Auskunftsvertrag, Vertrag zu Gunsten Dritter und Drittschadensliquidation) und gem. § 823 BGB vorliegen.

Mit der Abtretung gem. § 398 BGB bin ich unsicher, wie ich hier vorgehen muss: Das ist oder eine gnaz normale Prüfung nach § 280 BGB gemäß den Skripten aus BGB 2, oder?

Danke
 
Ich habe die Skripte nicht gelesen. Einen abgetretenen Anspruch prüft man aber so:

1. Forderung des Zedenten
2. Abtretungsvertrag
 
So, ich bin jetzt weitgehend fertig, gerade mal etwas über sieben Seiten. Ich hoffe, es langt.
Inhaltlich bin ich Eich gefolgt, D hat keinen eigenen Anspruch aus SE aus § 280 I BGB (weder aus Vertrag über Auskunft noch aus Vertrag zugunsten Dritter und Drittschadensliquidation) und § 823 I BGB.
Er hat jedoch einen Anspruch gem. §§ 280 I, 241 I iVm § 398 BGB aus dem abgetretenen Auskunftsvertrag.

Ein schönes Wochenende wünsche ich
 
Ich habe 22 Seiten :cautious: Allerdings mit der Hand geschrieben.

Bei mir hat D gar keinen Anspruch.
 
Ich denke, das Ergebnis ist fast egal, Hauptsache die Argumentation ist brauchbar - und darauf hoffe ich.
 
Wie hast du denn einen Anspruch des D nach §§398,280 BGB bejaht?

Hat sich schon jemand an die EA zum Familienrecht gemacht?
 
Zuletzt bearbeitet:
ich fange da erst nach der ersten an ...
 
Hallo Zusammen,
bin ebenso gerade an der EA dran und soweit fast fertig. Hätte eine Frage an euch;
Ich hielt mich auch sehr lange mit der Prüfung § 280 I, 241 I, 398 BGB auf, eine Übertragung hieraus kann m.E. doch gar nicht bestehen da C gegen M (B-Bank) keinen Anspruch aus § 280 I besitzt (fehlender Schaden) gleichwohl würde doch dann auch durch solch ein Vorgehen die DSL ins leere laufen.

Vielleicht stehe ich auch gerade auf dem Schlauch :-))

Viele Grüße aus Hamburg

Morpheus
 
Ich kann dir leider nicht folgen, weshalb dann "auch" eine DSL ausscheiden soll.
 
Sorry etwas missverständlich geschrieben. Mein Gedankengang war dahingehend, dass die Abtretung wenn sie möglich wäre die DSL ersetzen bzw. überflüssig machen würde, da so die Problematik fehlendes SV fehlender Schaden neutralisiert werden würde.

Du hast ebenso den Schadensersatzanspruch i.V.m mit der Abtretung verneint oder ?
 
Bei mir sieht es so aus:

398, 280 I BGB (-) da C keinen Schaden hat
398, 280 I iVm DSL (-) da die DSL nicht anwendbar ist mangels zufälliger Schadensverlagerung

Eine Abtretung ersetzt die DSL nicht. Die DSL zieht den Schaden ( bei D) zum Anspruch (bei C). Das bedeutet, bei C wäre bei entsprechender Fallfrage 280 I iVm DSL zu prüfen gewesen. Diesen Anspruch hat er aber an D abgetreten.

Wobei ich mich mittlerweile frage, ob D überhaupt einen Schaden hat, denn D gewährt das Darlehen letztlich freiwillig. Zwar auf Grund der Auskunft der B, aber eben nicht unfreiwillig.
 
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