Klausurbesprechung BGB I Klausur 19.09.2017

Ort
Saarland
Studiengang
Bachelor of Laws
ECTS Credit Points
10 von 210
Hallo zusammen,

nachdem es nun geschafft ist würde ich mich freuen, hier eine eifrige Diskussion und eure Einschätzung zur gestrigen Klausur im Modul BGB I zu erfahren. Meine ist die folgende:

- der Sachverhalt war unendlich lang

- der Einstieg mit 611 I BGB war sehr verwirrend (insbesondere da bis 2012 in nur 2 Klausuren nicht nach 433 gefragt war)

- ich bekam anfangs überhaupt kein Konzept auf die Reihe.......

Freue mich auf euer Feedback. :-)

Liebe Grüße
Christina
 
Also ich bin gar nicht zurecht gekommen -- ist zumindest laut whatsapp-diskussionen vielen so ergangen ...
* der Einstieg über den 611 hat mir nicht wirklich Kopfzerbrechen bereitet
* habe auch ganz brav wie in den vorangegangenen Klausuren erwartet runtergebetet wie denn ein Vertrag zustande kommt, mitsamt Definitionen und i.a.o.
* da aber die C das Geld vom V möchte hatte ich dann folgende Probleme:
*** Als Stellvertreter ist S nicht aufgetreten -- Offenkundigkeitsprinzip fehlt komplett und BGH hat in einem ähnlichen Fall (habe ich aber erst nachher recherchiert) festgehalten, dass Anscheins- und Duldungsvollmacht auch nicht gegeben sind
*** Minderjährigkeit spielt m.E. konkret auch keine wesentlich Rolle, die C hat dann ja auch aufgelegt und wollte mit ihm ja gar nicht kontrahieren
*** Eine Anfechtung geht auf die WE retour die zum Rechtsgeschäft geführt hat und die liegt vom V nicht vor und die vom S kann man ihm mangels Stellvertreter nicht zuordnen
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Und um nur irgendwie zu einem Ende zu kommen habe ich dann um 15:30 einen Meinungsstreit daraus gemacht -- ihm die WE mit wüster Argumentation zugerechnet und ihn zahlen lassen ...
 
Hallihallo!

Also ich fand die Klausur echt schwierig. Ich wusste am Anfang auch gar nicht, was da jetzt von mir erwartet wird.

Mit gesundem Menschenverstand hätte ich einfach gesagt: "so ein Quatsch, zahl doch einfach die 3€ und gib Ruhe!"

Aber dann hab ich versucht möglichst klausurtaktisch zu denken und wollte dazu kommen, dass ein Vertrag zustande kommt, sodass ich auch die Anfechtung ohne hilfsgutachten lösen kann:

I. Anspruch entstanden
1. DV zwischen C und V
a) Angebot C Werbespot (-) da invitatio
b) Angebot V
aa) selbst (-)
bb) durch Vertreter S
1) zulässig +
2) beschränkte GF macht nix
3) eigene WE
-objektiv RBW für C sowie für einen objektiven Betrachter +
- subjektiv: da nicht handy sondern Festnetz benutzt, wusste er dass er sich zur Zahlung verpflichtet, also +
4) im Namen des V
Von Vs Anschluss, also Umstände für C (bis Stimme erkannt) sowie für objektiven Betrachter +
5) mit vertretungsmacht
- gesetzlich - wenn dann anders rum
- Vollmacht - nur für Notrufe
- Duldung -
- anscheinsvollmacht + da V hätte verhindern können

Also Angebot S für V +

c) Annahme C
+ konkludent durch Anfang die Leistung zu erbringen

2. DV +, Anspruch entstanden +

II. Anspruch untergegangen

1. durch Anfechtung V
Hier wurde die Zeit knapp, also hab ich Zulässigkeit, Erklärung und Gegner kurz bejaht und bei Grund nur grob ausgeführt, dass nur 119,120 und 123 zulässig wären, hier aber weder Irrtum, noch Irrtum beim boten, noch Täuschung oder Drohung vorliegen und damit Anfechtung -

III. Ergebnis: Anspruch +

Und um die sittenwidrigkeit und den Wucher unterzubringen hab ich in letzter Minute noch nen Punkt IV. Angefügt, in etwa so: der DV könnte wegen sittenwidrigkeit bzw. Wucher nichtig sein, dies dann aber kurz verneint, warum es nicht sittenwidrig ist aber nicht begründet, und dass kein Wucher vorliegt nur kurz damit begründet, dass C keine Zwangslage ausgenutzt hat.


Einfach mal sehen was raus kommt.
 
@AndeJen ... wow, wie schnell kannst du handschriftlich eigentlich schreiben. Das alles hast du zu Papier bringen können?

Ich vermute mal, dass das so in etwa das ist, was die lesen möchten. Ich selbst bin nicht in die Anfechtung rein, weil A) ich dies zeitlich nicht hinbekommen hätte und B) einfach auch keine Stellvertretung bejahen konnte. Die Anscheinsvollmacht hab ich ganz weggelassen, da die C ja wusste dass sie mit einem Minderjährigen telefoniert und aufgelegt hat und die Dienstleistung ja gerade im Telefonat mit dem "Gesprächspartner" liegt und dies nur der S und nicht der V sein kann. Mein Resümee: es ist und bleibt für mich ein rätselhafter Fall.
 
Hallo! Das klingt nach einem guten Ansatz! Aber es ist Auslegungssache und
es kommt am Ende darauf an, wie es der Lehrstuhl beurteilt..... ich hab wie folgt geprüft

A Anspruch enstanden
I Wirksames Angebot
1. Angebot Werbespot (hier bin ich in invit. ad. off) (-)

2. Angebot des S an C
a) beschränkt geschäftsfähig 106 BGB
b) Prüfung rechtlicher Vorteil - der liegt nicht vor daher Genehmigung notwendig 107 + 108 BGG
c) Zwischenergebnis: Angebot liegt vor

3. Wirksamkeit des Angebot
a) Abgabe (+) konkludentes Handeln des S
b) Zugang (+) C hebt ab

4. Zwischenergebnis: Angebot (+)

II Wirksame Annahme
C müsste das Angebot auch wirksam angenommen haben.
Widerruf der C nach weniger als einer Minute Telefonat vor Genehmigung durch Vater 109 BGB
Zwischenergebnis: Daher kein wirksame Annahme und kein Vertrag zwischen C + S

III Wirksames Angebot
. Angebot des V über S in Vertretung 164 BGB
a) Eigene Willenserklärung des S. in Vertretung nur rechtlich vorteilhaft daher (+)
b) Handeln in fremden Namen, Anscheinsvollmacht daher (+)
c) Handeln innerhalb Vertretungsmacht (-) da keine Notfallsituation - keine Vollmacht
d) Vertragsschluss ohne Vertretungsmacht (+) keine Genehmigung des V
e) Zwischenergebnis: Kein Vertrag zwischen V und C da keine Genehmigung durch V

B Anspruch durchsetzbar
Kein Anspruch da kein Vertrag zustande gekommen ist.
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So viel dazu. Allerdings denke ich, dass wir den Anfang so gut wie alle falsch handeln da es ist um eine offerta ad incertas persona handelt:
= ein rechtsverbindliches Angebot an unbestimmte Personen...

Daher ist die Grundprüfung eine andere allerdings wird gemunkelt, dass man Punkte bekommt aufgrund eines Folgefehlers... Für das Hilfsgutachten mit Anfechtung Sittenwidrigkeit hatte ich gar keine Zeit mehr... :-( Man hat ja alleine am Sachverhalt ewig gelesen. Die Dimension von über einer Seite im Vergleich zum Vorjahr mit knapp einer halben Seite fand ich mehr als übertrieben. Wir haben halt nur 2 Stunden... :-(

Im Endeffekt habe ich mir im Kalender den Prüfungstermin am 13.03.18 direkt notiert denn ich bin mir sicher, dass ich durchgefallen bin wenngleich
vielleicht noch ein winziger Funke Hoffnung glüht.... :-(

Liebe Grüße
Christina
 
@AndeJen ... wow, wie schnell kannst du handschriftlich eigentlich schreiben. Das alles hast du zu Papier bringen können?

Ich vermute mal, dass das so in etwa das ist, was die lesen möchten. Ich selbst bin nicht in die Anfechtung rein, weil A) ich dies zeitlich nicht hinbekommen hätte und B) einfach auch keine Stellvertretung bejahen konnte. Die Anscheinsvollmacht hab ich ganz weggelassen, da die C ja wusste dass sie mit einem Minderjährigen telefoniert und aufgelegt hat und die Dienstleistung ja gerade im Telefonat mit dem "Gesprächspartner" liegt und dies nur der S und nicht der V sein kann. Mein Resümee: es ist und bleibt für mich ein rätselhafter Fall.

Naja, ich hab mit den definitionen seeeeeehr geschlampt und auch mit den Begründungen bei den Subsumtionen... sonst wäre das auch kaum möglich, also Gutachtenstil adé.
 
Wie kann das sein, dass über 61% bei einer Klausur durchfallen? Sollte man dann nicht vielleicht seine Bewertung überdenken? Frustrierend. Bin auf die Musterlösung und die Klausureinsicht gespannt...
 
Woher hast du die % Angabe der Durchfallquote? Wenn ich ehrlich bin, wundere ich mich, dass überhaupt so viele bestanden haben sollen.
Ich finde es unmöglich. Ich hatte alle Definitionen, wie die Fernuni es haben möchte und beherrsche auch das Schema gut. Ich bin dermaßen gespannt auf die Musterlösung... :-(
 
Wenn Du in Deine Prüfungsverwaltung schaust, dort unter "Notenübersicht" und dann auf "Info" bei "Abschluss 82 Bachelor Studiengang:Rechtswissenschaft" (ganz wichtig!!!) klickst, so kannst Du dort bei Deiner Note auf "Info" klicken und bekommst die Statistik. Mittels Dreisatz die Prozente ausrechnen.

Rufst Du die Noten über "Übersicht über alle Leistungen" auf, so funktioniert das Aufrufen der Statistik nicht. Warum auch immer ...
 
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