Klausurbesprechung Das war die IPR Klausur SoSe 2013 vom 19.09.2013

Ort
Düsseldorf
Studiengang
Master of Laws
Hallo zusammen,

hier kurz zusammengefasst der Sachverhalt der heutigen Klausur:


Deutsche B-AG mit Sitz in Berlin und italienische A-AG mit Sitz in Turin (Italien) schließen am 15.3.2010 einen schriftlichen Grundstückskaufvertrag über ein Grundstück in Leipzig. Dafür reisen die Vorstände von A und B nach Italien in ein Hotel und schließen dort den Vertrag. Dabei wird vereinbart, dass der Kaufpreis innerhalb von 3 Monaten nach dem Vertragsschluss gezahlt wird und die Auflassung vor einem Notar in Berlin 1 Monat nach Kaufpreiszahlung erfolgen soll.
Die A-AG wollte den Grundstückskauf bei der V-Bank durch Aufnahme eines Kredits finanzieren lassen. Jedoch hat die V-Bank die Angelegenheit geprüft und eine Gewährung des Kredits abgelehnt. Daraufhin konnte A an B die Raten des Kaufpreises nicht zahlen. Nach mehreren erfolglosen Mahnungen klagt B gegen A vor LG Berlin auf Kaufpreiszahlung aus dem Vertrag. A wendet jedoch ein, dass der Vertrag mangels der notariellen Beurkundung nach § 311 b I 1 BGB nicht formgültig ist und lehnt daher die Kaufpreiszahlung ab.

Frage: Ist der Vertrag formwirksam?


Ich habe die Frage der Formwirksamkeit davon abhängig gemacht, welches Recht anwendbar ist.
Also: Schema "Anwendbares Recht"
Dabei bin ich kurz auf das CISG eingegangen (aber Grundstück ist keine Ware iSd Art. 1 I CISG, da kein beweglicher Gegenstand) und bin dann auf die Rom-I-VO gekommen.
Im Rahmen der Rom-I-VO bin ich zu Art. 11 gekommen. Art. 11 I hat zwei Alternativen. Bei Art. 11 I Var.1 habe ich das dem Kaufvertrag zugrunde liegende Recht geprüft (bin über Art. 4 II zum deutschen Recht gekommen). Bei Art. 11 I Var. 2 bin ich zum italienischen Recht gekommen, da der Vertragssschluss in Italien stattgefunden hat.

Jedoch habe ich dann nach Art. 11 V angeknüpft, der abweichend von Art. 11 I einen anderen Anknüpfungspunkt hat. Dabei habe ich (hoffentlich richtig!) unterstellt, dass § 311 b BGB nicht durch Vereinbarung zwischen den Parteien abbedungen werden kann. Damit würde nach Art. 11 V lit b Rom-I-VO deutsches Recht gelten.
Damit wäre der Kaufvertrag mangels eingehaltener Form des § 311 b I 1 BGB nicht formwirksam und A müsste an B den Kaufpreis nicht zahlen.
 
Hi, auf Art. 11 bin ich gar nicht gekommen. Habe standardmäßig Art. 4 durchgeprüft und bin dann am Ende über Art. 4 III (engere Verbindung) auf deutsches Recht gekommen. Ohje, da bin ich aber gespannt....
 
Hi,
ich habe es ähnlich gemacht.

Erst CISG angeprüft und dann wegen unbeweglicher Sache verneint.
Dann Rom-I-VO geprüft, über Art. 4 II Rom-I-VO zum deutschen Recht gekommen. Dann als besonderen Anknüpfungspunkt habe ich danach auch Art. 11 geprüft, wo ich dann auch zunächst bei Absatt 1 zum italienischen Recht gekommen bin.
Danach habe ich auch Absatz 5 geprüft und bin dann allerding ein wenig ins schleudern gekommen, da ja auch §311b I S 2 BGB eine Abweichungsklausel enthält:
"Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen."
Im SV war ja erwähnt, dass innerhalb eines Monats nach KP-Zahlung die Auflassung bei einem Berliner Notar erfolgen soll.
Damit wäre die Form bei Zahlung durch A noch nachträglich heilbar gewesen.
Da hatte ich dann allerdings auch keine Zeit mehr gehabt. Von daher erübrigte sich eine genaue Erörterung des Ganzen. :-(
 
Hi Dodo,

so ein Mist, den § 311 b I 2 BGB habe ich gar nicht gesehen :-(.. das ist in der Tat eine Abweichklausel. Dann hätte sich aber für mich die Frage gestellt, ob es hier noch relevant ist, wenn doch in der vereinbarten Zeit keine Zahlungen durch A getätigt wurden und durch Zeitablauf dieser Mangel auch nicht mehr heilbar gewesen war.

Wie auch immer, selbst wenn ich auf den Gedanken gekommen wäre (was ich leider nicht bin), hätte mir die Zeit gefehlt, darüber nachzudenken, geschweige denn etwas darüber zu schreiben. Ich hoffe einfach, es hat insgesamt zum Bestehen gereicht, auch wenn ich offenbar den "Kernpunkt" nicht bzw. nicht ausreichend beleuchtet habe.

Drücke uns allen die Daumen!
 
Hallo zusammen!

Also ich habe die Abweichklausel des §311 b I S.2 BGB einfach in einem Satz nicht durchgreifen lassen, da die Voraussetzung für die Auflassung laut SV ja eben die Kaufpreiszahlung war, die dann aus den Zahlungsunfähigkeitsgründen nunmehr endgültig nicht erfolgt ist. Ob es rein theoretisch wäre, diesen Mangel nachträglich zu heilen ist uninteressant, oder?
 
Hallo zusammen,

für alle Interessierte: die Noten sind online.
Und zumindest ich bin mit meiner drei hoch zufrieden :freu2:. Ich hoffe, ich bin nicht die einzige :bier:

beste Grüsse
 
ich hab auch bestanden, bin aber enttäuscht mit meiner 3,0 :-( ich hatte so viel gelernt und die Klausur schien ganz gut gelaufen zu sein.. da hat mich mein Gefühl aber ordentlich getäuscht.
Na egal - bestanden ist bestanden - insbesondere bei diesem Lehrstuhl:bier:
 
Für mich war - ganz im Widerspruch zu meinem Alias - die Klausur ein Griff ins Klo ... Der einzige kleine Trost, mehr als 25% erreicht, könnte also ausgeglichen werden.
Frustige Grüße
 
... und deshalb interessiert mich die Klausurbesprechung. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen (vorgeschobene Technikproblme?) gibt es keine Aufzeichnung der Besprechung.
Hat jemand Stichworte oder eine Musterlösung?
Grüße
 
Es gab doch ein Klausurbesprechung, die man über den Rechner - Chatraum, verfolgen konnte. Leider keine Aufzeichnung für die Nachwelt...
Es wird angeblich ein Foliensatz der Lösung in Moodle eingestellt. K.A. ob der schon da ist, weil ich noch nicht nachgeschaut habe.
Hab mich auch vollkommen vertan bei der Klausur ...
 
@SigridF
Hehe, dann sind wir vielleicht zusammen zurück von Augsburg nach München gefahren nach der ver... Klausur?
Gruß
 
Das glaub ich auch :allsmiles: Hab den Art. 11 Rom-I-VO nicht gesehen und damit war dann das Klausurergebnis schon gelaufen. :wall:
 
Danke, habs gefunden ...
Wann fangt ihr dnn an, für den nächsten Versuch zu lernen?
Und welches Thema gibts jetzt? Rom-II oder CISG?
Gruß
 
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