- Ort
- Düsseldorf
- Studiengang
- Master of Laws
Hallo zusammen,
hier kurz zusammengefasst der Sachverhalt der heutigen Klausur:
Deutsche B-AG mit Sitz in Berlin und italienische A-AG mit Sitz in Turin (Italien) schließen am 15.3.2010 einen schriftlichen Grundstückskaufvertrag über ein Grundstück in Leipzig. Dafür reisen die Vorstände von A und B nach Italien in ein Hotel und schließen dort den Vertrag. Dabei wird vereinbart, dass der Kaufpreis innerhalb von 3 Monaten nach dem Vertragsschluss gezahlt wird und die Auflassung vor einem Notar in Berlin 1 Monat nach Kaufpreiszahlung erfolgen soll.
Die A-AG wollte den Grundstückskauf bei der V-Bank durch Aufnahme eines Kredits finanzieren lassen. Jedoch hat die V-Bank die Angelegenheit geprüft und eine Gewährung des Kredits abgelehnt. Daraufhin konnte A an B die Raten des Kaufpreises nicht zahlen. Nach mehreren erfolglosen Mahnungen klagt B gegen A vor LG Berlin auf Kaufpreiszahlung aus dem Vertrag. A wendet jedoch ein, dass der Vertrag mangels der notariellen Beurkundung nach § 311 b I 1 BGB nicht formgültig ist und lehnt daher die Kaufpreiszahlung ab.
Frage: Ist der Vertrag formwirksam?
Ich habe die Frage der Formwirksamkeit davon abhängig gemacht, welches Recht anwendbar ist.
Also: Schema "Anwendbares Recht"
Dabei bin ich kurz auf das CISG eingegangen (aber Grundstück ist keine Ware iSd Art. 1 I CISG, da kein beweglicher Gegenstand) und bin dann auf die Rom-I-VO gekommen.
Im Rahmen der Rom-I-VO bin ich zu Art. 11 gekommen. Art. 11 I hat zwei Alternativen. Bei Art. 11 I Var.1 habe ich das dem Kaufvertrag zugrunde liegende Recht geprüft (bin über Art. 4 II zum deutschen Recht gekommen). Bei Art. 11 I Var. 2 bin ich zum italienischen Recht gekommen, da der Vertragssschluss in Italien stattgefunden hat.
Jedoch habe ich dann nach Art. 11 V angeknüpft, der abweichend von Art. 11 I einen anderen Anknüpfungspunkt hat. Dabei habe ich (hoffentlich richtig!) unterstellt, dass § 311 b BGB nicht durch Vereinbarung zwischen den Parteien abbedungen werden kann. Damit würde nach Art. 11 V lit b Rom-I-VO deutsches Recht gelten.
Damit wäre der Kaufvertrag mangels eingehaltener Form des § 311 b I 1 BGB nicht formwirksam und A müsste an B den Kaufpreis nicht zahlen.
hier kurz zusammengefasst der Sachverhalt der heutigen Klausur:
Deutsche B-AG mit Sitz in Berlin und italienische A-AG mit Sitz in Turin (Italien) schließen am 15.3.2010 einen schriftlichen Grundstückskaufvertrag über ein Grundstück in Leipzig. Dafür reisen die Vorstände von A und B nach Italien in ein Hotel und schließen dort den Vertrag. Dabei wird vereinbart, dass der Kaufpreis innerhalb von 3 Monaten nach dem Vertragsschluss gezahlt wird und die Auflassung vor einem Notar in Berlin 1 Monat nach Kaufpreiszahlung erfolgen soll.
Die A-AG wollte den Grundstückskauf bei der V-Bank durch Aufnahme eines Kredits finanzieren lassen. Jedoch hat die V-Bank die Angelegenheit geprüft und eine Gewährung des Kredits abgelehnt. Daraufhin konnte A an B die Raten des Kaufpreises nicht zahlen. Nach mehreren erfolglosen Mahnungen klagt B gegen A vor LG Berlin auf Kaufpreiszahlung aus dem Vertrag. A wendet jedoch ein, dass der Vertrag mangels der notariellen Beurkundung nach § 311 b I 1 BGB nicht formgültig ist und lehnt daher die Kaufpreiszahlung ab.
Frage: Ist der Vertrag formwirksam?
Ich habe die Frage der Formwirksamkeit davon abhängig gemacht, welches Recht anwendbar ist.
Also: Schema "Anwendbares Recht"
Dabei bin ich kurz auf das CISG eingegangen (aber Grundstück ist keine Ware iSd Art. 1 I CISG, da kein beweglicher Gegenstand) und bin dann auf die Rom-I-VO gekommen.
Im Rahmen der Rom-I-VO bin ich zu Art. 11 gekommen. Art. 11 I hat zwei Alternativen. Bei Art. 11 I Var.1 habe ich das dem Kaufvertrag zugrunde liegende Recht geprüft (bin über Art. 4 II zum deutschen Recht gekommen). Bei Art. 11 I Var. 2 bin ich zum italienischen Recht gekommen, da der Vertragssschluss in Italien stattgefunden hat.
Jedoch habe ich dann nach Art. 11 V angeknüpft, der abweichend von Art. 11 I einen anderen Anknüpfungspunkt hat. Dabei habe ich (hoffentlich richtig!) unterstellt, dass § 311 b BGB nicht durch Vereinbarung zwischen den Parteien abbedungen werden kann. Damit würde nach Art. 11 V lit b Rom-I-VO deutsches Recht gelten.
Damit wäre der Kaufvertrag mangels eingehaltener Form des § 311 b I 1 BGB nicht formwirksam und A müsste an B den Kaufpreis nicht zahlen.