Hallo zusammen,
ich glaube, wir sollten hier zunächst mal die Anspruchsgrundlage zusammentragen. Natürlich geht es generell um die Abgrenzung von Dienstvertrag (Arbeitsvertrag) und Werkvertrag (Selbstständigkeit). Ein Anspruch besteht daher für K auf Zahlung der Vergütung für den 25.08.2012 gegen B nur, wenn als Anspruchsgrundlage ein Dienstvertrag gem. § 611 BGB i.V.m. § 3 I EFZG und dem "Arbeitsvertrag" in Frage kommt.
Im vorliegenden Fall scheint die Prüfung evtl. darauf hinaus zu laufen, dass es weder ein reiner Dienstvertrag, noch ein reiner Werkvertrag ist. Zwischen den Polen "beschäftigt" und "selbstständig" gibt es noch eine Menge Spielraum ...
Frage:
Wie könnte das Lösungsschema/ Gliederung aussehen?
I. Arbeitnehmer ist, wer ....
- aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages
- für einen anderen
- gegen Entgelt
- unselbstständige
# weisungsgebunden
# in den Betrieb eingegliedert
# schuldet seine gesamte Arbeitskraft einem Auftraggeber
- Arbeit leistet
II. Selbstständig ist, wer ...
III. Arbeitnehmerähnliche Person ist, wer ...
1. wirtschaftlich abhängig und
2. vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig ist, wenn
- sie die geschuldete Leistung im Wesentlichen persönlich und
- im Wesentlichen ohne eigene Mitarbeiter erbringen und
- sie überwiegend für einen Auftraggeber tätig ist oder
- ihr von einem Auftraggeber durchschnittlich mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht, das sie für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt erhält.
Unterschied zum AN: AN-ähnliche Personen sind nicht persönlich abhängig
Gemeinsamkeit: wirtschaftliche Abhängigkeit
Wegen der Schutzbedürftigkeit aufgrund der wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem Unternehmer finden arbeitsrechtliche Bestimmungen ausnahmsweise auch auf arbeitnehmerähnliche Personen Anwendung, wenn und sowiet dies gesetzlich ausdrücklich angeordnet ist.
Bzgl. der Entgeltfortzahlung gilt für eine arbeitnehmerähnliche Person § 11 EFZG = nur auf Feiertragsbezahlung bezogen, keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, vgl. § 1 II EFZG.
Sollte K in einem lediglich arbeitnehmerähnlichen Vertragsverhältnis stehen, hätte K keinen Anspruch gegen B auf Zahlung der Vergütung für den 25.08.2012.
Jetzt bin ich mit dem Latein am Ende. Was ist K denn nun nach der Prüfung? Hat jemand einen Vorschlag, wie das Prüfungsschema aussehen kann und in welcher Systematik zu prüfen ist? Welchen Sinn haben die genannten Daten (01.02.2010, 25.08.2012)?
LG