EA 1 55105 Abgabetermin 06.11.2012

Ich habe sie auch noch nciht bekommen. Aber ich habe aber nur das erste Heft vom Arbeitsrecht. Ihr auch? Oder ist bei meiner Lieferung ein Felher unterlaufen bzw. habe ich die Hefte irgendwo verbummelt???
 
Der Versand der EA läuft zur Zeit, ich hatte sie gestern im Briefkasten. Damit dürfte Sie bei Euch auch in den nächsten Tagen eintreffen.
Im Virtuellen Studienplatz sieht man bei diesem Modul bei Versand, dass die Kurseinheiten nach und nach versendet werden.
 
Hi Schnecke,
mittlerweile habe ich auf meinem Empfangsbogen gesehen, dass tatsächlich erst eine KE versendet wurde. die habe ich auch schon durchgelesen, konnte für mich jedoch noch keine neuen Informationen entnehmen (habe Jahrelang im Arbeitsrecht gearbeitet).
Auf die ES freue ich mich schon :-)
Worum gehts dann da ungefähr? Bin total neugierig :-)
 
Hallo zusammen,
die EA lässt sich auch downloaden und zwar hier bei den Wiwis. In der Post hatte ich sie auch noch nicht.

Bisher habe ich sie nur kurz überflogen, später dann mehr. ;-)
 
Es geht um das typische Thema einer ersten EA in Arbeitsvertragsrecht: Es ist zu prüfen ob jemand Arbeitnehmer ist oder Selbständig.
 
Hallo zusammen,

ich glaube, wir sollten hier zunächst mal die Anspruchsgrundlage zusammentragen. Natürlich geht es generell um die Abgrenzung von Dienstvertrag (Arbeitsvertrag) und Werkvertrag (Selbstständigkeit). Ein Anspruch besteht daher für K auf Zahlung der Vergütung für den 25.08.2012 gegen B nur, wenn als Anspruchsgrundlage ein Dienstvertrag gem. § 611 BGB i.V.m. § 3 I EFZG und dem "Arbeitsvertrag" in Frage kommt.

Im vorliegenden Fall scheint die Prüfung evtl. darauf hinaus zu laufen, dass es weder ein reiner Dienstvertrag, noch ein reiner Werkvertrag ist. Zwischen den Polen "beschäftigt" und "selbstständig" gibt es noch eine Menge Spielraum ... :panik:

Frage:
Wie könnte das Lösungsschema/ Gliederung aussehen?


I. Arbeitnehmer ist, wer ....

- aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages
- für einen anderen
- gegen Entgelt
- unselbstständige
# weisungsgebunden
# in den Betrieb eingegliedert
# schuldet seine gesamte Arbeitskraft einem Auftraggeber
- Arbeit leistet

II. Selbstständig ist, wer ...

III. Arbeitnehmerähnliche Person ist, wer ...

1. wirtschaftlich abhängig und
2. vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig ist, wenn

- sie die geschuldete Leistung im Wesentlichen persönlich und
- im Wesentlichen ohne eigene Mitarbeiter erbringen und
- sie überwiegend für einen Auftraggeber tätig ist oder
- ihr von einem Auftraggeber durchschnittlich mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht, das sie für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt erhält.

Unterschied zum AN: AN-ähnliche Personen sind nicht persönlich abhängig
Gemeinsamkeit: wirtschaftliche Abhängigkeit

Wegen der Schutzbedürftigkeit aufgrund der wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem Unternehmer finden arbeitsrechtliche Bestimmungen ausnahmsweise auch auf arbeitnehmerähnliche Personen Anwendung, wenn und sowiet dies gesetzlich ausdrücklich angeordnet ist.

Bzgl. der Entgeltfortzahlung gilt für eine arbeitnehmerähnliche Person § 11 EFZG = nur auf Feiertragsbezahlung bezogen, keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, vgl. § 1 II EFZG.

Sollte K in einem lediglich arbeitnehmerähnlichen Vertragsverhältnis stehen, hätte K keinen Anspruch gegen B auf Zahlung der Vergütung für den 25.08.2012.

Jetzt bin ich mit dem Latein am Ende. Was ist K denn nun nach der Prüfung? Hat jemand einen Vorschlag, wie das Prüfungsschema aussehen kann und in welcher Systematik zu prüfen ist? Welchen Sinn haben die genannten Daten (01.02.2010, 25.08.2012)?

LG
 
Damit das hier mal weitergeht: Vorschlag für eine Prüfung:

I. Anspruch des K gegenüber B auf Zahlung der Vergütung für den 25.08.2012 nach § 611 BGB i.V.m. § 3 I EFZG und dem zwischen K und B geschlossenen Vertrag

1. Begründung eines wirksamen Arbeitsvertrages
a. Einigung (+)
b. Form (+)
c. Abgrenzung "Selbstständigkeit" zum Arbeitsvertrag
aa. Dienstleistung (+)
bb. Unselbstständigkeit der Tätigkeit (-)
cc. Eingliederung in die Organisation des Betriebes (-)
dd. Einsatz der gesamten Arbeitskraft (-)
ee. Zwischenergebnis: Arbeitnehmereigenschaft des K (-)

2. K als Selbstständiger gem. § 84 I 2 HGB
a. Tätigkeit frei gestaltbar (-)
b. Arbeitszeit selbst bestimmbar (+, "im Wesentlichen")
c. Zwischenergebnis: K als Selbstständiger i.S.d. § 84 HGB (-)

3. K als arbeitnehmerähnliche Person
a. geschuldete Leistung im Wesentlichen persönlich erbracht (+)
b. im Wesentlichen ohne eigene Mitarbeiter erbracht (+)
c. überwiegend für einen Auftraggeber (+)
d. persönliche Unabhängigkeit (+)
aa. fehlende Eingliederung in eine betriebliche Organisation (+)
bb. im Wesentlichen freie Zeiteinteilung (+)
e. der gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar (+)
f. Wirtschaftliche Unselbstständigkeit (+ ?????????)
g. Zwischenergebnis: K ist arbeitnehmerähnliche Person (+)

4. Ansprüche aus § 611 BGB i.V.m. § 3 I EFZG (-)

5. Ergebnis: Keine Ansprüche des K gegen B auf Zahlung der Vergütung für den 25.08.2012 wegen § 11 EFZG i.V.m. § 1 II EFZG.

Knackpunkt scheint die "persönliche Unabhängigkeit" und die "wirtschaftliche Unselbstständigkeit" (Zitat: "... so viele Einkünfte aus anderen Tätigkeiten, dass sie auch ohne das Milchausliefern ein gutes Auskommen hätte."). Aber: Zeitlich gesehen arbeitet sie mehr als 50% für B.

Noch andere Frage: Muss § 616 BGB auch geprüft werden? Meiner Ansicht nach nicht.

Was meint Ihr?
 
Mal ne mutige These, damit sich mal ein paar mehr an der Diskussion beteiligen:

Wirtschaftliche und persönliche Unabhängigkeit interessieren bei der zentralen Frage, Arbeitnehmer oder Selbstständigkeit, nicht!!!




Rechtsquellen

§ 84 Abs. 1 S. 2 HGB, § 7 Abs. 1 SGB IV
Begriff

Person, die für ein Unternehmen Aufträge oder Projekte übernimmt, ohne dabei wie ein Arbeitnehmer in die Organisationsstruktur eingegliedert und gegenüber dem Auftraggeber weisungsgebunden zu sein
Erläuterungen

Form der Selbständigkeit

Die freie Mitarbeit ist eine Form der Selbständigkeit. Freier Mitarbeiter kann sowohl ein Gewerbetreibender (auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit zur Gewinnerzielung) als auch ein Freiberufler sein. Meist handelt es sich dabei um Tätigkeiten, die außerhalb des Unternehmens zu erbringen sind und für den BetriebErgänzungs- oder Hilfsfunktionen erfüllen (z. B. Gestaltung einer Internetseite). In Anlehnung an die Definition des freien Handelsvertreters gilt derjenige als selbständig, der im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 S. 2 HGB). Unselbständig und damit Arbeitnehmer ist der Beschäftigte, dem dies nicht möglich ist. Anhaltspunkte für eine unselbständige Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV).
Persönliche Unabhängigkeit

Das Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters ist im Wesentlichen durch dessen persönlicher Unabhängigkeit zum Vertragspartner gekennzeichnet. Persönlich unabhängig ist derjenige, der nicht in die fremdbestimmte Arbeitsorganisation eingegliedert und weder in zeitlicher, noch in örtlicher und fachlicher Hinsicht den Weisungen des Auftraggebers unterworfen ist. Die wirtschaftliche Unabhängigkeit ist für das Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters weder erforderlich noch ausreichend (BAG v. 30.10.1991 - 7 ABR 19/91):
2. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht darauf abgestellt, in welchem Maße
die zur Dienstleistung Verpflichteten nach dem Inhalt ihrer Verträge und der
tatsächlichen Gestaltung ihrer Vertragsbeziehungen persönlich abhängig waren.
Eine wirtschaftliche Abhängigkeit ist weder erforderlich noch ausreichend (vgl. BAGE 19, 324, 329 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu 1 der Gründe; BAGE 25, 505, 511 = AP Nr. 12 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu II 3 b der Gründe, und Urteil vom 14. Dezember 1983 - 7 AZR 290/82 - EzBAT Nr. 8 zu § 1 BAT Arbeitnehmerbegriff, zu 6 der Gründe). Die persönliche Abhängigkeit ergibt sich aus der Eingliederung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation und dem Umfang der Weisungsgebundenheit. § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB, der zwar nicht
unmittelbar anwendbar ist, aber eine allgemeine gesetzgeberische Wertung zum
Ausdruck bringt, enthält ein typisches Abgrenzungsmerkmal (vgl. BAGE 30, 163,
169 = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 2 a der Gründe; BAGE 36,
77, 84 = AP Nr. 38 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu II 3 b der Gründe; BAGE 41,
247, 253 = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 1 der Gründe; BAG
Urteil vom 9. Mai 1984 - 5 AZR 195/82 - AP Nr. 45 zu § 611 BGB Abhängigkeit,
zu 2 der Gründe, und BAG Urteil vom 26. Juni 1991 - 5 AZR 453/90 -,
unveröffentlicht, zu I der Gründe). Nach dieser Bestimmung ist selbständig, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Unselbständig und damit Arbeitnehmer ist der Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist.

Dienst- oder Werkvertrag

Grundlage für die Leistungserbringung von freien Mitarbeitern ist der freie Dienstvertrag (§ 611 BGB) oder der Werkvertrag (§ 631 BGB). Erfüllt ein Beschäftigter die genannten Kriterien des Rechtsverhältnisses eines freien Mitarbeiters nicht, kann Scheinselbstständigkeit und damit ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegen. Zusätzliches Indiz für Scheinselbständigkeit kann die Tatsache sein, dass der „freie Mitarbeiter“ keine Arbeitnehmer beschäftigt, sondern die vereinbarte Leistung persönlich erbringt. Für die Beurteilung des Status des freien Mitarbeiters ist nicht in erster Linie der Inhalt des Dienstvertrages entscheidend, sondern der tatsächliche Geschäftsinhalt. Wird der Vertrag abweichend von den ausdrücklichen Vereinbarungen vollzogen, ist die tatsächliche Durchführung maßgebend (BAG v. 24.6.1992 - 5 AZR 384/91). Ob eine Person sozialversicherungsrechtlich als freier Mitarbeiter oder als Arbeitnehmer einzustufen ist, entscheidet in strittigen Fällen die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (ehemals BfA) verbindlich.
 
.... ist Deine These nicht etwas "irreführend" bezüglich der EA? M.E. ist das ein definitorisches Problem:

1. Wirtschaftliche Abhängigkeit ist ein Prüfungskriterium bei der Prüfung "arbeitnehmerähnlicher Personen".
2. Persönliche Abhängigkeit betrifft die Differenzierung/Abgrenzung zwischen "Arbeitnehmereigenschaft" und "freiem Dienstvertrag".

Oder habe ich da etwas missverstanden?

Moin Moin
 
Also ich stimme mit dir überein, dass es sich um eine arbeitnehmerähnliche Person handelt.
Das § 3 EFZG nicht greift, ist demnach auch klar, weil eben kein Arbeitnehmer.
Aber warum nicht der 616?
Er greift bei Arbeinehmerähnlichen Personen, bei unverbeidbarer Arbeitsverhinderung (z.B. Krankheit). Hei beides gegeben. Oder sehe ich etwas nicht?
 
Hallo,

habe mich mittlerweile durchgerungen, K als Arbeitnehmer zu klassifizieren.

Den Faden kann man ja einfach halten. Kurz gesprochen geht es bei der Aufgabe meiner Meinung nach um die Klärung der persönlichen Abhängigkeit als relevantes Kriterium zur Abgrenzung Arbeitnehmer/ Selbstständiger. Daher würde ich hier ausführlicher prüfen ...


Hier ist persönliche Abhängigkeit gegeben, damit Arbeitnehmer, damit auch Anwendung des EFZG möglich. Die Prüfung des § 616 BGB könnte dann entfallen ... (???)


Aber ein Problem sehe ich noch mit der täglichen Verfügbarkeit auch über Sonn- und Feiertage hinweg. Das ArbZG will ich ungern prüfen. Inwieweit ist die Regelung, K kann sich Dritter zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten bedienen, wesentlich? Der Arbeitsvertrag kann auch keine Urlaubsregelung enthalten ... muss als Folge K "unternehmerisch" auftreten und könnte dadurch dann in letzter Konsequenz doch eine Selbstständigkeit begründbar sein? Oder ist der Arbeitsvertrag in Bezug auf diese Punkte "unzulässig"?


Kann da jemand helfen?


Wie gehen wir mit diesem Fragenkomplex um?


LG R
 
Hallo,

Inwieweit ist die Regelung, K kann sich Dritter zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten bedienen, wesentlich?
LG R

Habe zwar die EA nicht vorliegen, aber bei einem Dienstvertrag, zu dem auch der Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer gehört, muss die Leistung vom Verpflichteten höchstpersönlich erbracht werden. Insofern wäre dies ein Merkmal für einen Unternehmer.
 
Habe zwar die EA nicht vorliegen, aber bei einem Dienstvertrag, zu dem auch der Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer gehört, muss die Leistung vom Verpflichteten höchstpersönlich erbracht werden. Insofern wäre dies ein Merkmal für einen Unternehmer.
Dazu ist mir am Wochenende eine Information in die Hände gefallen. Dass die Leistung nicht höchstpersönlich erbracht wird ist nicht zwingend ein Anzeichen für einen Unternehmer, d.h. es ist kein k.O.-Kriterium für einen Arbeitnehmer. Die Info begründete dies mit der Formulierung "im Zweifel" in § 613 BGB.
"BGB § 613 Unübertragbarkeit
Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar"

Ich werde frühestens am Samstag dazu kommen mir diese EA genauer vorzunehmen. d.h. vorher kann ich nicht intensiver mitdiskutieren.
 
Ja. Schnecke, habe die gleiche Auslegung des § 613 BGB ("im Zweifel") irgendwo bei der EA-Lösungsvorbereitung gelesen.
 
Hallo ALAW

M.E. ist K gerade keine arbeitnehmerähnliche Person, denn gemäss Sachverhalt ist K gerade nicht wirtschaftlich abhängig von der Molkerei M durch das Milchaustragen.
 
Ich ging bisher davon aus, dass die wirtschaftliche Abhängigkeit bei einem Arbeitnehmer egal ist, da es dort auf die soziala Anhängigkeit ankommt, bei der arbeitnehmerähnlichen Person jedoch auf die wirtschaftliche Abhängigkeit ankommt (z.b. muss ja die Person überwiegend für nur EINE Person arbeiten)
Wo ich das gerade so aufschreibe merke ich: Keine wirtschaftliche Abhängigkeit = keine arbeitnehmerähnliche Person...
Selbstständigkeit fällt denke ich ganz klar raus.
Arbeitnehmer sehe ich aber ehrlich gesagt auch nicht konkreter als arbeitnehmerähnlich. 361 Tage im Jahr Verfügbarkeit (wo ist der Urlaubsanspruch?), Weisungsgebunden (teilweie: bei Zeit in einem gewissen Rahmen, die Liste der Kunden MUSS er abarbeiten und bekommt diese vom AG herausgegeben, WIE er es ausübt ist er weitestgehend freigestellt, und er KANN Dritte für die Aufgabe beauftragen). Insgesamt gesehen sehe ich die Weisungegebundenheit als gegeben.
Ich denke, ich könnte mich mit beiden Varianten anfreunden (der Korrektor denke ich eher nicht ;-) ).
Heute tendiere ich allerdings auch mehr dazu, ihn als AN abzustellen und dadurch das EFZG zu prüfen... Das schwankt bei mir jedoch stündlich / täglich.... Wer weiß´, wie ich morgen dazu denke :-)
Das Einzige ist halt wirklich diese wirtschaftliche Abhängigkeit.
Gegenfrage: Heißt, wenn x Millionär wäre, kein AN und kein Selbstständiger wäre, wäre er nciht mehr wirtschaftlich abhängig und dadurch automatisch keine arbeitnehmeränliche Person, auch wenn alles andere dafür spräche und er sich nicht woanders einordnen lässt?
LG
 
Hallo ALAW

Danke für Deine Ausführungen. Zu Deiner Gegenfrage:
Ich sehe da nichts mit Selbständigkeit (Unternehmer etc.) als Kriterium! Bin mir da aber nicht ganz sicher! Was meinen die anderen???

M.E. gibt es nach § 611 BGB einen "Dienstvertrag" der entweder ein "freier" Dienstvertrag oder ein sogenannter "spezieller" Arbeitsvertrag" (Schutzrechte etc.) sein kann. Freie Dienstverträge können mit Freiberuflern, für zusätzliche "Nebentätigkeit" auch mit einem ansonsten abhängigen Arbeitnehmer oder letztlich mit Selbständigen geschlossen werden. Wobei dann eben die Auslegungen/Abwägungen stattfinden müssen, um sicher zu sein, dass kein "verstecktes" gesetzliches Arbeitsverhältnis vorliegt (Beachtung der besonderen Schutzrechte des Arbeitnehmers).

Dein "wirtschaftlich unabhängiger" Millionär wäre m.M. nach keine "arbeitnehmerähnliche Person" gegenüber der Molkerei M, sondern je nach Auslegung/Abwägung entweder ein "freier" Dienstleister (Dienstvertrag) oder "gesetzlicher" Arbeitnehmer (Arbeitsvertrag).
 
Mittlerweile bin ich ab von der Idee mit der arbeitnehmerähnliche Person.
Sie ist durch die anderen Tätigkeiten nicht überwiegend für B tätig. Bei der Beschäftitung bei mehreren ist es dann erforderlich, dass die Beschäftigung für einen Auftraggeber wesentlich ist und die Vergütung die entscheidende Existenzgrundlage darstellt. Ist ja bei K nicht.
Auch ist K wirtschaftliche nicht von B Abhängig, da sie nicht auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft und die Einkünfte aus der Dienstleistung angewiesen ist.
Die soziale schutzbedürftigkeit ist auch nciht gegeben, da diese nur vorliegt, wenn ein Dienstnehmer über den Umfang und den Ablauf seines Arbeitseinsatzes nicht frei entscheidet, sowie über andersweitige Einnahmen verfügt, welche die Existenz sichern.
K erzielt doch laut dem Sachberhalt noch Einkünfte aus anderen Tätigkeiten, so, dass sie auch ohne die Milchauslieferungen ein gutes Auskommen hätte.

Klar sprachen auch einige Punkte für die arbeitnehmerähnliche Person, aber nac Abwägung aller Argumente (insbesondere der wirtschaftlichen Unabhängigkeit und der nicht vorhandenen sozialen Schutzwürdigkeit) sehe ich sie als Arbeitehmerin und prüfe dann § 3 EFZG.

Im moment weiß ich noch nicht, wie ich damit umgehe, dass sie Dritte ihre Arbeit machen lässt und 361 Tage im Jahr zur Verfügung stehen muss. Das kann man ja nciht einfach ignorieren.
Ideen?

Lieben Gruß,
Alaw
 
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