EA 1 55105 Abgabetermin 07.05.2013

Und da bin ich auch schon wieder :allsmiles: Und hab direkt mal eine erste Frage mitgebracht: Die Frage der EA ist ja "Wie wird das Arbeitsgericht über die zulässige Klage entscheiden? (Es ist nur die Begründetheit der Klage zu prüfen!)"

Wie beginnt man denn dann den Obersatz??? E könnte Anspruch auf ...gem. ... passt ja nicht bei einer Frage wie das Gericht entscheiden wird. Fängt man dann mit: Das Arbeitsgericht könnte der Klage zustimmen, wenn E Anspruch auf ... gem. ... hat.
Dann müsste E gem. ...........

Was denkt ihr? Wie fangt ihr an?
Ich hab zwar gerade mal eine grobe Gliederung angefangen, aber das geht mir seit ich die EA gelesen hab schon durch den Kopf. Wie anfangen?

LG
 
Normalerweise wird der Obersatz dann in etwa lauten:

"Das Gericht wird (könnte) der Klage stattgeben, wenn diese begründet ist."

Die Benutzung des Konjunktiv ist in diesem Fall umstritten, denn wenn die Klage begründet ist, dann kann das Gericht der Klage nicht nur stattgeben, sondern dann muß es das tun ...
 
Hallo,
danke für den Obersatz, der hatte mir auch schon Kopfzerbrechen bereitet.
Zur Info:
In Beck-Online habe ich in NZA-RR 2003, 6 ein Urteil des LAG Niedersachsen gefunden, das für diese EA "Pate gestanden haben könnte":
LAG Niedersachsen, Urteil vom 02.08.2002 - 16 Sa 166/02 (ArbG Hannover Urteil 31.10.01 9 Ca 186/01)
Dort geht es auch um eine Teilzeittätigkeit in einem heilpädagigischen Kindergarten.
Vielleicht hilft es Euch etwas bei der Argumentation der betrieblichen Gründe.
LG Birgit
 
Was haltet ihr von folgender Gliederung:

1. Arbeitnehmereigenschaft § 8 Abs. 1
2. Wartefrist § 8 Abs. 1
3. Geltendmachung der Verringerung der Arbeitszeit § 8 Abs. 2
4. Kleinunternehmerklausel § 8 Abs. 7
5. Entscheidung des Arbeitgebers
a) Mitteilungsfrist § 8 Abs. 5
b) entgegenstehnde betriebliche Gründe § 8 Abs. 4
6. Ergebnis
 
Hallo,
ich bin zwar noch nicht ganz durch, aber hier schon mal ein Teil meiner Gliederung: (die letzten Punkte muss ich mir noch genauer anschauen, evtl. weiter untergliedern?)
A. Begründetheit der Klage
I. Anwendbarkeit des § 8 TzBfG
1. Betriebliche Voraussetzungen (Kleinunternehmerklausel § 8 VII TzBfG)
2. Persönliche Voraussetzungen (Arbeitnehmereigenschaft, Wartefrist)
II. Ordnungsgemäße Geltendmachung des Anspruchs
1. Form (Kein Formerfordernis, aber hinreichende Bestimmtheit)
2. Vorlaufzeit (von mindestens drei Monaten)
3. Sperrfrist (2 Jahre, völlig unproblematisch)
4. Ergebnis
III. Gesetzliche Zustimmungsfiktion des § 8 V TzBfG
IV. Entgegenstehende betriebliche Gründe gemäß § 8 IV TzBfG
V. Ergebnis
B. Ergebnis

Im Prinzip haben wir die gleichen Gliederungspunkte, aber an anderer Stelle eingebaut bzw. anders strukturiert. Dies dürfte aber kein Problem sein. Es gibt mit Sicherheit nicht die richtige Gliederung. Ich persönlich würde aber den Punkt 4 Deiner Gliederung (Kleinunternehmerklausel) etwas nach vorne ziehen. Ist zwar hier unproblematisch, aber allgemein: Wieso sich mit der Geltendmachung der Verringerung auseinandersetzen, wenn gar nicht der betriebliche Geltungsbereich betroffen ist?!?!?

Wo ich noch Probleme habe, ist das Argument der E bezüglich der anderen bereits teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterin. Wie geht Ihr damit um? Wo baut Ihr das ein?

Grüße
Birgit
 
Mein Schema:

I. Arbeitsverhältnis
1. Arbeitnehmer
a. Privatrechtl. Vertrag
b. Arbeit gegen Entgelt
c. Im Dienste eines anderen
2. Arbeitgeber
3. Dauer Arbeitsverhältnis (Krankheit, Beginn Arbeitsverh., Fristen 187 ff. BGB)
II. Arbeitnehmeranzahl 8 VII
III. Keine Sperre 8 VI
IV. Ankündigungsfrist 8 II 1
V. Verteilung Arbeitszeit 8 II 2
VI. Keine Einigung 8 III 1
VII. Keine Fiktion 8 V 2+3
VIII. Betriebliche Gründe (3-Stufen-Prüfung)
weiter bin ich noch nicht
 
Hallo,
hört sich gut an.
Warum aber am Anfang so differenziert:
I. Arbeitsverhältnis
1. Arbeitnehmer
a. Privatrechtl. Vertrag
b. Arbeit gegen Entgelt
c. Im Dienste eines anderen
2. Arbeitgeber
3. Dauer Arbeitsverhältnis (Krankheit, Beginn Arbeitsverh., Fristen 187 ff. BGB)
Ist doch alles klar und eindeutig, oder? Einziges Problem in diesem Bereich ist der Beginn der Wartezeit oder habe ich etwas übersehen?
Viele Grüße nach Düsseldorf
Birgit
 
.... vielleicht sollte man anfangs neben dem eigentlich klaren ArbNehmerbegriff auch auf den Begriff Teilzeitbeschäftigte nach § 2 TzBfG eingehen?
Und könnten die Argumente der E gegenüber ihren Tz-Mitarbeiterinnen nicht unter "entgegenstehende betriebliche Gründe" verortet werden?
 
Hey,
also ich bin jetzt mit meinem ersten „ausgeschriebenes Gerüst“ fertig. Meine Gliederung sieht im bisher wie folgt aus:
A. Obersatz Begründetheit der Klage
1. § 8 TzBfG Begründetheit
B. Antrag
a) Arbeitnehmer
aa) privatrechtlicher Vertrag
bb) Dienst eines anderen
cc) Weisungsgebundenheit
dd) persönliche Abhängigkeit
b) Dauer Arbeitsverhältnis
c) Anzahl Mitarbeiter
d) Frist
C. Zugang
a) GF GmbH
b) Erörterungspflicht
D. Antwort AG
a) Frist
E. Mündl. Verhandlung - Betriebl. Gründe
a) Dauer Beschäftigungsverhältnis
b) Aufwand / Kosten zu groß
c) pädagogisches Konzept
F. Einwand AN – andere AN TZ
a) Gleichbehandlungsgrundsatz
b) Elternzeit
c) ganze Tage
d) unterschiedliche Tätigkeit
G. Ergebnis


Naja, die Gliederung an sich ist nicht optimal, aber so sieht meine Prüfung von der Reihenfolge aus. Jetzt muss ich noch schön ausformulieren und Änderungen/Ergänzungen machen, dann bin ich hoffentlich durch.
LG
 
.... die obigen verschiedenen Gliederungen der Begründetheit geben m.E. sehr viele Prüfungspunkte her.

Die Klage der E hat aber für mich zwei Anträge, nämlich
1. Grundsätzliche Zustimmung zur Arbeitsreduzierung (Teilzeit): Ist also überhaupt ein wirksames Teilzeitarbeitsverhältnis hier möglich resp. vorliegend und
2. wenn ja, kann E ihre "einseitige Verteilung (Diktat) der Teilzeit-Arbeitzszeit" mit der Klage als dann "Teilzeitarbeitnehmerin" auch so gegen ihre Arbeitgeberin K durchsetzen?
 
F. Einwand AN – andere AN TZ
a) Gleichbehandlungsgrundsatz

Geht es bei dem Einwand der E wirklich um den Gleichbehandlungsgrundsatz oder ist dies eher ein Hinweis der E darauf, daß das organisatorische Konzept der K von ihr selber nicht eingehalten wurde? Ich tendiere eher zum Konzept, siehe auch Urteil BAG 19.8.2003, 9 AZR 542/02. Auch hier wurde dieser Einwand vorgetragen, aber abgelehnt mit dem Hinweis "daß vorübergehende Abweichungen im betrieblichen Alltag unvermeidlich sind". Die von E vorgetragene Elternzeit der A zähle ich dazu, Elternzeit ist nichts außergewöhnliches und hierfür müssen nun mal vom Konzept abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

K gibt 3 entgegenstehende Gründe an:
1. Zeit und Kosten für Ersatzsuche
2. Kosten für Aufteilung Arbeitsplatz
3. Entgegenstehendes pädagogisches Konzept

Wie argumentiert Ihr bei 1. und 2. ?
 
@ Leberwurstsaft: Ich gebe Dir Recht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Ich habe diesen auch nicht als "Einwand" der E behandelt sondern ich denke einfach dass man dieses nicht ganz ungeprüft lassen kann. Ich habe das in 3 Sätzen einfach erwähnt und ausgeführt.
E möchte darauf hinaus dass K ihr organisatorisches Konzept nicht eingehalten hat. Ganz klar. Und bei der Prüfung habe ich 4 Dinge geprüft und bearbeitet: a) Gleichbehandlungsgrundsatz, b) Elternzeit, c) ganze Tage, d) unterschiedliche Tätigkeit (um es in Stichworten auszudrücken).

Zu Deiner Frage: 1. und 2. argumentiere ich das es keine Gründe sind. Diese "Kosten und Zeit" entstehen jedem Unternehmen bei jeder suche nach einer Arbeitskraft, oder können eben entstehen. (So nach dem Motto: Mal hat man Glück und z.B. bei der ersten Anzeige in der Zeitung ist die optimale Mitarbeiter(in) gefunden, mal hat man pech). Wie siehst Du das?

Für mich steht nur das pädagogische Konzept entgegen. Die anderen Argumente laufen ins Leere.
 
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