Einsendeaufgaben EA 1 55105 SoSe 2018

Deswegen wirst du aber nicht durchfallen. Hörte sich ja sonst grundsätzlich (für meinen Geschmack) richtig an.
 
ach trotzdem...:down:das ist ja per Definition DER Anfängerfehler überhaupt, welcher hätte in meinem Fortschritt des Studium wirklich nicht mehr geschehen dürfen. Aber ok, besser in ner EA als in einer Klausur...Lektion gelernt :haumichwech:
 
wie habt ihr eure Gliederung? Ich bin wie folgt vorgegangen (ich lasse mal Definitionen und Subsumtionen weg, da dies den Rahmen sprengen würde )

A. Anspruch der Y - GmbH gegen F auf Ersatz des Schadens am Lieferwagen

Die Y- GmbH könnte gegen F einen Anspruch auf Zahlung von 20.000 Euro gem. § 280 Abs. 1 i.V.m. § 249 Abs. 2 für den Schaden an ihrem Lieferwagen haben.

I. Bestehen eines Schuldverhältnisses
Hierfür müsste zunächst ein Schuldverhältnis zwischen der Y-GmbH und F bestehen.
Demnach bestand ein Schuldverhältnis zwischen der Y – GmbH und F.

II. Vorliegen einer Pflichtverletzung des F
Ferner müsste F eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag mit der Y – GmbH verletzt haben.
In Frage kommt hier eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des F gem. § 241 Abs. 2. Zwischen dem Verhalten des F und der Pflichtverletzung besteht ein adäquater Kausalzusammenhang. Eine Pflichtverletzung des F liegt folglich vor.

III. Verschulden des F i.S.v. § 276
Der Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 ist nach § 280 Abs. 1 S. 2 ausgeschlossen, sofern F die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Abweichend von § 280 Abs. 1 ist hier § 619a heranzuziehen, dieser kehrt die Formulierung des § 280 Abs. 1 S. 2 dahingegen um, das vom Arbeitgeber zu beweisen ist, dass der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Eine Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung nach dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB ist daher abzulehnen.

IV. Einschränkung der Haftung des F nach den sog. Grundsätzen über den betrieblichen Schadensausgleich
Fraglich ist jedoch ob F die haftungsrechtlichen Folgen seines Verschuldens in vollem Umfang zu tragen hat. Es besteht Einigkeit darüber, dass dem Arbeitgeber die Betriebsgefahr aufgrund seiner Organisationsmacht und dem Gewinn aus der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers obliegt. Er sich also das entsprechende Risiko zurechnen lassen muss, dass ausnahmsweise bei der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ein Schaden eintritt.

1. Ausübung der betrieblich veranlassten Tätigkeit
Bei F könnte eine Einschränkung der Ersatzpflicht gegeben sein, sofern der von ihm verursachte Schaden auf einer betrieblich veranlassten Tätigkeit beruht. Da der Schaden hier im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit des F in Ausführung von dessen Arbeitsvertrag entstanden ist und auch auf einer von ihm begangenen Pflichtverletzung beruht, haftet F der Y- GmbH analog § 254 Abs. 1 folglich nur beschränkt.

2. Abwägung
Die analoge Anwendung von § 254 Abs. 1 verlangt eine Abwägung der schuldhaften Schadensverursachung durch F mit dem Betriebsrisiko der Y-GmbH. Für die Bemessung der Haftungsquote hat die Rspr. Im Wege rechtsfortbildender Konkretisierung und Ergänzung des Normbefehls von § 254 Abs. 1 eine dreiteilige Stufenfolge entwickelt Fraglich ist demnach welcher Grad des Verschuldens dem F nach § 276 anzulasten ist.

a) Vorsatz
Eine volle Haftung wegen Vorsatzes setzt voraus, dass F konkrete vertragliche oder gesetzliche Verhaltenspflichten wissentlich und willentlich verletzt hat. Verursachte er einen Schaden vorsätzlich, d.h., sah er ihn als möglich voraus und nahm ihn zumindest billigend in Kauf, so scheidet eine Haftungsprivilegierung aus. Das Verschulden, also der Vorsatz muss sowohl in Bezug auf die Pflichtverletzung als auch auf den Schaden vorliegen. Hält daher der Arbeitnehmer den Schadenseintritt bloß für wahrscheinlich, vertraut aber darauf, der Schaden werde nicht eintreten, liegt nur grobe Fahrlässigkeit vor [1]. Eine Haftung des F wegen Vorsatz scheidet somit aus.

b) Grobe Fahrlässigkeit
In Frage käme ferner eine Haftung des F aufgrund grober Fahrlässigkeit. Daher hat F gerade nicht, die an ihn gestellten Anforderungen in unentschuldbarer Weise verletzt.

c) Mittlere Fahrlässigkeit
Denkbar wäre ferner eine Haftung aufgrund von mittlerer Fahrlässigkeit. Eine mittlere Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, ohne dass ihm ein besonders schwerer Vorwurf zu machen ist. In dieser Fallgruppe ist der Schaden zu teilen, wobei für die Schadensteilung die Gesamtumstände von Schadensanlass und Schadensfolge eine Rolle spielen[2]. In diesen Fällen kommt es zu einer umfassenden Abwägung, die auch Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen hat[3].
Zum Schadenszeitpunkt ist F bei seinem Arbeitgeber gerade einmal 5 Tage angestellt, nach der Lebenserfahrung befindet sich F also noch in der Probezeit und ist ohnehin darauf bedacht „gute Arbeit“ zu liefern. Da nun jedoch der Arbeitskollege des F erkrankte und F daher ohne jedwede Einarbeitung sowie ohne Erfahrungsaustausch bezüglich der Verkehrslage sowie einschätzbarer Dauer, diese Tour übernehmen musste, ist bei F schon alleine deshalb enormer Stress und Nervosität anzunehmen, darüber hinaus führt eine Äußerung wie die des Arbeitgeber des F, nämlich: „Gib Vollgas, jetzt kommt es auf jede Minute an“ zu einer weiteren Verschärfung der Stresssituation des F, sowie zu weiterem Druck. Dementsprechend kann ein konkretes Mitverschulden des Arbeitgebers nicht ganz von der Hand gewiesen werden, ein Mitverschulden des Arbeitgebers kommt vor allem bei der Schadensverursachung, etwa durch fehlerhafte Anweisung, Organisationsmängel oder Überforderung des Arbeitnehmers, in Betracht[4]. Nach verständnisvoller Würdigung der Gesamtumstände und der Stellung des F, kann seinem Verhalten, namentlich dem „außer Acht lassen der erforderlichen Sorgfalt“ kein besonders schwerer Vorwurf gemacht werden. Somit ist eine mittlere Fahrlässigkeit bezüglich der Haftung des F zu zutreffend.

d) Höhe der Haftung
Fraglich ist demnach in welcher Höhe F der Y-GmbH haften muss…. Daher kommt zunächst eine Minderung der Ersatzpflicht des F auf ein Drittel des Gesamtschadens im Rahmen von § 254 Abs. 1 analog in Betracht. Dies entspräche einer Schadenssumme von 6666,67 Euro. F verdient allerdings lediglich 2000 Euro Brutto, ausgehende von der Lohnsteuerklasse 1 ohne Kinder, entspricht dies einem Nettoverdienst von 1392,23 Euro. Der Verdienst des F steht also in einem deutlichen Missverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko der Tätigkeit. In Frage kommt folglich eine summenmäßige Beschränkung der Haftung laut dem LAG Nürnberg vom 18.4.1990 entspricht diese Haftung einem Monatsgehalt.

e) Reduzierung der Haftung durch Versicherung
Die Haftung des F könnte darüber hinaus durch das Bestehen einer Versicherung weiter reduziert werden. Bestehende Betriebshaftpflicht-, Feuerversicherungen und dgl., aber auch Kfz-Kaskoversicherungen des Arbeitgebers hat der Arbeitgeber im Schadensfall in erster Linie in Anspruch zu nehmen, wenn ihm dieses nicht sogar kraft Tarifvertrages vorgeschrieben ist. Die Frage der Versicherbarkeit eines Schadens ist von zentraler Bedeutung bei der Bestimmung des Haftungsvolumens für den Arbeitnehmer, insb. im Hinblick darauf, dass eine summenmäßige Begrenzung der Haftung (z.B. auf eine bestimmte Anzahl von Gehältern) weder gesetzlich noch rechtsprechungsmäßig bisher eindeutig vorhanden ist[5]. Dem Sachverhalt ist die Existenz einer solchen Versicherung nicht zu entnehmen, dies kann jedoch auch dahingestellt bleiben, da sich der Arbeitgeber im Schadensfalle so behandeln lassen muss, als habe er die zumutbaren und üblichen Versicherungen abgeschlossen, was sich insb. bei Fahrzeugschäden auswirkt, denn insoweit wird der Abschluss von Vollkaskoversicherungen i.d.R. als zumutbar angesehen. Ausgehend von den durchschnittlichen Selbstbeteiligungsquoten der Vollkaskoversicherungen für Lieferwagen, entspricht diese einer Summe von 300 Euro.
Der F haftet der Y-GmbH also in Höhe von 300 Euro für den beschädigten Lieferwagen.

V. Zwischenergebnis
Dem F ist demnach für die Beschädigung des Lieferwagens der Verschuldungsgrad einer mittleren Fahrlässigkeit anzulasten, für welchen er in Höhe von 300 Euro haftet.

VI. Haftung aus § 823 Abs. 1
Ein Ersatzanspruch seitens F bezüglich des Lieferwagens der Y-GmbH könnte sich auch aus § 823 Abs. 1 ergeben. Indem F bei Rot über die Ampel fuhr und den BMW des B übersah kam es zu dem Unfall. F hat damit das Eigentum der Y-GmbH fahrlässig verletzt. Die Eigentumsverletzung ist auch adäquat kausal für den Schaden, die Kosten für die Reparatur des Lieferwagens. F wäre damit ersatzpflichtig. Soweit aber ein Arbeitnehmer, wie häufig und jedenfalls hier, mit der Vertragspflichtverletzung zugleich eine unerlaubte Handlung begeht, darf die Haftungsmilderung bei betrieblich veranlasster Tätigkeit nicht auf vertragliche Ansprüche beschränkt bleiben. Die Privilegierung des Arbeitnehmers für Schäden im Arbeitsverhältnis entfalten nur Sinn, wenn sie auch auf Ansprüche aus §§ 823 ff. erstreckt wird. Somit haftet F der Y-GmbH auch aus § 823 Abs. 1 nur in Höhe von 300 Euro.

VII. Ergebnis
Die Y- GmbH könnte gegen F einen Anspruch auf Zahlung von 20.000 Euro gem. § 280 Abs. 1
i.V.m. § 249 Abs. 2 für den Schaden an ihrem Lieferwagen haben.



B. Anspruch des S gegen F auf Heilbehandlungskosten
S könnte gegen F einen Anspruch auf Ersatz der Heilbehandlungskosten in Höhe von 500 Euro haben.

I. Anspruch aus § 280 Abs. 1
S könnte gegen F einen Anspruch auf Ersatz der Heilbehandlungskosten in Höhe von 500 Euro
gem. § 280 Abs.1 haben.

II. Anspruch aus § 823 Abs. 1,2 i.V.m. § 229 StGB
S könnte ferner gegen F ein Anspruch gem. § 823 Abs. 1,2 i.V.m. § 229 StGB auf Zahlung der
Heilbehandlungskosten zustehen. Gem. § 823 Abs. ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig
das Leben, den Körper, die Gesundheit oder ein sonstiges Recht eines anderen verletzt,
demjenigen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

III. Enthaftung nach § 105 SGB VII
Abweichendes könnte sich jedoch aus § 105 Abs. 1 SGB VII ergeben. Es greift also der Haftungsausschluss für Personenschäden zwischen im selben Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern gem. § 105 Abs. 1 SGB VII, folglich hat S keinen Anspruch gem. § 823 Abs. 1,2 i.V.m. § 229 StGB gegen F auf Zahlung der Heilbehandlungskosten.

IV. Ergebnis
Folglich hat S gegen F keinen Anspruch auf Ersatz der Heilbehandlungskosten in Höhe von 500 Euro.


[1] BeckOK ArbR/Joussen BGB § 611 Rn. 366-383, beck-online.

[2] BAG 16.2.1995, NZA 1995, 565.

[3] BeckOK ArbR/Joussen BGB § 611 Rn. 366-383, beck-online.

[4] BeckOK ArbR/Joussen BGB § 611 Rn. 366-383, beck-online.

[5] Brent Schwab/Pascal M. Ludwig, Grobys/Panzer-Heemeier, StichwortKommentar Arbeitsrecht 3. Auflage, 4. Edition, Stand 2018.
 
Hallo ihr Lieben,
könnte mir vielleicht jemand helfen und die Einsendearbeiten dieses Semesters zukommen lassen?
Ich habe es verpennt, den Modul als Wiederholer zu belegen und komme an die aktuellen EAs nicht ran.
1000 Dank im Voraus!
LG
 
Die EA war korrigiert gestern in der Post und die Lösungsskizze ist auch schon hinterlegt.
 
am letzten Tag der Frist eingeschickt.
Ergebnis: überraschend
 
ich hoffe doch positiv überrascht, dann sage ich einmal herzlichen Glückwunsch :D und warte ab, wann die Korrektur bei mir eintrudelt...
 
Kann mir jemand sagen, wo die Lösungsskizzen der EA's des aktuellen Semesters hinterlegt sind? Ich finde sie einfach nicht :stupid:

EDIT: gefunden :-D
 
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