Einsendeaufgaben EA 1 55105 WS 2017/18

Das ist doch die zu Kurseinheit 2, wenn ich mich nicht täusche. Hat jemand schon etwas zu § 11 AÜG?
§ 3 EFZG mangelt es an der 4-Wochenfrist.
 
Das AÜG garantiert die arbeitsrechtliche Gleichstellung von Leiharbeitern und fest angestellten Mitarbeitern. Hier gilt auch die 4-Wochenfrist...
 
Hallo!
Ich bin auch dabei die EA zu machen.
Ich verstehe es so, dass eine gutachterliche Lösung anzufertigen ist.

Teilt ihr eure Lösung auch in zwei Teile auf? Zunächst einmal das mit der Arbeitsunfähigkeit vom 1.2.2016-5.2.2016 und dann noch bzgl der anderen 1920 € brutto.

Was die Arbeitsunfähigkeit angeht, da kommt man ja recht schnell zu dem Ergebnis, dass kein Anspruch aus den EntgeltFZG gegeben ist, weil die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu kurz ist. Für die erste Frage ist ja § 11 AÜG noch nicht relevant, oder? Wüsste nicht wie ich den da einbringen soll.
 
Hallo!
Ich bin auch dabei die EA zu machen.
Ich verstehe es so, dass eine gutachterliche Lösung anzufertigen ist.

Teilt ihr eure Lösung auch in zwei Teile auf? Zunächst einmal das mit der Arbeitsunfähigkeit vom 1.2.2016-5.2.2016 und dann noch bzgl der anderen 1920 € brutto.

Was die Arbeitsunfähigkeit angeht, da kommt man ja recht schnell zu dem Ergebnis, dass kein Anspruch aus den EntgeltFZG gegeben ist, weil die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu kurz ist. Für die erste Frage ist ja § 11 AÜG noch nicht relevant, oder? Wüsste nicht wie ich den da einbringen soll.


also ich teile es auch auf. Denke der erste Part ist recht easy mit den 4 Wochen nach dem EFZG. Da würde ich § 11 AÜG nicht ansprechen, macht in meinen Augen akt. keinen Sinn.

Das würde ich erst beim zweiten Teil ansprechen. Ich frage mich, ob man dies irgendwie mit AGB noch anrpüfen muss bzgl . §12 des Arbeitsvertrages, weil dies ja eine andere als gesetzliche Verjährungsfrist ist.
 
Die Fallfrage ist ja, ob die zulässige Klage begründet ist. Nehmt ihr das so auf uns hakt die Zulässigkeit ab und prüft entsprechend die Begründetheit der Klage (rechtzeitige Erhebung, etc.) oder steigt ihr ganz normal mit dem Anspruch bzw. den Ansprüchen ein (der besteht ja grundsätzlich erstmal auch ohne Klage)? Mir fällt es grad schwer, den Einstieg zu finden/formulieren.

Grundsätzlich würde ich auch separat prüfen. Muss ich nur noch in die Gliederung einwurschteln. § 11 AÜG sehe ich ebenfalls nicht in dem Teil der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
 
AGB-Prüfung sehe ich auch in jedem Fall, weil unangemessene Benachteiligung des AN...
 
also ich teile es auch auf. Denke der erste Part ist recht easy mit den 4 Wochen nach dem EFZG. Da würde ich § 11 AÜG nicht ansprechen, macht in meinen Augen akt. keinen Sinn.

Das würde ich erst beim zweiten Teil ansprechen. Ich frage mich, ob man dies irgendwie mit AGB noch anrpüfen muss bzgl . §12 des Arbeitsvertrages, weil dies ja eine andere als gesetzliche Verjährungsfrist ist.
Genau so hatte ich es auch vor. Glaube auch, dass der § 11AÜG erst später relevant ist.

Die Frage stelle ich mir auch, ob da eine AGB Prüfung erfolgen muss. Denke aber schon. Steht ja bestimmt nicht umsonst dort.
 
Ich fange gleich bei der Begründetheit mit den Ansprüchen an. Rechtzeitige Klageerhebung ist doch bei der Begründetheit nicht notwendig. Das wird doch in der Zulässigkeit geklärt. Oder ist da was im Arbeitsrecht anders?
 
Das dachte ich auch und dann habe ich die Lösungsskizze zur Klausur SS2011 gesehen. Dort wird als erster Punkt der Begründetheit die rechtzeitige Erhebung der Klage geprüft...
 
Hab jetzt gefunden, dass die Ausschlussfrist eben nicht in der Zulässigkeit, sondern in der Begründetheit zu prüfen ist. Wäre ja auch komisch gewesen, wenn es dazu im SV einen Stolperstein gibt, der nicht zu behandeln ist, weil im SV die Zulässigkeit als gegeben angenommen wird. :)
 
Die rechtzeitige Klageerhebung habe ich nicht geprüft, die Klage ist zulässig lt. Fallfrage. Die vier Wochen zu r Klageerhebung beziehen sich auf § 4.... KSchG - und geht es ja nicht um eine Kündigungsschutzklage, sondern um eine Klage wegen Lohnzahlung. Ich habe mit der Begründetheit angefangen und dann aufgeteilt in die zwei Zeiträume. EFZG war schnell abgehandelt. Wo ich mir nicht sicher bin ist, wie ich die Angabe im SV bzgl. der Einreichung der AUB einwerten soll. Eigentlich wird § 5 EFZG (Anzeige- und Nachweispflichten) erst nach der Prüfung, ob überhaupt Anspruch aus EFZG besteht, geprüft. Ich wüsste aber nicht, was ich ansonsten mit diesen Angaben anfangen sollte. Also hab ich die Prüfung vorgezogen vor die 4-Wochen-Prüfung des § 3 EFZG....wie sehr ihr das?

Bzgl. § 10 S. 2 AV (Vergütung) habe ich keine AGB geprüft, sondern hergeleitet, ob § 11 Abs. 4 AÜG zwingendes Recht darstellt, damit wäre dann auch § 615 BGB zwingendes Recht und damit kann per Vertrag von der Regelung nicht abgewichen werden. AGB hatte ich zuerst angedacht, passt aber irgendwie nicht da rein und da bzgl. § 12 AV eine ausführliche AGB-Prüfung notwendig ist, habe ich das nur da gemacht.
 
Wie relevant ist für die Falllösung, dass sich A bei der S "nur" einmal täglich telefonisch gemeldet hat statt zweimal wie im Arbeitsvertrag vereinbart! Also in der Zeit vom 8.2 bis 10.2! Da blicke ich noch nicht genau durch...
 
Ob ich die rechtzeitige Klageerhebung noch im Rahmen der Begründetheit ansprechen werde, weiß ich noch nicht. Momentan habe ich das noch nicht in meiner Lösung. Bei Kündigungsschutzklagen ist das ja dann relevant. § 5 EFZG habe ich bisher nicht angesprochen. Das mit der Einreichung der AU kann man ja in dem Kontext erwähnen, dass ja für § 3 EFZG die Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist und die Bescheinigung bestätigt diese ja.

Was den zweiten Teil angeht, da bastel ich noch an meiner Lösung.
 
Ich spreche sie deshalb nicht an, weil es dabei um die rechtzeitige Klageerhebung nach § 4..... KSchG geht - hier geht es aber nicht um eine Kündigungsschutzklage. Von daher hat es mit der Begründetheit der Klage auf Lohnzahlung auch nichts zu tun.
 
schliesst § 3 Abs. 3 EFZG die Zahlung nicht aus? Er ist ja kein 4 Wochen durch Arbeitsvertrag bei G-GmbH.
 
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