Einsendeaufgaben EA 1 55108 SS 2017

Es geht doch aber um den Herausgabeanpruch des T gegen H…Besitzer zum Schluss ist doch unstreitig der H und nicht der G. Deine Prüfung kann doch da nicht fertig sein.
Ja SE wegen Unmöglichkeit 280, 283 weil ja der Reparaturvorgang entfallen ist durch die Verarbeitung,

Liege ich denn richtig damit, dass in Frage 2 schon kein EBV vorliegt, wegen Umbildung 950? Damit 987ff alle (-) nur 951, 812?
 
Ja SE wegen Unmöglichkeit 280, 283 weil ja der Reparaturvorgang entfallen ist durch die Verarbeitung,
Puh…ins Sachenrecht gehört der Anspruch halt nicht, aber prinzipiell hast du Recht, aber die Fallfrage spricht ja von „Geldersatz für den Verlust des Goldarmreifs“…darunter würde ich den SE nicht subsumieren.
Liege ich denn richtig damit, dass in Frage 2 schon kein EBV vorliegt, wegen Umbildung 950? Damit 987ff alle (-) nur 951, 812?

Würde ich so sehen – ja!
 
Puh…ins Sachenrecht gehört der Anspruch halt nicht, aber prinzipiell hast du Recht, aber die Fallfrage spricht ja von „Geldersatz für den Verlust des Goldarmreifs“…darunter würde ich den SE nicht subsumieren.


Würde ich so sehen – ja!

aber Ersatz in Geld ist ja eine Form des Schadensersatzes.

Hast du also nur 951, 812 geprüft oder hast du andere (989, 990) angeprüft und abgelehnt, weil wegen 950 kein EBV?
 
aber Ersatz in Geld ist ja eine Form des Schadensersatzes.
Aber nicht für den Verlust des Armreifs, sondern wegen Nichterbringung der Leistung…!

Hast du also nur 951, 812 geprüft oder hast du andere (989, 990) angeprüft und abgelehnt, weil wegen 950 kein EBV?

Jop, so hätte ich das gesehen. Ich würde nichts prüfen, was ein EBV beinhaltet, da das imho offensichtlich nicht vorliegt, was sich ja auch in der Prüfung des § 950 zeigt.
 
habt ihr iRd §366 hgb zur kaufmannseigenschaft viel geschrieben oder gleich § 2 HGB?
Der Laden heißt ja schon „Grubengold e. K.“…da würde ich um die Kaufmannseigenschaft kein Tamtam machen.
 
Es kommt mir nur so kurz vor im zweite Teil "nur"§§ 951, 812 zu prüfen... dann komme ich ja nicht mal dazu etwas zur Stellvertretung zu sagen oder zur ZUrechnung des Verschuldens der A
 
Wieso soll H beim Besitzerwerb nicht in gutem Glauben gewesen sein?

Weil du, wenn du offensichtlich Kommisionsware kaufst (hier:Schild „Kommissionsware - Verkauf im Kundenauftrag“), weißt, dass der Kommisionär nicht Eigentümer sein kann. Sonst wäre es kein Verkauf im KUNDENAUFTRAG.
 
das hieße T kann von H keine Herausgabe nach 985 verlangen wegen gutläubigen erwerbs nach 366 hgb (hier gutgl. bzgl verfügungsbefugnis des G). ABER Herausgabe nach 1007 I ?
 
Bäh, ich nehm alles zurück. Ich hab gerade irgendwo nen Fehler drin. Ignoriert meine bisherigen Kommentare -.-


Nachtrag:
So, Gedanken sind wieder geordnet. Ja, Reace, genau. Kein § 985 wegen Gutgläubigkeit aus dem § 366 HGB.
 
Es kommt mir nur so kurz vor im zweite Teil "nur"§§ 951, 812 zu prüfen... dann komme ich ja nicht mal dazu etwas zur Stellvertretung zu sagen oder zur ZUrechnung des Verschuldens der A

Was willst du denn auch zur Stellvertretung sagen? Die Stellvertretung kommt hier allenfalls für die Einigung i. S. d. § 929 1 in Frage, wo die A für den G und der T für die K handelt oder noch bei dem Werksvertrag der Reparatur. Für die sachenrechtlichen Fragestellungen hat hier die Stellvertretung imho keinerlei Relevanz.
 
weil es grundsätzlich eine offenkundigkeitsprinzip-konstellation ist ... aber es stimmt wohl, man darf die aufgabe nicht als zivilrechtliche betrachten, sondern muss sie als speziell sachenrechtliche beantworten
 
ich bin leider gerade verwirrt, sorry wenn ich nerve, aber ist es nicht ein widerspruch wenn ich (iRd 985) GUTGLÄUBIGEN Erwerb annehme und dann iRd 1007 GUTGLÄUBIGKEIT ablehne? weil in beiden Fällen weiss ja H um die Eigentümerstellung des G Bescheid.
 
Ich hab beim § 1007 auch gesagt, dass er keinen Herausgabeanspruch hat, hatte das eben bei dir überlesen, Reace.
 
Zusammengefasst: Aufgabe 1: Kein Herausgabeanspruch für T
 
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