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Also ich prüfe aktuell nur § 985 BGB.
§861 BGB finde ich kann man sofort ausschließen weil die K sich die Stiefel nicht mit verbotener Eigenmacht unter den Nagel gerissen hat.
§1007 BGB würde ich auch nicht prüfen weil man sofort ausschließen kann, dass K "nicht im guten Glauben war" weil sie war ja im guten Glauben.
§812 BGB ist kein sachenrechtlicher Anspruch und wir sollen nur sachenrechtliche Ansprüche prüfen :)
aber ich lasse mich gerne belehren also wenn ihr das anders seht immer her damit :)
Bei dem 812 gebe ich dir Recht. Hatte glatt überlesen, dass wir nur sachenrechtliche Ansprüche prüfen sollen.
Einen Anspruch aus 861 und 1007 habe ich im Ergebnis zwar auch verneint - aber eben erst nach der Prüfung. Ich glaube, wenn man nur den 985 prüft, ist das arg wenig.
Da hast du natürlich Recht Leroda!
Wir haben dss gestern im Mentoriat auch zu einen Fall alles noch angesprochen also nehme ich das von oben zurück
Ich weiß im Moment noch nicht so richtig wo ich das prüfen soll mit dem Minderjährigen. Ich hätte dad jetzt bei der Einigung geprüft weil ich da ja eigentlich eine WE von S brauche der ja aber keine abgegeben hat, sondern nur A Stellvertretend für S
Wie habt ihr das gemacht?
Ich habe das über 56 HGB gelöst. Dann noch angesprochen, dass die WE der A nur Konsequenzen für den S hat und somit auch wirksam ist, wenn sie minderjährig ist.
Man könnte zwar den KV aus NY nehmen, aber der wäre nicht ggü K wirksam.
Anders wäre es mit dem Dienstleistungsvertrag oder vlt. Entleihung zwischen L und S, den dieser könnte über S auch ggü K wirksam sein.
Ich gehe hier dabei aus, dass auch bei euch K gutgläubig Eigentum erworben hat.
Also ich sehe das Problem mit 986 auch nicht. Fallfrage ist ja was die K von L verlangen kann und aus §986 BGB kann ich da keinen Anspruch ableiten, der der K weiterhelfen würde. Meiner Ansicht nach hat auch L kein Recht zum Besitz.
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