EA 1 55111 Abgabetermin 04.06.2013

Noch fünf Tage bis zum Versandauftakt! Zeitschranken für berufstätige Fernstudierende! Das nenne ich angewandte Verwaltungsrecht! :belehren:
:wall: Ich will's endlich wissen!!! :cry::sleep::deathlyill::panik::cake::triumphant: (Das beruhigt! ;-))
 
Ruhig, Brauner!
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Ich hab mir die EA 1 jetzt mal angesehen, und wenn ich das richtig sehe, müsste man bis zur letzten Kurseinheit alles durchhaben, damit man diese EA lösen kann. Es gibt ja 4 Teilfragen und das sind schon sehr unterschiedliche Dinge (Auflage oder Bedingung, Rechtmäßigkeit Nebenbestimmung, Widerspruch statthaft ? , Aufhebungsbescheid rechtmäßig ?) .
So rein vom Gefühl her denke ich jedoch , dass die Aufgabe lösbar ist.

Oder was meint ihr ?
 
Ich habe diese EA bisher nur einmal kurz überflogen und bei dem ersten Lesen hatte ich den Eindruck, dass das docht recht umfangreich wird, was ja sehr gut zu deinem Eindruck passen würde...
 
Hallo!

Bei Frage 1 bin ich zur Auflage gekommen.
Bei Frage 2 zur Rechtmäßigkeit

Ist eigentlich nicht schwer aber doch umfangreich.
 
Und warum eine Auflage ?
Handelt es sich nicht um eine wichtige Bestimmung ohne die die Behörde den Verwaltungsakt nicht erlassen wollte, also um eine Bedinung ?
 
Wenn man über die Definitionen subsumiert ist es sowohl eine Auflage wie Bedingung. Laut Lehrbuch ist im Zweifel die Auflage als die weniger belastende Maßnahme zu wählen. Ausschlaggebend ist aber dass bei einer Auflage die Erlaubnis sofort erteilt wurde, bei einer Bedingung wäre das erst der Fall, wenn die Bedingung erfüllt wäre.
 
Auf Seite 83 im Skript ist ja das Beispiel mit dem Stellplatz. Nach dem tendiere ich eher zu einer auflösenden Bedingung.

Lt. Sodan/Ziekow Seite 550 läuft die Abgrenzung so, dass man fragt ob der Bürger die Beachtung der Verhaltensvorgabe als dermaßen wichtig verstehen durfte, dass die Wirksamkeit des Verwaltungsakts davon abhängen soll. Wenn ja , dann Bedingung, wenn nein dann Auflage.

Die Frage ist jetzt welche Bedeutung dieser Maßgabe wohl beizumessen ist. Ist die Anzahl von 20 Hunden dermaßen wichtig, dass die Behörde ohne diese Maßgabe keinen Bescheid erlassen hätte ?

Ich lasse mich gerne eines besseren belehren, freue mich dass eine Diskussion aufkommt.
 
Hallo Stefan,

ich bin auch zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich hier um einer auflösenden Bedingung handelt.

Ich gehe davon aus, dass die Behörde durch die auflösende Bedingung sicherstellen will, dass die Tierhaltung tiergerecht stattfindet. Insoweit ist die Bedingung dermaßen wichtig, dass - wenn die tiergerechte Haltung nicht möglich ist - die Genehmigung unwirksam sein sollte (oder erst gar nicht abgegeben würde).

@Oxopus: dein "Zitat" triff zwar zu, aber mMn nur für eine aufschiebende Bedingung, nicht eine auflösende Bedingung wie hier.

Ich tue mich schwer mit Aufgabe 2. Gemäß §11 IIa TierSchG ist eine Bedingung möglich (§ 36 VwVfG tritt hinter § 11 TierSchG zurück), wenn der Schutz des Tieres dies fordert. In diesem Fall würde ich sagen, dass die Bedingungen zur Tierhaltung zum Schutz der Tiere dienen, und dass somit die Bedingung rechtmäßig ist. Ich kann mir aber nur schwer vorstellen, was ich sonst noch dazu schreiben soll. Dieser Aufgabe hat ja mehr Punkte als Aufgabe 1...
 
Hallo Hans!
Wenn du dir das Prüfungsschema zur Anfechtungsklage anguckst wirst du feststellen dass da die formelle, die materielle und die subjektiver Rechtmäßigkeit geprüft wird. Das erscheint mir zwar zu viel Schreiberei für 20 Punkte ist aber zumindest logisch eine Antwort.
 
Danke Oxopus!

Die EA geht mir so langsam auf die Nerven. Ich weiß überhaupt nicht, wie ich hier anzufangen habe, alles gutachterlich zu verfassen.

Klare Ansprüche sehe ich nicht, es wird auch nicht gefragt nach Erfolgssaussichten irgendeiner Klage. Müssen wir also nur die Fragen beantworten und dabei die gutachterliche Schreibweise benutzen?

*seufz*

*edit* hat sich erledigt, ich habe zum letzten Teil noch ein interessantes Aufbauschema gefunden:

http://lehrstuhl.jura.uni-goettingen.de/tschmitz/Downloads/Schmitz_VwR-II-F_Schema1.pdf
 
Ich tendiere momentan eher dazu, eine Abgrenzung zugunsten der Auflage vorzunehmen, und zwar aus folgenden Gründen:

=> Bedingung "zwingt nicht, aber suspendiert."
Wenn Maßgabe = auflösende Bedingung, dann würde der Verwaltungsakt aufgehoben werden, sobald B.B. einen 21. Hund aufnehmen würde, und zwar unabhängig davon, ob es den Hunden gut geht oder nicht.
Ferner würde die Verwaltung bei einer auflösenden Bedingung die Erlaubnis sofort beim Eintritt der Bedingung entziehen und nicht "erwägen", es zu tun, falls B.B. "gegen die Bestimmungen ihrer Erlaubnis" verstoßen hat.

=> Auflage "zwingt, aber suspendiert nicht"
Für die Auflage spricht m.E.:
- Das ist immer das mildere Mittel für den durch den VA Begünstigten.
- Die Erlaubnis wird nicht gleich mit dem Eintritt des Verstoßes entzogen, sondern es erfolgt eine Prüfung.
- Die Verwaltung hat vorrangig ein Interesse an dem Erhalt des Tierheims => Erforderlichkeit wegen steigender Anzahl von ausgesetzten Hunden.
- Die Beschränkung auf 20 Hunden ist kein Selbstzweck, sondern sie ist auf das Wohl der Hunde gerichtet.
- Die Verwaltung behält sich in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, "im Einzelfall", also wie im SV nach Prüfung der Zustände, die Erlaubnis wieder aufzuheben.
=> Im SV tritt m.E. der äußerte Fall auf: Das Wohl der Hunde ist gar nicht mehr gewährleistet, was schließlich dem Zweck der Auflage entsprechend zur Aufhebung der Erlaubnis führt.
 
Meines Erachtens ist hier ausschlaggebend, dass auch die Überschreitung der Anzahl der Hunde nicht zwingend zum Entzug der Erlaubnis führt, da es im Ermessen der zuständigen Behörde liegt die Erlaubnis zu erweitern, zu entziehen oder mit weiteren Nebenbestimmungen zu versehen.
 
Meines Erachtens ist hier ausschlaggebend, dass auch die Überschreitung der Anzahl der Hunde nicht zwingend zum Entzug der Erlaubnis führt, da es im Ermessen der zuständigen Behörde liegt die Erlaubnis zu erweitern, zu entziehen oder mit weiteren Nebenbestimmungen zu versehen.

Ja, daher ist es m.E. keine Bedingung.
 
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