So, ich stell mal meine Vorschläge vor... ist zwar etwas knapp, aber vllt hat jmd. ein paar weitere Ideen

Aufg. 1:
I. Zulässigkeit
1. Sachlich: Arbeitsgericht gem. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG zuständig
2. Weitere:
- örtliche Zuständigkeit § 82 ArbGG
- Parteifähigkeit des BR § 46 Abs. 2 ArbGG, § 50 ZPO
- Prozessfähigkeit §§ 80 Abs. 2 S. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 51 Abs. 1, 52 ZPO
- Postulationsfähigkeit §§ 80 Abs. 2 S. 1 und 11 ArbGG
3. Antragsbefugnis
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG Mitbestimmungsrecht bei Arbeitszeiten
II. Begründetheit
aus § 23 Abs. 3 S.1 BetrVG
1. BR besteht
2. Grobe Pflichtverletzung des AG liegt vor
--> somit Unterlassungsanspruch (+), Antrag begründet
Aufg. 2: Personalrat oder Betriebsrat?
Personalrat nach BPersVG scheitert daran, dass das Unternehmen in privatrechtlicher Form betrieben wird, dann BetrVG anwendbar.
Voraussetzungen für BR:
- Betrieb in Deutschland
- mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern § 1 Abs. 1 BetrVG
Aufg. 3:
Grundsätzlich § 102 Abs. 1 S. 1 BertrVG
Allerdings § 118 Abs. 1 BetrVG?
Presseunternehmen Tendenzbetrieb
Fraglich, ob Widerspruchsrecht entfällt, dazu müsste Kündigung tendenzbezogene Gründe aufweisen
--> habe ich hier verneint, da es lediglich um eine Umstrukturierung geht, und A auch in einem anderen Bereich hätte weiterarbeiten können