EA 1 Arbeitsvertragsrecht SS 2016

Ich stelle meinen groben Aufbau rein, freue mich über eure Rückmeldungen :-)

Aufgabe 1:
1. Anspruch aus § 611 BGB (-) da ohne Arbeit kein Lohn
2. Anspruch aus § 3 I S. 1 EntgeltFZG
--> Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit
--> nicht selbstverschuldet
--> Nachweispflicht nachgekommen
--> Zeitraum: für 5 Tage
--> Höhe nach § 4 I EntgeltFZG: Trinkgeld wird nicht weiterbezahlt, da eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber fehlt
Somit Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des üblichen Lohnes

Aufgabe 2:
Als Anfechtungsgrund kommt hier die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach §§ 123 I 1. Alt. BGB in Betracht.
Täuschung (+)
Fraglich, ob rechtswidrig? nur wenn Frage zulässig war
habe ich hier verneint, da es X um ein rein persönliches Interesse geht, das in keinen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht
 
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Aufgabe 1 habe ich ebenfalls so gelöst.

Bei Aufgabe 2 habe ich hier zu Beendigung durch Anfechtung genauer die
§142 I BGB i.V.m § 123 I Alt. 1 BGB
stehen.

Weiterhin zur Frage 2 habe ich mich dazu entschieden, dass die O "Recht zur Lüge" hatte. Fragen zu Vorstrafen sind nur dann zulässig wenn im sachlichen Zusammenhang zur Tätigkeit.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hmm, vllt hat man es bei mir missverstehen können, O hat bei mir auch das Recht zur Lüge, also war die Frage unzulässig... 142 BGB habe ich auch, nur vergessen zu erwähnen ;-)
 
Geht ihr eigentlich auf § 3 III EFZG ein?
Demnach müsste das AV ununterbrochen 4 Wochen bestanden haben damit § 3 I EFZG greift.
Habe es jetzt so geschrieben:
Mangels anderweitiger Angaben im Sachverhalt bestand das AV etc.

Oder wäre es sauberer die Prüfung hier zu beenden u mit einem Hilfsgutachten weiter zu machen?
 
Also, ich habe § 3 III EFZG kurz angesprochen und genau so gelöst wie du.... dass es eben keine Angaben gibt, und daher davon auszugehen ist, dass das AV länger als vier Wochen besteht. Habe dann also ohne Hilfsgutachten weitergemacht.
 
Ich hatte Aufgabe 1 ursprünglich auch so gelöst, bis mir jemand gesagt hatte, dass man den Anspruch zum Trinkgeld über die betriebliche Übung lösen sollte. Sozusagen ähnlich zum Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, bei dem es auch meist keine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber gibt.

Aufgabe 2 habe ich auch über die Berechtigung zur Täuschung (Lüge) gelöst, womit die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung unwirksam ist.
 
Ich hatte Aufgabe 1 ursprünglich auch so gelöst, bis mir jemand gesagt hatte, dass man den Anspruch zum Trinkgeld über die betriebliche Übung lösen sollte. Sozusagen ähnlich zum Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, bei dem es auch meist keine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber gibt.
Ich lass mich gerne eines Besseren belehren, aber wie soll denn aus einer Leistung Dritter (Trinkgeld) eine betriebliche Übung entstehen?
Etwas anderes ist es sicherlich, wenn die Art der Trinkgeldverteilung umgestellt wird, was im vorliegenden Fall jedoch nicht geschieht.
 
Der Anspruch geht auch nicht durch, weil es eben an der Leistung durch den Arbeitgeber fehlt. Aber man sollte das wohl eben erörtern und aufgrund der sich wiederholenden Leistung zumindest anprüfen.
 
Hallo zusammen, nennt ihr literaturvereise? oder bezieht ihr euch nur aufs Gesetz und schreibt die jeweiligen Gesetzesverweise in den Text? Bezieht ihr euch auch auf weitere Literatur und belegt dies mit Fußnoten? LG
 
Es ist ja nur eine Einsendearbeit und keine Hausarbeit, von daher sind Fußnoten nicht notwendig. Man kann aber gerne welche anführen, wobei ich nicht weiß, ob die bei der Korrektur nachgeschaut werden. Ich habe nur eine Fußnote mit einem Urteil zum Trinkgeld. Ansonsten verweise ich nur auf das Gesetz, denn daraus sollten wir grundsätzlich alles herleiten können.
 
Hallo zusammen.
habt ihr bei Aufgabe 2 nach Verneinung der rechtswidrigen Täuschung eigentlich hilfsgutachterlich weitergemacht?
Danke
LG
 
Mir fehlte bei Aufgabe 2 die Anfechtungserklärung gegenüber der Angestellten, deswegen habe ich an der Stelle hilfsgutachterlich weitergemacht, weil diese noch von X nachgeholt werden könnte und die Anfechtung damit wirksam geworden wäre. Wenn die rechtswidrige Täuschung fehlt, würde ein Hilfsgutachten doch nichts mehr bringen.
 
@Whovian88
Danke für Deine Antwort.
Ich habe heute nur mit jemandem gesprochen, die meinte, dass sie nach Verneinung der rechtswidrigen Täuschung die restliche Voraussetzungen per Hilfsgutachten geprüft hat. Aber wenn ich so darüber nachdenke, hat die wahrscheinlich einen anderen Aufbau.

Bei der Anfechtungserklärung habe ich nur erwähnt, dass diese noch zu machen ist.
 
Das kann gut sein. Je nachdem wie man den Aufbau macht, kommt man irgendwann an die Stelle wo es nicht mehr weitergeht.
Mir wurde mal erklärt, dass ein Hilfgutachten nur dann sinnvoll ist, wenn bestimmte Anspruchsmerkmale noch nachgeholt werden können und somit die Wirksamkeit des Anspruchs noch beeinflussen können.
Sind es abgeschlossene Tatsachen, wie zum Beispiel die Lüge (die kann ja nicht mehr geändert werden, im Gegensatz zu der Anfechtungserklärung die nachgeholt werden kann), dann nutzt auch ein Hilfsgutachten an der Stelle nichts mehr, weil sie die Wirksamkeit des Anspruches nicht mehr beeinflusst werden kann.

Ich hoffe man versteht was ich meine. :-)
 
Hallo zusammen!

Hat bereits Jemand die EA zurückbekommen?
 
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