EA 1 ArbVertrR SS2015 Abgabetermin 04.05.2015

Ich habe zu dem ersten Sachverhalt der EA folgende Gedanken:
Zunächst einmal teile ich die Frage in zwei....
1) Hat die Z Anspruch auf Nachholung der Arbeitszeit?
A+B sind AN bei Z, also wird ein ArbV bestehen
ArbV Unterfall des Dienstvertrages 611
Arbeitskraft Hauptpflicht aus dem ArbV für A+B, 241 I
ergo: Anspruch enstanden
Unmöglichkeit nach 275 I, da die Arbeitsverpflichtung für A+B absolute Fixschuld-Nachholung nicht möglich
Ergebnis: die Z hat keinen Anspruch auf Nachholung der Arbeitszeit

2) A+B Anspruch auf Lohn für die Stunden 7-9 und 10-12?

Anspruch entstanden, siehe oben

Anspruch untergegangen?

326I, ohne Arbeit keinen Lohn
7-9 (Stau):
die spezielleren leistungserhaltenden Sondernormen
615 kurz verneinen (kein Annahmeverzug, kein Betriebsrisiko, kein Wirtschaftsrisiko)
616 kurz verneinen (nicht "aus persönlichen Gründen")
326 II (+)
Der AG hat die Baustelle 75 km entfernt angenommen, und wusste um das Risiko der Anfahrt
= Anspruch auf Lohn

10-11: Erste Hilfe, Pflicht aus 323c STGB (Unterlassene Hilfeleistung)
615 verneinen
616 (+)
= Anspruch für A+B auf Lohn

11-12 (Gaffen)
615 (-)
616 (-)
326 II (-)
= Kein Anspruch für A+B auf Lohn

so in etwa, schön ausformuliert, ich bin da noch nicht ganz fertig mit.

Zu Aufgabe 2 habe ich mir bisher nur wenig Gedanken gemacht.

Kann mir jemand folgen???:redface:
 
Mein Schema ist sehr ähnlich, wobei ich bei dem Stau auf § 615 gar nicht eingegangen bin.
 
Zum Fixschuldcharakter: Ich habe mich darauf beschränkt, was das Script auf S. 91 sagt. Das liest sich bei mir im Gutachten dann so:
"1.) Unmöglichkeit der Leistung
In der Zeit von 7 – 9 Uhr sollten A/B auf der Bundesstraße in W Messungen durchführen. Um nach W zu gelangen, mussten sie von H 75 km die Autobahn 1 befahren. Ein langer Stau verhinderte das pünktliche Erreichen. A/B konnten die von ihnen geschuldete Arbeitsleistung, Vermessung der Bundesstraße, in der Zeit von 7 – 9 Uhr nicht erbringen. In Bezug auf dieses Zeitfenster müsste Unmöglichkeit der Leistung eingetreten sein. Nach herrschender Lehre hat die Arbeitspflicht einen Fixschuldcharakter. Wird die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer nicht zum geschuldeten Leistungszeitpunkt erbracht, liegt daher Unmöglichkeit der Arbeitsleistung vor. Eine Ausnahme hierzu ist nur bei flexiblen Arbeitszeiten, wie Gleitarbeitszeit oder Teilzeitarbeit vorgesehen – diese Modelle liegen nicht vor.
Ich bin nicht so sehr vertraut mit den Formalia bei Einsendearbeiten, aber im Jurastudium auf Staatsexamen war zwingend erforderlich, plausibel zu begründen, warum man einer Lehre folgt und die Gegenansicht ablehnt. Ansonsten habe ich das im Ergebnis genauso.
 
Das ist bei den EA genauso.

Es kommt auf die Begründung an, nicht das Ergebnis.

Professor Wackerbarth beschreibt das in seinen FAQ recht eindeutig:

3) In einem Fall gibt es regelmäßig mehrere Probleme, zu denen in der Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Uns ist es v ö l l i g u n w i c h t i g, ob Sie diese Auffassungen kennen oder in der Einsendeaufgabe die Vertreter (=Autoren) der verschiedenen Meinungen zitieren. Entscheidend ist vielmehr, dass sie das Problem erkennen und die alternativen Lösungsmöglichkeiten aufzeigen und sich mit einer Begründung für eine der Lösungsmöglickeiten entscheiden (siehe 1).

Beispiel: Sie können zwar schreiben: Zu dieser Frage werden mehrere Auffassungen vertreten. A meint X, B meint Y. A begründet X mit folgenden Argumenten (näher darlegen). B begründet Y mit folgenden Argumenten .... Für Y (oder X) sprechen die besseren Argumente, nämlich... Daher ist hier Y (oder X) maßgeblich.

Sie können aber auch schreiben: Problematisch ist hier, ob ... Es bestehen die Möglichkeiten X oder Y. Für X spricht..., für Y spricht ... Entscheidend ist hier ... Daher ist hier von X (oder Y) auszugehen.

Diese zweite Möglichkeit ist zu bevorzugen, denn es kommt nicht darauf an, ob Sie die Meinungen zu dem Problem kennen, sondern ob Sie das Problem erkennen und sich b e g r ü n d e t für eine Lösung e n t s c h e i d e n.

4) Noch wichtiger: Ob sie im Beispiel zum Ergebnis X oder zu Y kommen, ist uns regelmäßig völlig gleichgültig, m.a.W.: das Ergebnis zählt nicht, sondern die Begründung, die Sie für Ihre Entscheidung geben.

https://www.fernuni-hagen.de/ls_wackerbarth/faq.shtml
 
Wie schön hier bekannte Profile zu sehen :)

Also die Hilfeleistung beim Unfall steht auf S.114 letzter Absatz KE 2.


Bei mir stellt sich aber grundsätzlich die Frage, wie das Schema aussieht?
Ich weiß gar nicht wo der rote Faden liegt, an dem ich mich vorbei hangeln kann.

Habt ihr da ein Muster? :-)

LG


EDIT: Ist das dieser?

I. Entstehung des Anspruchs (Vertrag wirksam begründet und nicht beendet)

II. Anspruch erloschen ƒ § 326 I BGB
• Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit der Teilleistung des ArbN nach §§ 275 I, III BGB

III. Anspruch trotz Nichtleistung aufrechterhalten ƒ
Prüfung des Ausnahmefalls
 
Zuletzt bearbeitet:
Moin!
das ist ja, grob beschrieben, der selbe Aufbau wie bei Lucie69. Ich denke das ist der Aufbau für Aufgabe 1. Meiner sieht auch so aus.
 
Und wie argumentiert ihr beim "Gaffen"? :/
Ich habe da irgendwie noch keinen Ansatzpunkt, wie ich das hinbeomme, dass die keinen Lohn bekommen, weil sie bummeln, indem sie beim Treiben zusehen.
Sind sie dann SE-pflichtig, wegen quantitativer Unmöglichkeit (Langsamarbeit, Bummelei)? Wie seht ihr das? :-)

Danke @Peppy05 habe das Schema von Lucie69 irgendwie überlesen. :-)
 
@Julia1001 : ich prüfe auch beim Gaffen , wie oben beschrieben, alle in Frage kommenden §§ ab....615 scheitert an der Unmöglichkeit, 616 scheitert auch schon bei der Verhinderung des AN, 326 II scheitert auch an der Unmöglichkeit (weil die Arbeitsleistung für A und B in dem Moment des Gaffens eben möglich ist, sie tun`s halt nur nicht) ....und daher zieht 326 I....ohne Arbeit kein Lohn.
Oder meinst Du was anderes?:confused:

@Peppy: da bin ich ja froh, dass ich mit dem Schema nicht alleine da stehe, ich dachte schon, ich wäre auf dem Holzweg:durcheinander
 
@Lucie69 Ah ja habe ich jetzt auch verstanden :-)

Habe das jetzt quasi fast so wie du, allerdings weiß ich nicht genau wie ich das mit dem Stau lösen soll! Ich habe nun Lohn verneint, wegen dem Wegerisiko. Der AN trägt ja alleine das Risiko rechtzeitig am Arbeitsplatz zu sein, bei allgemeinen Störungen, wie Stau etc.

Wie hast du da argumentiert? :-)
 
ich sehe es nicht so, dass der AN auf dem Weg zur Arbeit ist.....nach meinem Dafürhalten hat der AG die AN dort hingeschickt, also Strecke Betriebsstätte-Arbeitsstätte...wie oben schon geschrieben trägt der AG das Risiko, denn er wusste bei Auftragsannahme,dass eine Anfahrtsstrecke von 75 km vorliegt....
das ist allerdings meine Ansicht der Dinge, ich erhebe keinen Anspruch auf Richtigkeit, es gibt andere Mitstreiter, die sehen das anders, und wie so oft, denke ich , man kann je nach Begründung auch beide Meinungen argumentieren und vertreten. Und da rauf kommt es ja an, dass Du deine Sicht argumentieren kannst und das Ergebnis somit vertreten kannst.;-)
 
Ja ist glaube ich echt Ansichtsache. Wobei das ja auch Arbeitsweg ist.
Ich habe es jetzt mal so hingeschrieben, mal sehen wie ich es lasse :-)
 
Mal von den sieben Uhr am morgen losgelöst....was wäre, wenn die AN erst um zehn an der Bundesstraße sein sollten? Dann wäre allen klar, dass sie vorher schon gearbeitet haben. Zum Vermessen benötigt man spezielles Gerät, das kann man eher schlecht nach Augenmaß oder mit dem Zollstock erledigen....also mussten A und B wohl vorher wenigstens ihre Gerätschaften aus der Betriebsstätte holen, und Otto-Normalarbeitnehmer wird wohl kaum zu jeder Arbeitsstätte mit dem eigenen Auto gurken....ich lese aus dem Sachverhalt, dass sie sehr wohl vorher ihren Arbeitswagen mit Arbeitsmaterialien geholt haben, ihre Arbeitszeit also begonnen haben, und nur weil der AG sie nun zur 75 km entfernten Baustelle schickt, soll die Arbeitszeit unterbrochen sein? Kann nach meiner Auffassung nicht sein, wobei ich mich da ja auch irren kann...:O_o:
 
Ich tendiere auch eher dazu, die Fahrt nach H nicht als Fahrt zur Arbeit anzusehen. Ich frage mich nur die ganze Zeit, unter welchem Paragraphen ich das ansprechen soll. 326 II? Oder eher bei 616?

Darüber hinaus habe ich im 2. Teil einen Anspruch der Band auf Lohn gemäß 611, 615 (je nach Ansicht Satz 1 oder Satz 3) bejaht. Prüfe ich im Anschluss noch 831, komme ich beim Prüfungspunkt "Schaden" zu dem Ergebnis, dass es wegen des bestehenden Lohnanspruchs keinen Schaden gibt, so das ich gar nicht bis zur Exkulpation gerate, für deren Vorliegen aber im Sachverhalte ja Merkmale angegeben waren.
 
Bei Aufgabe 2 bin ich leider noch nicht deswegen kann ich dir dazu leider nichts sagen. Allerdings habe ich auch über Exkulpation nach gedacht, aber weiß noch nicht wie ich das dort einbringen soll, bzw prüfen soll. Hast du grundsätzlich, wie bei Aufgabe 1 geprüft?

Aber wie argumentiert ihr dort? Müssten da dann nicht was im SV stehen, dass die schon bei der Firma waren und Arbeitsmaterial geholt haben?
Im SV streht ja, dass sie um 7 Uhr vor Ort sein sollen um mit der Arbeit zu beginnen und dass die Anfahrtsstrecke 75km beträgt.
Und dort ist auch die Rede davon, dass die Bundesstraße 7 die Arbeitsstätte ist.
Deswegen ist das ja auch der Arbeitsweg, wenn die Bundestraße 7 die Arbeitsstätte ist. Kann ja auch sein, dass die das Auto schon gepackt haben oder dass es ein Firmenwagen ist, mit dem sie nach Hause fahren durften, damit sie so früh wie möglich anfangen durften.
 
Grundsätzlich ist die "Arbeitsstätte" im Arbeitsvertrag zu regeln. Falls nicht, muss die Arbeitsstätte ausgelegt werden; da gibt es wiederum einen Grundsatz in der Literatur und die berühmten Ausnahmen, wie mutmasslich hier: "Vermesser auf wechselnden oder vorübergehenden Baustellen", wie einer Bundesstrasse Nr. 7.
 
Hallo,
ich hänge derzeit an der 2. Aufgabe. Kann es sein, dass die Band ihre Arbeit grds. anbietet und der AG diese nicht annimmt? Dann müsste doch Annahmeverzug und gleichzeitige Unmöglichkeit bestehen. Dazu gibt es im Internet und auch in den Büchern die ich hier habe verschiedene Fälle, sogar mit einem Meinungsstreit. Annahmeverzug und Unmöglichkeit schießen sich nämlich grds. gegenseitig aus...
Wie seht ihr das?
Habt ihr den Fall so geprüft, dass die Band ihre Arbeit angeboten hat (nicht wörtlich, aber sie waren ja bereit zu spielen)??
 
Die Band hat ihre Arbeit ja weder tatsächlich noch wörtlich angeboten. M.E. sollte dann geprüft werden, ob ein Angebot entbehrlich ist (reine Förmelei vs. Wortlaut der 295).
 
Kann mir jemand einen kleinen Tipp geben wie man bei Aufgabe 2 das Verhältnis A-E einbringen soll? So wie ich das sehe muss A den Lohn so oder so zahlen, ob er nun das Verschulden von E zu vertreten hat oder nicht... Ich hab eine komplette Blockade bei dem Teil.
:down:
 
Ich habe es so gelöst, dass E's Mitwirkung im Ergebnis unerheblich für den Lohnanspruch gegenüber A ist, weil es hier m.E. grundsätzlich erst einmal um einen Annahmeverzug des A geht, also durch das Nichtstellenkönnen des Arbeitsplatzes.
 
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