EA 1 BGB III WS 2014/15 Abgabetermin 23.10.2014

Studiengang
Bachelor of Laws
Hallo meine Lieben,

hat jemand schon eine Idee zur aktuellen Hausarbeit zum BGB III? Für Meinungen und Anregungen wäre ich dankbar.
 
Auch in BGB III gibt es keine Hausarbeit, sondern Einsendearbeiten.

Ich würde mich sehr freuen, wenn Du diese beiden völlig unterschiedlichen Arbeiten wirklich korrekt bezeichnen würdest - das ist nur eine geringe Mühe für Dich, verhindert aber Mißverständnisse und Verwechslungen bei den KommilitonInnen!

Danke! :-)
 
Zuletzt bearbeitet:
Moin, ich fange demnächst an die EA zu bearbeiten. Insoweit habe ich noch keine Ideen. Für mich ist wohl klar, dass die Installation kein wesentlicher Bestandteil des Raumes sein wird, zu prüfen mit §§ 95, 94, 93. Aber, wie gesagt, das ist ein erster Gedanke, habe nur flüchtig herübergeguckt.
Wann muss die EA abgeliefert sein?
 
Hallo zusammen,
kann mir jemand in aller Kürze mit eine, Überblick über die Formalia weiterhelfen?
Die Abgabetermine findest Du in der oben verlinkten Studien- und Prüfungsinfo Nr 1. Es gilt das Datum des Poststempels.
Was an Formalia zu beachten ist steht auf dem Deckblatt der EAs.
 
Die Abgabetermine findest Du in der oben verlinkten Studien- und Prüfungsinfo Nr 1. Es gilt das Datum des Poststempels.
Was an Formalia zu beachten ist steht auf dem Deckblatt der EAs.
Danke! Allerdings sind die Angaben auf dem Deckblatt recht dürftig: A4, 1/3 Rand, Matrikel-Nr. auf jedem Blatt, Computer-Ausdruck. Keine Seitenzahl-Begrenzung oder ähnliche Einschränkungen. Kann ich schreiben, so viel ich für nötig halte?
 
Hallo,

wieviele EA in BGB III sind zu bearbeiten und wieviele muss man bestehen, um an der Klausur teilnehmen zu dürfen?

Danke!
 
Hallo zusammen, bin auch erst ganz am Anfang der EA und arbeite mich noch schnell durch die erste KE...werde dann hoffentlich mehr wissen...
Viele Grüße!
 
Hallo zusammen, ich habe als Anspruchsgrundlage auch §§ 989, 990 I, dann Vindikationslage als Voraussetzung geprüft, wobei ich zunächst Eigentum über die Fettecke chronologisch geprüft habe. Bei B ist das relativ klar, allerdings gibt es bei der Eigentumsübergabe bei der Übergabe Probleme, wie seht ihr das, wurde die Skulptur nun an A übergeben oder nicht? Sie nutzen das Atelier ja gemeinsam...puh...stecke leider fest. Falls nämlich nicht übergeben wurde, wurde A nicht Eigentümerin und die EA endet hier. Falls doch A Eigentümerin wurde, könnte man weiter Bestiz der H sowie Bösgläubigkeit etc. prüfen. Wie seht ihr das? Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe!
 
Hi Suse,
also ich bin in etwa so weit wie du. Vom Aufbau habe ich das auch so.
Ich frage mich bei der Eigentumsübergabe allerdings, wie wir dort genau argumentieren können. Der SV gibt bei uns ja überhaupt nichts her und daher wissen wir auch nichts darüber, ob A überhaupt einen Schlüssel zum Atelier hat. Hier hänge ich auch etwas.
Ob ich den Eigentumsverlust der Fettecke von B an A bejahe, bin ich mir auch nicht ganz sicher. Aber falls nciht, überlege ich mir das Gutachten noch als Hilfsgutachten weiter zu führen. Was denkst du?
 
Hallo,

ich bin fast durch. 13 Seiten habe ich, 14-15 werden es werden. Den Aufbau habe ich wie Suse, aber die Vindikationslage ergänzt um die Punkte die als Voraussetzung für §§ 989, 990 I BGB im Skript stehen (Seite 43 und 44). So siehts bei mir grob aus: Eigentümerin A, bösgläubige Besitzerin H, Schadensersatz ja.

Übrigens werde ich höchstwahrscheinlich morgen nach Neuss zum Mentoriat fahren. Noch jemand da?
 
Hallo Aehzebaer, wie bist du denn zu dem Schluss gekommen, dass A Eigentümerin geworden ist? Und wie zu der Bösgläubigkeit der H? Wie gesagt die Übergabe macht mir Kopfzerbrechen und bei der Gläubigkeit finde ich es schwierig bösgläubigkeit zu unterstellen. Entweder man hat einen geräumten Raum und kann dann davon ausgehen, dass was noch im Raum ist Müll ist (A hat ja erst später die Fettecke herausverlang und das nicht schon vorher erwähnt) oder der Raum war noch nicht geräumt, was dann aber die Frage aufwirft, warum dann schon geputzt wird...ach, bin vollkommen durcheinander! grgrgr!
 
Hallo,
komme zu dem Ergebnis => dass A gegen H einen Anspruch auf Schadenerstaz aus 989, 990 I in Höhe von 100 000 € hat.

Habt ihr das auch so??

LG
 
Ich komme einfach nicht auf die vollständige Eigentumsübertragung von B auf A, daher habe ich es mit Mitbesitz der A versucht, was wohl darauf hinauslaufen wird, dass sie nur SE i.H. von 50 000 hat. wie löst du das Problem Eigentumsübertragung? Selbst bei Besitzkonstitut müsste ja eine Leihe oder Miete oder Verwahrung, etc. ausgemacht sein, was aber alles der Sacheverhalt nicht hergibt, oder? Was übersehe ich denn, damit ich endlich weiterprüfen kann?
 
Hm, aber ich finde einfach nicht die Voraussetzungen dafür, jemand anderen am Eigentum beteiligen zu wollen, hänge einfach fest.
 
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