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An der Fernuni gilt im BoL-Studiengang: in EAs keine Fußnoten und kein Literaturverzeichnis. Dies wird nur bei den Hausarbeiten verlangt. Da es sich bei BGB III um EAs handelt, also weder Fußnoten noch Literaturverzeichnis.Hallo, macht ihr eigentlich ein Literaturverzeichnis und Fussnoten in den Text und wenn ja wie viele?
ich hänge genauso bei der Übergabe. Denke jetzt wirklich ernsthaft darüber nach, mit einem Hilfsgutachten weiter zu machen. Schließlich ist die "echte" Sache mit einem Vergleich ausgegangen. Dann ist die Chance, dass A wirklich Eigentümerin wird nicht so groß. Sieht das noch jemand so?Hm, aber ich finde einfach nicht die Voraussetzungen dafür, jemand anderen am Eigentum beteiligen zu wollen, hänge einfach fest.
Ich bin über die Prüfung von § 854 II zu einer Übergabe durch Einigung gekommen - nehme an, dass du das meinst. Diesen Punkt bin ich auch gerade am Bearbeiten - weiß noch nicht, ob ich aussteige oder bejahe. Allerdings verstehe ich nicht, was die Kunstfreiheit damit zu tun hat.Die Übergabe als solche war zwar nicht möglich, war aber auch nicht notwendig, da beide den Raum gemeinsam nutzten.
Wieviele Seiten hast du denn insgesamt? Ich bin nämlich zum selben Ergebnis gekommen - und selbst wenn ich an der einen oder anderen Stelle noch ein Bisschen sauberer subsummiere komme ich auch maximal 10 Seiten. Das ist nicht gerade viel.Habe den Anspruch aus 989, 990 verneint. Dann wollte ich ein Hilfsgutachen machen, um die Fahrlässigkeit der R mit einzubringen, aber wie ich gelesen habe, ist ein Hilfsgutachen nur in Ausnahmefällen erforderlich. Hier daher wohl eher nicht. Damit wäre ich so gut wie fertig. Muss nur noch eine anständige Gliederung einarbeiten.
Danke für die Antwort. Dann werde ich wohl noch etwas ausführlicher werden.Mit Textgröße 12 (Arial) habe ich 12 Seiten. Ist auch nicht gerade viel.