EA 1 BGB III WS 2014/15 Abgabetermin 23.10.2014

Hallo, macht ihr eigentlich ein Literaturverzeichnis und Fussnoten in den Text und wenn ja wie viele?
 
Hallo, macht ihr eigentlich ein Literaturverzeichnis und Fussnoten in den Text und wenn ja wie viele?
An der Fernuni gilt im BoL-Studiengang: in EAs keine Fußnoten und kein Literaturverzeichnis. Dies wird nur bei den Hausarbeiten verlangt. Da es sich bei BGB III um EAs handelt, also weder Fußnoten noch Literaturverzeichnis.
 
Hm, aber ich finde einfach nicht die Voraussetzungen dafür, jemand anderen am Eigentum beteiligen zu wollen, hänge einfach fest.
ich hänge genauso bei der Übergabe. Denke jetzt wirklich ernsthaft darüber nach, mit einem Hilfsgutachten weiter zu machen. Schließlich ist die "echte" Sache mit einem Vergleich ausgegangen. Dann ist die Chance, dass A wirklich Eigentümerin wird nicht so groß. Sieht das noch jemand so?
 
Hallo Schnecke,
vielen Dank für die schnelle Antwort! Ich habe leider schon ganz viele Fussnoten und das Lit-verz. angefangen, schade um die Arbeit...

@ dutch: Ich habe mich entgegen des echten Falles bei unserem Fall für A als Eigentümerin entschlossen, da ich entweder über 950 oder 930 zu einer Eigentumsübertragung kommen konnte. Wir haben ja nciht die Infos mit den Schlüsseln und auch sonst gibt es bei uns kleine Änderungen zum Originalfall.
 
@ suse, ich habe inzwischen auch eine Lösung gefunden, und wenn du § 930 bemüht hast, ist das in der gleiche Richtung wie ich gedacht habe.(Besitz der A an der Installation) Ich habe aber mit 950 S. 2 gearbeitet und dem Ableben des B bevor die Übergabe stattgefunden hat, angenommen.

Leider inzwischen schon wieder festgestellt, dass § 950 S. 2 doch nicht greift (nach dem Ableben des B bekommt A Besitz, die Einigung bleibt, analog 130 II, die Einigung reicht dann für den Übergang). Der Erwerber soll wohl schon Besitz haben, wenn es zur Einigung kommt, das ist hier nicht der Fall.

§ 930 geht aber auch nicht, weil das Besitzmittlungsverhältnis vorübergehend sein muss.
 
Zuletzt bearbeitet:
Habe auch lange wegen dem Eigentumsübergang an A überlegt. Habe nun beschlossen, die Einigung der Übergabe aus folgenden Gründen zu bejahen: B hat Eigentum an seiner Installation, da sie nicht Bestandteil des Gebäudes geworden ist. Er hätte - so hatte ich argumentiert - die Fettecke entfernen können, ohne das Kunstwerk zu beschädigen.
Nun sagt B zu A, dass sie nun endlich ihre Fettecke bekommen solle. A nimmt konkludent an, indem sie sich sehr darüber freut. Sie könnte ja auch die Fettecke samt Putz entfernen, denn sie weiß ja auch, dass das Atelier nur befristet zur Verfügung steht. Und dass B kurz darauf verstirbt, damit konnte niemand rechnen. Die Übergabe als solche war zwar nicht möglich, war aber auch nicht notwendig, da beide den Raum gemeinsam nutzten. Ich würde hier mit der Freiheit der Kunst argumentieren und dass daher einige Sachen eben nicht übergeben werden können im klassischen Sinne.
Was meint Ihr dazu? Ist das zu einfach oder falsch gedacht?
 
Die Übergabe als solche war zwar nicht möglich, war aber auch nicht notwendig, da beide den Raum gemeinsam nutzten.
Ich bin über die Prüfung von § 854 II zu einer Übergabe durch Einigung gekommen - nehme an, dass du das meinst. Diesen Punkt bin ich auch gerade am Bearbeiten - weiß noch nicht, ob ich aussteige oder bejahe. Allerdings verstehe ich nicht, was die Kunstfreiheit damit zu tun hat.

Mal ´ne andere Frage: Ich bin zur Zeit auf Seite 7, und danach kommt wohl auch nicht mehr allzu viel. Das kommt mir doch sehr dürftig vor.
Ich habe zuerst 946, dann 950 geprüft und bin jetzt bei 929 ff. Wieviele Seiten habt ihr denn so in etwa?
 
Jetzt brauche ich wirklich Hilfe:

Kann es sein, dass bei wirksamer Einigung, allerdings fehlender Übergabe (weil B nach wie vor = Mitbesitzer) die Übergabe faktisch durch den Tod des B erfolgt ist, weil er damit den Besitz vollständig verloren hat und A somit Alleinbesitzerin wurde?

http://www.jura.uni-augsburg.de/leh.../fb03/fb03_04_gliederung_bonifatiusverein.pdf

Grundgedanke wäre, eine Bindung an die Einigung anzunehmen. Ich bin aber geneigt, dieses Vorgehen zu verwerfen, weil kein einziger Autor, der sich bislang mit dieser Thematik auseinaner gesetzt hat, so argumentiert hat.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hi, konnte mich gar nicht mehr melden, weil ich meine Arbeit komplett umgemodelt habe. Das mit der künstlerischen Freiheit bitte ich, wieder zu vergessen. Das war meiner Verzweiflung geschuldet, weil ich unbedingt eine Übergabe nach 929 bejahen wollte.

Steffi0312 zu Deiner Frage, ob A Alleinbesitzerin geworden ist. Dazu habe ich geschrieben, dass A und B zwar das Atelier gemeinschaftlich genutzt haben, aber die Nutzung an sich mit der Tätigkeit des B in engem Zusammenhang stand. Das Atelier stand A und B solange zur Verfügung, bis B in Ruhestand ging oder starb. Ich persönlich kann daraus keinen Hinweis erkennen, dass A das Atelier danach allein nutzen durfte, zumal sie B "nur" unterstützt hat in seiner Arbeit. Die H möchte nach dem Tod des B das Atelier ja auch wieder für eigene Zwecke nutzen.

Habe den Anspruch aus 989, 990 verneint. Dann wollte ich ein Hilfsgutachen machen, um die Fahrlässigkeit der R mit einzubringen, aber wie ich gelesen habe, ist ein Hilfsgutachen nur in Ausnahmefällen erforderlich. Hier daher wohl eher nicht. Damit wäre ich so gut wie fertig. Muss nur noch eine anständige Gliederung einarbeiten.
 
Habe den Anspruch aus 989, 990 verneint. Dann wollte ich ein Hilfsgutachen machen, um die Fahrlässigkeit der R mit einzubringen, aber wie ich gelesen habe, ist ein Hilfsgutachen nur in Ausnahmefällen erforderlich. Hier daher wohl eher nicht. Damit wäre ich so gut wie fertig. Muss nur noch eine anständige Gliederung einarbeiten.
Wieviele Seiten hast du denn insgesamt? Ich bin nämlich zum selben Ergebnis gekommen - und selbst wenn ich an der einen oder anderen Stelle noch ein Bisschen sauberer subsummiere komme ich auch maximal 10 Seiten. Das ist nicht gerade viel.
Davon abgesehen ist es eher ungewöhnlich, dass die Hälfte des Sachverhalts quasi überflüssig wird, weil man an einer bestimmten Stelle der herrschenden Meinung folgt. Deswegen bin ich immer noch am hadern wg. Hilfsgutachten.
 
Das wurmt mich leider auch sehr, dass ich das mit der Putzfrau gar nicht mehr habe einarbeiten können. Aber da ich die Übereignung an A einfach nicht gut genug begründen kann und mir was aus den Fingern hätte saugen müssen, habe ich es lieber sein gelassen. Wenn man die Übereignung bejaht hat, konnte man ja auch super noch auf den Rest des Sachverhalts eingehen. Weiß nicht... Schaun wir mal. Ich muss heute abgeben, da ich zum Bearbeiten die nächsten Tage keine Zeit mehr habe.

Mit Textgröße 12 (Arial) habe ich 12 Seiten. Ist auch nicht gerade viel.
 
Mit Textgröße 12 (Arial) habe ich 12 Seiten. Ist auch nicht gerade viel.
Danke für die Antwort. Dann werde ich wohl noch etwas ausführlicher werden.
Ich komme trotz allem (leider) zum gleichen Ergebnis wie du und müsste mich argumentativ verbiegen, um das zu ändern. Aber ich habe mich letztlich auch gegen ein Hilfsgutachten entschieden. Ich denke, wenn das gewünscht wäre, hätten sie dies ausdrücklich als Bearbeiterhinweis ausgeführt.

Wie sieht´s denn bei den anderen aus? Wie viel habt ihr umfangmäßig? Und - falls ihr den Eigentumsübergang verneint: Fertigt ihr ein Hilfsgutachten an oder nicht?
 
Hallo,

gerade war die EA in der Post. Alles im grünen Bereich, mit sehr brauchbaren Korrekturvermerken.

Ich habe ja die Variante mit Eigentum und Besitz A und Schadensersatz H herbei argumentiert. Damit wurde die Lösung etwas länger, wie es auch schon in der Musterlösung steht. Als Ergebnis habe ich dann auch noch ein "die Arbeit ist zu lang" (14 Seiten, incl. eine Seite Inhaltsverzeichnis) eingefangen.
 
Hallo,

habt ihr alle schon die EA zurück bekommen? Meine ist immer noch nicht da...

LG
 
Ich warte auch noch. Mal sehen wie meine Lösungen bei Lotse ausfallen heute. Ich habe mit der dritten EA noch nicht angefangen und es wird inzwischen eng, wenn eine EA daneben gegangen ist.
 
Ich habe mir die 3. EA auch nur kurz angeschaut und werde mit ihr nächste Woche anfangen müssen, wenn die erste EA noch nicht da ist..

Grüße
 
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