Mit Aufgabe 6 habe ich so meine Probleme. Das BVerwG mag zwar die Anfechtungsklage bei Nebenbestimmungen bevorzugen. Allerdings stellen sich einige gewichtige Stimmen im Schrifttum dagegen. Die Antwort ist daher weder richtig noch falsch. Oder geht es bei der Fernuni nur um die Ansicht der Rechtsprechung?
Zu Aufgabe 9:
Die FFK ist auch bei Erledigung vor Klageerhebung in analoger Anwendung des §113 I 4 VwGO statthaft.
Die Klagefrist bei der FFK im Falle Erledigung vor Klageerhebung ist umstritten. Das BVerwG sieht die Klage als nicht fristgebunden. Die h.L. hingegen verlangt, dass der VA noch anfechtbar sein muss ("offene Widerspruchsfrist"). Auch hier ist die vorgegebene Aussage weder falsch noch richtig. Daher wieder mein Problem von oben - welcher Ansicht folgen?
Was C anbelangt, so steht da ja gerade nicht "
nur die AK fortsetzt". In der EA für Strafrecht war auch eine Aufgabe so gestellt und mich hatte es gestört, dass es kein Füllwort (auch, etwa...) gab. Daher habe ich die Aussage als falsch markiert. Sie war aber richtig, da man es als "u.a." lesen sollte.
Wie ihr seht, bin ich ein ganz anderes Vorgehen an solche Fragen gewohnt. Daher habe ich mit den EAen so meine Probleme
