Einsendeaufgaben EA 1 MMV Abgabetermin 03.11.2015

@skippermieze

K klagt ja anscheinend nur die Darlehenssumme ein, keine Darlehenszinsen. Also kann B nicht zur Zinszahlung verurteilt werden. Prozesszinsen sind auch nicht beantragt und wären als Nebenforderung auch gar nicht von der Aufgabe umfasst.

Bzgl der Quittung sehe ich es so:

1. Die Quittung ist eine Privaturkunde, § 416 ZPO.
2. Nach Vorlage der Quittung hatte sich B zu erklären, § 439 I und II ZPO. Er hat die Urkunde nicht anerkannt.
3. Also hatte A nach § 440 I ZPO die Echtheit zu beweisen. Dies wiederum nur mit den Beweismitteln, die § 592 ZPO zulässt. Der Sachverständige ist aber kein zulässiges Beweismittel.

Daher ist A beweisfällig geblieben und die Klage abzuweisen.
 
@Sathoan

Das klingt sehr plausibel - DANKE.
Aber mal ehrlich, nur mit dem Skript kann man das nicht lösen, oder?

Zum Sachverhalt: Kopie des Darlehensvertrag undKopie des Kündigungsschreiben ist unbeachtlich, sehe ich das richtig?
Du nennst auch nur die Quittung, die aber per Definition eine (Privat-)Urkunde ist! Die beiden Kopien können aber doch auch Urkunden sein, da es eine schriftliche Verkörperung eines Gedanken ist.

Wird durch den KLäger ein Sachverständiger hinzugezogen, ist es ein Privatgutachter. Dessen Aussage kann aber als Urkunde in den Prozess eingebracht werden.
Wenn ein Savhverständigenbeweis durch das Gericht veranlasst wird, § 404 ZPO, so kann daraufhin das Gericht die Tenorierung vornehmen.
Vorliegend wäre das aber wohl Sachverhaltsquetsche, weil das Gutachten ja tatsächlich noch nicht vorliegt...?
Außer die Klage muss nicht abgewiesen werden, solange der Beweis durch das Gericht noch nicht gebracht wurde????????
 
@Sathoan

Das klingt sehr plausibel - DANKE.
Aber mal ehrlich, nur mit dem Skript kann man das nicht lösen, oder?

Das stimmt. Ich lerne ohnehin kaum mit den Skripten, weil vieles viel zu knapp ist.

Zum Sachverhalt: Kopie des Darlehensvertrag undKopie des Kündigungsschreiben ist unbeachtlich, sehe ich das richtig?
Du nennst auch nur die Quittung, die aber per Definition eine (Privat-)Urkunde ist! Die beiden Kopien können aber doch auch Urkunden sein, da es eine schriftliche Verkörperung eines Gedanken ist.

Auf die Kopien kommt es mE deswegen nicht an, weil der Rückzahlungsanspruch aus § 488 I 2 BGB erst mit Auskehr des Darlehens entsteht. Darüber gibt nur die Quittung Auskunft. Wenn die Auskehr nicht beweisbar ist, ist es unerheblich, ob ein Vertrag geschlossen und das Darlehen gekündigt wurde.

Wird durch den KLäger ein Sachverständiger hinzugezogen, ist es ein Privatgutachter. Dessen Aussage kann aber als Urkunde in den Prozess eingebracht werden.
Wenn ein Savhverständigenbeweis durch das Gericht veranlasst wird, § 404 ZPO, so kann daraufhin das Gericht die Tenorierung vornehmen.
Vorliegend wäre das aber wohl Sachverhaltsquetsche, weil das Gutachten ja tatsächlich noch nicht vorliegt...?
Außer die Klage muss nicht abgewiesen werden, solange der Beweis durch das Gericht noch nicht gebracht wurde????????

Soweit ich weiß, hat der BGH mal entschieden, dass ein Sachverständigengutachten in Schriftform nicht als Urkunde eingebracht werden kann, weil es eine Umgehung der Vorschriften für den Urkundenprozess darstellt. Da ging es zwar um ein Gutachten aus einem selbstständigen Beweisverfahren, aber für das Privatgutachten sollte das dann auch gelten, denke ich.

Sachverhaltsquetsche wäre es, der Kläger hat ja ausdrücklich die Einholung des Gutachtens beantragt.

Im Urkundenprozess darf das Gericht kein Gutachten veranlassen. Die einzige Möglichkeit wäre, dass der Kläger eine Erklärung nach § 596 ZPO abgibt, wodurch in einen "normalen" Prozess gewechselt würde.
 
Genau das war es, danke!
 
Aufgabe 3 eine Frage: Ich prüfe nach Schema aus BGB IV.
I. Zuständigkeit Vollstreckungsorgan
II. Ordnungsgemäßer Vollstreckungsantrag
III. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen
IV. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen
V. Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen
VI. Fehlen von Vollstreckungshindernissen
VII. Vollstreckung in richtige Vermögensmasse

Ich habe mal am Aufbau von Aufgabe 3 gebastelt und stelle den Entwurf gerne zur Diskussion!!!!!

Ich kenne leider noch nicht den super Obersatz, habe nur eine leichte Ahnung von der AGL und nur soweit, als ich sie benennen könnte, aber nicht in die Prüfung richtig einbauen kann

AGL: §§ 851 I 1 ZPO i.V.m. § 399 BGB

1.) Pfändung von Konto mit Kreditlinie

a) Abrufungsrecht – Anspruch auf Kreditgewährung
Kreditvertrag M - B: Anspruch auf Einräumung des Kredits
kann V Anspruch auf Kreditgewährung pfänden?
Eine Auszahlung an V?

b) Anspruch auf Auszahlung des Kreditbetrags

c) Unpfändbarkeit

Pfändung nach § 851 I 1 ZPO iVm § 399 1.Alt. BGB unzulässig

(i) eine Ansicht
(ii) Rechtsprechung und h.M.

2.) Ergebnis
Der Anspruch auf Auszahlung des Kredits nach Abruf durch M ist also pfändbar.

Sieht anders aus als bei dir @U062687
 
Zuletzt bearbeitet:
So habe ich es auch. Ich habe den Streit allerdings zugunsten der Unpfändbarkeit entschieden^^

Im Obersatz meinst du bestimmt § 851 ZPO, oder?

Edit: Meinst du mit AGL den Anspruch des M gegen B? Verstehe es nicht so ganz, § 851 ZPO ist keine AGL.
 
So habe ich es auch. Ich habe den Streit allerdings zugunsten der Unpfändbarkeit entschieden^^
Edit: Meinst du mit AGL den Anspruch des M gegen B? Verstehe es nicht so ganz, § 851 ZPO ist keine AGL.

Kannst du mal deinen Lösungsweg skizzieren?

Ich weiß nicht, wie ich die Abtretung "reinbekommen" soll, denn das Problem ist ja folgendes, der Kredit wird eigentlich dem Schuldner hier M von der Bank eigeräumt. Wenn aber nun an V gezahlt wird und eine Abtretung erfolgen würde, so hätte die Bank vielleicht einen "neuen" Schuldner??? da sind meine Gedanken zu wirr.....

Vielleicht meinte ich nicht die AGL *hüstel* aber irgendwie prüfe ich bisher oder konkrete Normen, dass ist nur ein Meinungsstreit und das finde ich schwer fassbar!
Welche echte AGL hast du genommen?
 
I. Pfändung nach § 829 I ZPO
Vss: Pfändbarkeit der Forderung.

II. (P) Unpfändbarkeit nach §§ 851 I ZPO, 399 S. 1 BGB
- Hängt von Natur des Anspruchs ab.
- Anspruch auf Kreditgewährung folgt aus dem Zahlungsdiensterahmenvertrag / Girovertrag, § 675f II BGB, zwischen M-B und stellt einen Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrages dar.
- Streit: Ist Ausübung des Abrufrechts höchstpersönlich? (iE +)

III. Ausnahme nach § 851 II ZPO
(-), da höchstpersönliches Recht



Ich habe alle allgemeinen Voraussetzungen weggelassen, weil man ja nur die Probleme ansprechen soll.
 
@Sathoan
Hast du dieses Prüfuschema aus dem BGB Skript? oder kannst du das "so" aus dem MMV-Skript heraus lesen?

Ich danke dir, werde aber auf alle Fälle für die Pfändung stimmen und hinterher können wir ja sehen, ob beides geht oder nur einer Recht hat :-) Im Idealfall haben wir dann wieder was gelernt
 
@skippermieze
Ich habe das im StEx so gelernt, im MMV-Skript habe ich auf die Schnelle nichts dazu gefunden. In BGB IV ist es so angedeutet (S. 165).

Ich danke dir, werde aber auf alle Fälle für die Pfändung stimmen und hinterher können wir ja sehen, ob beides geht oder nur einer Recht hat :-) Im Idealfall haben wir dann wieder was gelernt

Gute Idee =)
 
Mit Musielak / Voit - Grundkurs ZPO und Unterlagen / Karteikarten aus dem Ref ;-)
 
auch heute im Briefkasten, 60 %
 
Auch bestanden, werde aber zur Klausur nicht antreten.
 
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