- Doktortitel
- Dr. iur.
- Hochschulabschluss
- Zweites Staatsexamen Jura
- 2. Hochschulabschluss
- Master of Laws
- Studiengang
- B.A. Politikwissenschaft, Verwaltungsw., Soziologie
- ECTS Credit Points
- 15 von 180
@skippermieze
K klagt ja anscheinend nur die Darlehenssumme ein, keine Darlehenszinsen. Also kann B nicht zur Zinszahlung verurteilt werden. Prozesszinsen sind auch nicht beantragt und wären als Nebenforderung auch gar nicht von der Aufgabe umfasst.
Bzgl der Quittung sehe ich es so:
1. Die Quittung ist eine Privaturkunde, § 416 ZPO.
2. Nach Vorlage der Quittung hatte sich B zu erklären, § 439 I und II ZPO. Er hat die Urkunde nicht anerkannt.
3. Also hatte A nach § 440 I ZPO die Echtheit zu beweisen. Dies wiederum nur mit den Beweismitteln, die § 592 ZPO zulässt. Der Sachverständige ist aber kein zulässiges Beweismittel.
Daher ist A beweisfällig geblieben und die Klage abzuweisen.
K klagt ja anscheinend nur die Darlehenssumme ein, keine Darlehenszinsen. Also kann B nicht zur Zinszahlung verurteilt werden. Prozesszinsen sind auch nicht beantragt und wären als Nebenforderung auch gar nicht von der Aufgabe umfasst.
Bzgl der Quittung sehe ich es so:
1. Die Quittung ist eine Privaturkunde, § 416 ZPO.
2. Nach Vorlage der Quittung hatte sich B zu erklären, § 439 I und II ZPO. Er hat die Urkunde nicht anerkannt.
3. Also hatte A nach § 440 I ZPO die Echtheit zu beweisen. Dies wiederum nur mit den Beweismitteln, die § 592 ZPO zulässt. Der Sachverständige ist aber kein zulässiges Beweismittel.
Daher ist A beweisfällig geblieben und die Klage abzuweisen.