EA 1 Modul 55107 Abgabetermin 03.11.2015

Hey Belgarath, schön die hier zu sehen und danke fürs einrichten.

so nun zum Text: wie habt ihr es beim ersten Teil mit dem Züchtigungsrecht der Eltern gehandhabt? einfach weggelassen oder was dazu geschrieben?
 
Hallo sxm,

Hier sind drei Meinungen zur elterlichen Züchtigung aufgeführt:
http://www.juraforum.de/lexikon/elterliches-zuechtigungsrecht

Ich schwanke zwischen der ersten Meinung, die sich genau an den Wortlauf des 1631 II BGB hält, und der dritten Meinung "Hilfe statt Strafe". M hat Die T nur geohrfeigt, weil T mit Glasmurmeln auf Passanten geworfen hat und von diesem Verhalten schockiert war.
Aber ich denke, ich werde mit Meinung Eins gehen...
 
Meine Lösungsskizze lautet wie folgt:
A. T
I. Körperverletzung, 223
1. Körperliche Misshandlung (+)
a) Misshandlung (+)
b) übel + unangemessen (+)
c) Körperlichkeit (+)
d) Erheblichkeit (+)
Nach 10 Minuten war die Wange immer noch getötet. T hat mit ihrem Verhalten zwar provoziert, aber es gäbe mildere Mittel

2. Gesundheitsschädigung (-)
a) Heilungsprozess erforderlich(-)
Ich werde hier wahrscheinlich auf einen durch einen Arzt oder Medikamente bedingten Heilungsprozess abstellen
b) Ergebnis (-)

3. Vorsatz (+)
-> dolus eventualis

4. Rechtswidrigkeit (+)
a) Einwilligung der T, 228 (-)
b) Züchtigungsrecht der M, 1631 II BGB(-)
Hier werde ich alle drei Meinungen skizzieren und meine Meinung begründen; wie in dem o.a. Link begründet kann man natürlich auch die anderen Meinungen vertreten, dann kommt man zu einem anderen Ergebnis

5. Schuld (+)

II. Ergebnis (+)

B. M
I. Körperverletzung, 223
1. Körperliche Misshandlung (+/-) noch unentschlossen
a-c) s.o.
d) Erheblichkeit (+/-)
Der Angriff mit dem heißen Wasser hat bei M Verbrühungen 1. Grades hervorgerufen, welche mit zeitweiligen Rötungen, Schwellungen und Schmerzen einhergehen. Fraglich ist allerdings, in wie weit die Aggressivität des M zu der Aktion der F beigetragen hat und ob M damit hätte rechnen können. Ich tendiere hier zu (-), weil M mit seiner Aggressivität m.M.n. maßgeblich zum Verhalten der F beigetragen hat. Dadurch ist dann körperliche Misshandlung(-)

2. Gesundheitsbeschädigung (+)
a) objektiv verursacht durch F (+)
b) Intensität (+)
Schwer, weil M Verbrühungen davon getragen hat. Hier kommt es nicht auf ein Mitverschulden des M an
c) Heilungsprozess (+)

3. Vorsatz (+)

4. Rechtswidrigkeit (-)
a) Einwilligung des M , 228 (-)
b) Notwehr der F, 32 (+)
aa) Notwehrlage (+)
gegenwärtiger rechtswidriger Angriff durch M
bb) Notwehrhandlung der F (+)
Berteidigungshandlung, zur Abwehr geeignet, erforderlich und geboten
(1) Verteidigungshandlung (+)
(2) Geeignetheit (+)
(3) Erforderlichkeit (+)
(4) Gebotenheit (+)
F hat Schubsen zwar provoziert, zwischen M + F gab es aber in letzter Zeit häufiger Streit, weshalb F nicht mit dem Schubsen rechnen musste
cc) subjektives Rechtfertigungselement (+)
Verteidigungswille

II. Ergebnis
Rechtswidrigkeit fehlt, dadurch keine Körperverletzung , 223.
Da Grundtatbestand nicht vorhanden, kommt auch keine andere Art der Körperverletzung in Betracht.

C. Ergebnis
T (+) (oder (-), je nach Argumentation)
M (-)
 
Morgen mökki,
Zu Teil eins kann ich mitgehen. Aber bei M komme ich zu einem anderen Ergebnis.
Zum einen ist in meinen Augen nicht nur der Tatbestand der KV erfüllt, vielmehr auch der tb der gefährlichen kV. In meinen Augen ist der Wasserkocher in seiner Verwendung einer Waffe und damit ist hier der tb des 224 erüllt.

Auf der rechtfertigungsebene komme ich auch zum Notwehr tb hin, der ist unkritisch.

Gruß aus Paris....
 
Hallo zusammen,

@Mökki, mir ist bei Deiner Skizze jetzt eben nur aufgefallen bei der Prüfung wg. M: Hast Du hier den § 224 bzgl. gefährlicher Körperverletzung nicht geprüft?

@sxm unsere Beiträge haben sich etwas überschnitten.. Hast Du nur den § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 geprüft oder auch den § 224 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2? Das Wasser könnte doch auch ein anderer gefährlicher Stoff sein..

Grüße
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo zusammen, danke für die Rückmeldungen :) Ich dachte schon, ich stehe alleine da ;)

@Va_LI Ja, ich habe § 224 nicht geprüft, weil ich ja den Grundtatbestand der KV nach § 223 schon verneint habe... Aber da bin ich mir genau unsicher, weil die ja genau noch reinschreiben, dass es mit kochendem Wasser passiert etc...
@sxm Also hast du I. KV, § 223; II. Gefährliche KV, § 224 und dann III. Notwehr geprüft?
So würde ich dann ja auch KV (+) und gefährliche KV (+) haben und dann durch Notwehr (+) trotzden auf M (-) kommen...
 
Hallo Mökki,
ich habe 223 geprüft, das Merkmal, pathologische Veränderung ist meiner Ansicht nach voll gegeben. Die Rechtfertigungsgründe kommen meiner Ansicht nach erst bei der Rechtswidrigkeit in die Prüfung und nicht früher.
Ansonsten würde ich mir schon aus klausurtaktischen Erwägungen die Prüfung abschneiden und Punkte verlieren, was so nicht sein kann.

Also prüfe ich objektiv: 223 incl. Zurechenbarkeit und Kausalität, natürlich alles + dann 224 als gefährlicher gegenstand auch +,
den subjektiven Tatbestand erfüllt sie auch voll, sie wollte den M ja verletzen um den Angriff zu stoppen --> Also VORSATZ 1. Grades.

auf der Rechtfertitgung kommt dann die ganze Notwehrschiene voll zum tragen... und hier bekommen wir die Punkte.Damit ist die Rechtswidrigkeit nicht gegeben und schwubs kommt sie raus.

224 ist kein Antragsdelikt, wird also automatisch verfolgt.(braucht man aber nicht mehr zu prüfen)
Gruß
nun wieder aus Berlin (Paris ist leider vorbei)
 
so noch mal zum Züchtigungsrecht: für mich gibt es keines. Trotzdem habe ich den Streit mal aufgemacht, um Rechtfertigungsgründe aus dem gesamten Recht mal prüfen zu können.
gruß
 
Hat schon jemand die "korrigierte" EA zurück?
Ich kann mich nicht erinnern, dass es in den anderen Modulen so lange gedauert hat... Oder ich werde einfach nur immer ungeduldiger... :durcheinander
 
  • Like
Reaktionen: R92
Hallo Zusammen,

könnte mir jemand bitte die EA zumailen? Das wäre total nett. Falls es eine Musterlösung gäbe, ware ich auch daran interessiert.
(sfr01@gmx.de)
Hab Strafrecht ab dem SS16 wieder belegt und kann z.Zt. nicht auf die EAs zugreifen.

LG, Sigrid
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo zusammen!
Ich meine, ich habe sie bereits im Dezember zurückbekommen... Ich werde aber Zuhause nochmal nachsehen :-)

Ist denn bisher immer noch nichts bei euch angekommen, @KäThE19 & @Va_LI ?
 
Meine ist jetzt am Dienstag bei mir eingetrudelt. Das ist ja diesmal ganz schön auseinandergefallen..
 
Zurück
Oben