Meine Lösungsskizze lautet wie folgt:
A. T
I. Körperverletzung, 223
1. Körperliche Misshandlung (+)
a) Misshandlung (+)
b) übel + unangemessen (+)
c) Körperlichkeit (+)
d) Erheblichkeit (+)
Nach 10 Minuten war die Wange immer noch getötet. T hat mit ihrem Verhalten zwar provoziert, aber es gäbe mildere Mittel
2. Gesundheitsschädigung (-)
a) Heilungsprozess erforderlich(-)
Ich werde hier wahrscheinlich auf einen durch einen Arzt oder Medikamente bedingten Heilungsprozess abstellen
b) Ergebnis (-)
3. Vorsatz (+)
-> dolus eventualis
4. Rechtswidrigkeit (+)
a) Einwilligung der T, 228 (-)
b) Züchtigungsrecht der M, 1631 II BGB(-)
Hier werde ich alle drei Meinungen skizzieren und meine Meinung begründen; wie in dem o.a. Link begründet kann man natürlich auch die anderen Meinungen vertreten, dann kommt man zu einem anderen Ergebnis
5. Schuld (+)
II. Ergebnis (+)
B. M
I. Körperverletzung, 223
1. Körperliche Misshandlung (+/-) noch unentschlossen
a-c) s.o.
d) Erheblichkeit (+/-)
Der Angriff mit dem heißen Wasser hat bei M Verbrühungen 1. Grades hervorgerufen, welche mit zeitweiligen Rötungen, Schwellungen und Schmerzen einhergehen. Fraglich ist allerdings, in wie weit die Aggressivität des M zu der Aktion der F beigetragen hat und ob M damit hätte rechnen können. Ich tendiere hier zu (-), weil M mit seiner Aggressivität m.M.n. maßgeblich zum Verhalten der F beigetragen hat. Dadurch ist dann körperliche Misshandlung(-)
2. Gesundheitsbeschädigung (+)
a) objektiv verursacht durch F (+)
b) Intensität (+)
Schwer, weil M Verbrühungen davon getragen hat. Hier kommt es nicht auf ein Mitverschulden des M an
c) Heilungsprozess (+)
3. Vorsatz (+)
4. Rechtswidrigkeit (-)
a) Einwilligung des M , 228 (-)
b) Notwehr der F, 32 (+)
aa) Notwehrlage (+)
gegenwärtiger rechtswidriger Angriff durch M
bb) Notwehrhandlung der F (+)
Berteidigungshandlung, zur Abwehr geeignet, erforderlich und geboten
(1) Verteidigungshandlung (+)
(2) Geeignetheit (+)
(3) Erforderlichkeit (+)
(4) Gebotenheit (+)
F hat Schubsen zwar provoziert, zwischen M + F gab es aber in letzter Zeit häufiger Streit, weshalb F nicht mit dem Schubsen rechnen musste
cc) subjektives Rechtfertigungselement (+)
Verteidigungswille
II. Ergebnis
Rechtswidrigkeit fehlt, dadurch keine Körperverletzung , 223.
Da Grundtatbestand nicht vorhanden, kommt auch keine andere Art der Körperverletzung in Betracht.
C. Ergebnis
T (+) (oder (-), je nach Argumentation)
M (-)