EA 1 Modul 55109 Abgabetermin 17.11.2015

Momentan schwirren leider 2 Abgabetermine im Moodle herum :bugeye:

1x der 03.11. und 1x der 17.11.

Zur Nachfrage im Modul-Forum hat sich der Lehrstuhl noch nicht geäußert. Die können ja auch nicht alles wissen :-D
 
die haben anscheinend klammheimlich eine neue Version der Studien- und Prüfungsinfo 1 erstellt und veröffentlicht, es haben sich verschiedene EA-Termine geändert. Laut der Studien- und Prüfungsinfo, die ich heute vormittag von der Fernuni-Homepage heruntergeladen habe, ist in diesem Modul Abgabetermin 17.11. Leider haben sie dabei vergessen auch die Angabe zum Stand des Infohefts zu aktualisieren, da steht immer noch Stand 15.9. drin.
In der Version des Infohefts, die ich kurz nach der Veröffentlichung heruntergeladen habe, steht noch Abgabe 3.11.
 
@Schnecke,

kannst du bitte mal den Link zum Download der aktuellen Studien- und Prüfungsinfo ReWi einstellen.
Der von mir bisher genutzte Link funktioniert leider nicht mehr :-(
 
@Schnecke,

kannst du bitte mal den Link zum Download der aktuellen Studien- und Prüfungsinfo ReWi einstellen.
Der von mir bisher genutzte Link funktioniert leider nicht mehr :-(
Geh auf die Startseite der Rewi-Fakultät www.fernuni-hagen.de/rewi , dort am rechten Rand kann man die Hefte herunterladen. So ist man unabhängig von den sich häufiger mal ändernden Links zum konkreten Heft und ruft immer die altuelle Version ab.
 
.... wie sieht es hier mit der Diskussion aus?

Begehrt die T-KG zu Recht von Rolf Rostig Autovermietung den KP i.H.v. 750 €?
Und welche Ausflüge haben wir hier ins HGB in Sachen Stellvertretung durch die diversen Personen?
 
Hallo, ich wäre auch an einem Austausch interessiert.:winken: Ich habe eine grobe Lösungsskizze und die Hälfte bereits geschrieben. Allerdings bin ich mir auch bei ein paar Punkten nicht ganz sicher.
 
Ich bin ebenfalls interessiert. Vor allem würde mich interessieren, welche weiteren Quellen ihr zur Bearbeitung nutzt.
Das Skript alleine hilft mir leider nicht weiter.
Was mich am meisten beschäftigt:
Meiner Ansicht nach hat der Angestellte wirksam Prokura erteilt bekommen.
Er hat also grundsätzlich eine sehr umfangreiche Vollmacht und kann also bestellen was er will....Wie ist es aber wenn er eine konkrete Anweisung bekommen hat? Er kann diese ja nicht umgehen nur weil er Prokurist ist. Oder?
 
...
Er hat also grundsätzlich eine sehr umfangreiche Vollmacht und kann also bestellen was er will....Wie ist es aber wenn er eine konkrete Anweisung bekommen hat? Er kann diese ja nicht umgehen nur weil er Prokurist ist. Oder?

Ohne den Fall zu kennen, nur allgemein:
Im Aussenverhältnis (gegenüber Kunde / Lieferant etc.) kann er machen was er will (abgesehen von den Ausnahmen) und die Unternehmung muss es sich anrechnen lassen und es ist wirksam.
Im Innenverhältnis (gegenüber Unternehmer) ist das etwas anders, da können ihm die Ohren langgezogen werden, wenn er gegen eine Anweisung gehandelt hat.
 
@MiaChioma: Ich nutze zu den Skripten noch ein Lehrbuch. Roth/Weller, Handels- und Gesellschaftsrecht 8. Auflage. Es eignet sich nur bedingt gut zum Lernen, aber zum Nachschlagen ist es ausreichend.

Im Prüfungsaufbau ist zunächst die Vertretungsmacht des P zu prüfen, wobei hier noch festgestellt werden kann, dass eine Beschränkung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis gegenüber T unwirksam ist. Roth/Weller Rn. 796
Anschließend kann man prüfen, ob womöglich ein Missbrauch der Vertretungsmacht vorliegt. Dort kann auch auf die Beschränkung im Innenverhältnis eingegangen werden.
Sollte hierbei ein Missbrauch festgestellt werden, so löst dies Schadensersatzansprüche etc. aus.

Hoffe das hilft erstmal?;-)
 
1. zur Literatur:
Seht Euch vielleicht den Vorspann im ersten Skript an; dort wird auf brauchbare Literatur verwiesen. Mir helfen primär die Fallbücher und vorab immer immer eine knackig vereinfachende Einführung, z.B. "Michale Timme,, HGB Crashkurs, Der sichere Weg durch die Prüfung, Reihe Beck KOMPAKT, 9,90 €.- Klein aber fein!

2. Lösungsdiskussion:
Ich sehe es so, dass die Prokura mit der "Formwirrnis" im Innen- und Aussenverhältnis kein Problem darstellt, aber erörtert werden muss.
Wie und in welchem Umfang kann ein Prokurist im Rahmen seiner Prokura im Aussenverhältnis einem Dritten gegenüber handeln? Betrifft dieses "eigenmächtige" Handeln im Zweifel nicht nur den Innenbereich?

Problematisch könnten aber die essentialia negotii bezüglich eines Vertragsschlusses (Antrag und Annahme?) sein, was den "anderen" Vertragspartner angeht. Kann/darf eine Kommandist für die T-KG wirksame Verträge schliessen? Wenn nein, was stellt dann das "getürkte" Bestätigungsschreiben dar, wenn kein wirksamer zwischen dem Prokuristen und dem Kommanditisten zustande kommen konnte.

Und die Sekretärin sowie die Lieferung der "Car-Map-Super" sollten wir auch noch im (kauf-)vertraglichen Kontext bewerten.
 
Ja ich denke auch, dass das zentrale Problem ist, wer nun ein Angebot gemacht und wer dieses Angebot angenommen hat.
Ich hänge gerade an der Vertretung der KG durch T fest. T ist ja "nur" Kommanditist und nach § 170 HGB nicht ermächtigt die Gesellschaft zu vertreten. Bedeutet ja, dass ihm in diesem Fall die Vertretungsmacht fehlt.
Nun überlege ich, ob der Vertrag bis zur Lieferung der Navis schwebend unwirksam ist und in der Lieferung eine Genehmigung gesehen werden kann. Oder ist das totaler Quatsch?
Oder sollte man dann vllt prüfen, ob das kaufmännische Bestätigungsschreiben ein erneutes Angebot ist und das Schweigen seitens der T-KG darauf als Annahme zu werten ist? Wobei dann diskutiert werden müsste, ob T in kaufmännischer Weise am Geschäftsverkehr teilnimmt und seine Sekretärin ihn wirksam vertreten hat. Denn Problem ist ja, dass er als Kommanditist kein Kaufmann ist (zumindest nach der h.M.).
Ich würde außerdem gerne noch den § 377 HGB unterbringen, denn als KAufmann hat R ja eine Untersuchungs-und Rügepflicht.
Und ich frage mich, ob es an der Durchsetzbarkeit(wenn man denn soweit kommt) hapert, weil der KAufpreis erst mit Rechnungerteilung fällig wird?Zur Rechnungserteilung steht ja außer dieser eine Satz nichts mehr.

Zur Prokura: Ich denke auch, dass es diskutiert werden muss, er ja aber im Endeffekt nicht bösartig und im Rahmen seiner Vertretungsmacht (§ 49 ABs.1 HGB) gehandelt hat.
 
Ein Kommanditist darf zwar nicht organschaftlich vertreten gem. § 170 HGB, gleichwohl kann ihm aber rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht eingeräumt werden, sprich Prokura oder Handlungsvollmacht.
 
ja, Jacy, die zwei Stränge der Problemlösung sehe ich auch.
"Schwebend unwirksam"/Lieferung als Genehmigung durch die T-KG für ihren Kommanditisten: Dann bekommst Du aber die Rügepflicht nicht unter, weil "richtig" geliefert wurde!
Und was machst Du mit dem FAX des R: neues Angebot für die "ursprüngliche" und somit zusätzliche Lieferung, die R dann wieder als Falschlieferung (nicht bestellt!) zu rügen hätte? Das zweite/neue Angebot ist zwar in den "Machtbereich der T-KG" gelangt, bloss es gab keine Annahme des Angebots der T-KG, oder?

Whovian88, im Sachverhalt steht nichts davon, dass der Kommanditist irgendwie "Vertretungsmacht" hat resp. erhalten haben könnte, es sei denn, wie hier oben gelöst, siehe auch Jacy.
 
Oder sollte man dann vllt prüfen, ob das kaufmännische Bestätigungsschreiben ein erneutes Angebot ist und das Schweigen seitens der T-KG darauf als Annahme zu werten ist? Wobei dann diskutiert werden müsste, ob T in kaufmännischer Weise am Geschäftsverkehr teilnimmt und seine Sekretärin ihn wirksam vertreten hat. Denn Problem ist ja, dass er als Kommanditist kein Kaufmann ist (zumindest nach der h.M.).


... verpflichtet werden kann doch hier nur R als Kaufmann und die T-KG, oder?
Somit ist - nach Deiner Version - das "kaufmännische Bestätigungsschreiben?" wirksam der T-KG zugegangen und es müssten die Voraussetzungen geprüft werden, ob es unter "Kaufleuten "bei "bestehendem Geschäftsverkehr" ausreicht, auf die Antwort/Annahme verzichten zu können, insbesondere dann, wenn eine Lieferung prompt erfolgt. Hier hätte R als Kaufmann jetzt rügen müssen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ein Kommanditist darf zwar nicht organschaftlich vertreten gem. § 170 HGB, gleichwohl kann ihm aber rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht eingeräumt werden, sprich Prokura oder Handlungsvollmacht.

Der Sachverhalt spricht nicht explizit davon, dass der Kommanditist gesetzliche Vertretungsmacht haben könnte.

Man könnte den Sachverhalt aber in Deinem Sinne dahingehend auslegen, wenn P und T sich "geschäftlich" kennen und schon mehrmals für den Kaufmann R und die T-KG zusammen Geschäfte getätigt haben, dann könnte es möglicherweise eine gesetzliche Vertretung i.S.d. § 56 HGB sein, die für T als "Verkäufer" (Telefongeschäfte) spricht, aber das würde wieder voraussetzen, dass T Arbeitnehmer der T-KG ist.

Ich sehe es so, dass der Sachverhalt für T keine gesetzliche Vertretung zulässt und die Annahme "Arbeitnehmer" wäre für mich dann eine "Sachverhaltsquetsche", oder?

Wie seht Ihr die bisherige Lösungsdiskussion; habt Ihr Euch schon auf eine Lösungsvariante festgelegt?
 
Was spräche denn hier gegen eine Anscheinsvollmacht des T?

Ich habe es bislang so gelöst:
Vertrag zwischen R (vertreten durch Prokurisen S) und T-KG (vertreten durch T) über Kauf von 5 CMS á 150 € zustande gekommen. Möglicherweise ergibt sich aber durch das Schreiben des R etwas anderes (Kauf von 5 CM á 100 €). Dann habe ich die Voraussetzungen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens durchgeprüft aber letztendlich verneint, da zu große Abweichungen vom telefonisch Vereinbarten vorliegen (andere Ware, deutlich niedrigerer Kaufpreis).

Nun hänge ich bei der Frage der Fälligkeit fest: Der Sachverhalt sagt ja "Fälligkeit bei Rechnungsstellung". Hier wurde ja die Ware geliefert, die Annahme aber abgelehnt, von Rechnungsstellung jedoch nichts mehr gesagt.
 
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