Der Belgarath
Tutor und Forenadmin
- Studiengang
- Master of Laws
Hier kann über die EA diskutiert werden! 
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...
1. Qualifikation
Hier fallen mir die Abgrenzungen, Formulierungen etc. extrem schwer! Ich komme dann aber
wie auch immer auf ROM I-VO
...
Hierfür muss der Sachverhalt zunächst qualifiziert werden.
Unter einer Qualifikation ist die Subsumtion eines konkreten Rechtsbegehrens und dessen diesem zu Grunde liegenden Lebenssachverhalts unter eine bestimmte Kollisionsnorm zu verstehen. Wobei eine Kollisionsnorm eine aus dem staatsvertraglichen oder autonomen IPR ist, welche die auf einen Sachverhalt mit Auslandsberührung anwendbare Rechtsordnung bezeichnet.
Rom I-VO gilt für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen (Art. 1 I Rom I-VO). Für außervertragliche Schuldverhältnisse gilt Rom II-VO.
Eine Abgrenzung zwischen einem vertraglichen (Rom I-VO) und einem außervertraglichem (Rom II-VO) Schuldverhältnis wird in der Rechtsprechung des EuGH dadurch vorgenommen, dass ein vertragliches Schuldverhältnis auf einer freiwilligen Verpflichtung zwischen den Parteien beruht. In Art. 1 II Rom I-VO, werden Ausnahmen aus dem Anwendungsbereich aufgelistet.
Die Systembegriffe der Rom-VO sind autonom zu qualifizieren.
Und dann die konkrete Subsumtion
Hallo, ich habe mal eine Frage zu dem Punkt 3. b).
Du hast geschrieben das dort niederländisches Recht zur Anwendung kommt, weil ja die
Hauptverwaltung der Gesellschaft in Den Haag ist.
Aber im Skript steht bei Rn. 278, dass bei Verträgen die eng mit einer Zweigniederlassung der
Gesellschaft verbunden sind, es auf den Sitz dieser Niederlassung ankommt.
Habe jetzt was dazu in einem Lehrbuch gelesen. Man richtet sich ja nach dem Zeitpunkt des
Vertragsschlusses gemäß Art. 19 III Rom I-VO und wenn zu dem Zeitpunkt eine Betreuung
durch die Zweigniederlassung bereits feststeht, dann ist der Ort der Zweigniederlassung
entscheidend. Wird dies erst nachträglich festgelegt, so ist die Hauptverwaltung der gewöhnliche
Aufenthalt.