EA 1 Modul 55110 Abgabetermin 01.12.2015

So, nach langem Grübeln und Recherchieren habe ich nun mal eine Gliederung. Ich bin mir total unsicher und würde mich sehr über Verbesserungen oder Berichtigungen freuen!

A. Ermittlung des anwendbaren Recht
I. Sachverhalt mit Auslandsbezug
II. Int. materielles Einheitsrecht

CISG
1. Sachlicher Anwendungsbereich
2. Räumlicher Anwendungsbereich
3. Abwahl des CISG
III. Kollisionsrecht

1. Qualifikation
Hier fallen mir die Abgrenzungen, Formulierungen etc. extrem schwer! Ich komme dann aber
wie auch immer auf ROM I-VO
2. Anwendbarkeit der ROM I-VO
a) sachlich
b) zeitlich
c) räumlich
3. Bestimmung des anwendbaren Rechts
a) Rechtswahl nach Art. 3 ROM I-VO
hier habe ich argumentiert, dass nur die Rechtswahl bezüglich des Vertragsschlusses, eindeutig war, dies aber nicht für
Kaufpreisrückzahlungsanpruch gilt. (Über Formulierungshilfe oder andere Ideen wäre ich sehr dankbar)
Also, nicht eindeutige Rechtswahl.
b) Art. 4 I lit. a ROM I-VO
Hauptniederlassung Niederlande also niederländisches Recht
c) Art. 4 III ROM I-VO
Evtl. näheren Bezug zu Belgien, da die Ware von dort geliefert wird, jedoch Vertragschluss
in Den Haag, also niederländisches Recht.
IV. Ergebnis
Niederländisches Recht

B. Zusatzfrage

kein Plan bisher ;)

So, ich hoffe ihr könnt mir weiter helfen, IPR ist doch noch mal ein Schlag komplizierter bisher finde ich als das bisherige.
 
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Reaktionen: Kat
Hi, bin auch zu diesem Ergebnis gekommen. Mein Schema ist auch sehr ähnlich.
Liebe Grüsse,
Kat
 
...
1. Qualifikation
Hier fallen mir die Abgrenzungen, Formulierungen etc. extrem schwer! Ich komme dann aber
wie auch immer auf ROM I-VO
...

Für die Qualifikation (bei Rom I-VO und Rom II-VO gleich) hatte ich mir das hier zurecht gelegt:

Hierfür muss der Sachverhalt zunächst qualifiziert werden.

Unter einer Qualifikation ist die Subsumtion eines konkreten Rechtsbegehrens und dessen diesem zu Grunde liegenden Lebenssachverhalts unter eine bestimmte Kollisionsnorm zu verstehen. Wobei eine Kollisionsnorm eine aus dem staatsvertraglichen oder autonomen IPR ist, welche die auf einen Sachverhalt mit Auslandsberührung anwendbare Rechtsordnung bezeichnet.

Rom I-VO gilt für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen (Art. 1 I Rom I-VO). Für außervertragliche Schuldverhältnisse gilt Rom II-VO.

Eine Abgrenzung zwischen einem vertraglichen (Rom I-VO) und einem außervertraglichem (Rom II-VO) Schuldverhältnis wird in der Rechtsprechung des EuGH dadurch vorgenommen, dass ein vertragliches Schuldverhältnis auf einer freiwilligen Verpflichtung zwischen den Parteien beruht. In Art. 1 II Rom I-VO, werden Ausnahmen aus dem Anwendungsbereich aufgelistet.

Die Systembegriffe der Rom-VO sind autonom zu qualifizieren.


Und dann die konkrete Subsumtion
 
Hallo, ich habe mal eine Frage zu dem Punkt 3. b).

Du hast geschrieben das dort niederländisches Recht zur Anwendung kommt, weil ja die
Hauptverwaltung der Gesellschaft in Den Haag ist.
Aber im Skript steht bei Rn. 278, dass bei Verträgen die eng mit einer Zweigniederlassung der
Gesellschaft verbunden sind, es auf den Sitz dieser Niederlassung ankommt.

Habe jetzt was dazu in einem Lehrbuch gelesen. Man richtet sich ja nach dem Zeitpunkt des
Vertragsschlusses gemäß Art. 19 III Rom I-VO und wenn zu dem Zeitpunkt eine Betreuung
durch die Zweigniederlassung bereits feststeht, dann ist der Ort der Zweigniederlassung
entscheidend. Wird dies erst nachträglich festgelegt, so ist die Hauptverwaltung der gewöhnliche
Aufenthalt.
 
Zuletzt bearbeitet:
So, ich bin nun auch fertig und bin zu dem Ergebnis gekommen, dass belgisches Recht zur Anwendung kommt.

Habt ihr schon was bei der Zusatzfrage?
 
Hallo, ich habe mal eine Frage zu dem Punkt 3. b).

Du hast geschrieben das dort niederländisches Recht zur Anwendung kommt, weil ja die
Hauptverwaltung der Gesellschaft in Den Haag ist.
Aber im Skript steht bei Rn. 278, dass bei Verträgen die eng mit einer Zweigniederlassung der
Gesellschaft verbunden sind, es auf den Sitz dieser Niederlassung ankommt.

Habe jetzt was dazu in einem Lehrbuch gelesen. Man richtet sich ja nach dem Zeitpunkt des
Vertragsschlusses gemäß Art. 19 III Rom I-VO und wenn zu dem Zeitpunkt eine Betreuung
durch die Zweigniederlassung bereits feststeht, dann ist der Ort der Zweigniederlassung
entscheidend. Wird dies erst nachträglich festgelegt, so ist die Hauptverwaltung der gewöhnliche
Aufenthalt.
 
Danke für den Hinweis, das muss ich dann noch mal prüfen.

Ist der Rest hier dann auch zu belgischem Recht gekommen?
 
Also ich bin bei Art. 4 III Rom I-VO auch zum begischen Recht gelangt. Ich denke, dass das eine
Argumentationssache ist und man auch sicherlich zu einem anderen Ergebnis kommen kann.
Für mich war die engere Verbindung zu Belgien gegeben, da dort der Erfolgsort der Geldleistung und
der Leistungsort mit der Warenlieferung liegen. Mir war der Ort des Vertragsschlusses in den
Niederlanden zu wenig, womit es für mich dort keine Durchbrechung des Art. 4 I lit.a Rom I-VO gab.

Habe jetzt nochmal eine Auflistung gemacht, was für das jeweilige Land sprechen könnte:

Deutschland: Leistungsort für Geldzahlung, Erfolgsort für Lieferung, Vertragssprache

Niederlande: Ort des Vertragsschlusses, Zustandekommen nach niederländischem Recht

Belgien: Leistungsort für Lieferung, Erfolgsort für Geldzahlung, nach Art. 4 I lit. a Rom I-VO enge Bindung des Vertrags an Niederlassung und damit gewöhnlicher Aufenthalt

Hat sonst noch jemand eine Idee?
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo ihr Lieben. Ich komme nach meiner Prüfung auch zur Anwendung des belgischen Rechts nach Art 4 III ROM I-VO.
Habt ihr schon was zu Aufgabe 2?
Die Parteien können gemäß Art. 3 II ROM I-VO nachträglich die Rechtswahl ändern. Jedoch weiß ich nicht, ob dies ohne dessen ipr erfolgen kann. Ferner muss die Rechtswahl ausdrücklich erfolgen. Art. 14 ROM II-VO müsste auch einschlägig sein.
Weiß jemand mehr?
 
Hallo ihr Lieben. Ich komme nach meiner Prüfung auch zur Anwendung des belgischen Rechts nach Art 4 III ROM I-VO.
Habt ihr schon was zu Aufgabe 2?
Die Parteien können gemäß Art. 3 II ROM I-VO nachträglich die Rechtswahl ändern. Jedoch weiß ich nicht, ob dies ohne dessen ipr erfolgen kann. Ferner muss die Rechtswahl ausdrücklich erfolgen. Art. 14 ROM II-VO müsste auch einschlägig sein.
Weiß jemand mehr?
 
Nach Art. 3 I 2 Rom I-VO kann die Rechtswahlvereinbarung konkludent oder ausdrücklich erfolgen. Ich glaube nicht, dass man hier auf die Rom II-VO eingehen muss. Es soll ja konkret um die beiden Vertragsparteien des Falls gehen.

Ich bin der Meinung, dass man das IPR nicht abwählen kann, denn es ist ja das jeweilige nationale Recht in seiner Gesamtheit. Nur es regelt eben die Sachverhalte mit Auslandsbezügen.
 
also bin jetzt etwas schlauer. Bei der Rechtswahl kann man auch das materielle Recht direkt wählen ohne das jeweilige ipr. Die Vereinbarung selbst ist nach art. 3 IV nach art. 11, 10 und 13 ROm I-VO zu beurteilen.
 
Wo hast du denn was dazu gefunden, dass man das IPR abwählen kann?

Ich hatte nämlich gelesen, dass sich hinter der Bezeichnung "internationales Privatrecht" grundsätzlich nationales Recht verbirgt. Oder meinen die den Ausschluss bestimmter Normen, die den Auslandsbezug regeln?
 
das steht alles in Art. 3 ROM I-VO. Das anzuwendende materielle Recht kann aber nicht uneingeschränkt gewählt werden. Es gibt viele Bereiche, in denen eine Rechtwahl nicht zulässig oder zumindest stark eingeschränkt ist. Selbst im Schuldrecht ist eine Rechtswahl nicht uneingeschränkt zulässig. Ob eine Rechtswahl zulässig ist, entscheidet sich nämlich nach dem anwendbaren internationalen Privatrecht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Na Sowas :bugeye:

Ich komme auch auf belgisches Recht allerdings bereits aus Art. 4 I lit a Rom I-VO,
wegen dem oben bereits angesprochenen Art. 19 II.

Bei Art. 4 III habe ich dann nur noch die gegebenen Ausweichargumente (D + NL) geprüft und für zu schwach befunden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich bin auch bereits beim Art. 4 I lit. a Rom I-VO auf belgisches Recht gekommen. siehe oben
Allerdings bin ich bei einer möglichen Durchbrechung des Art. 4 I lit. a Rom I-VO nach Art. 4 III Rom I-VO eben auch argumentativ wieder beim belgischen Recht gelandet.
 
Ich wollte damit nur nochmal klar stellen, dass die Rechtswahl aufgrund Art. 4 I lit a erfolgt ist, da die Ausweichklausel
(weg vom belgischen Recht) eben gerade nicht zur Anwendung kommt.

Bei der Zusatzfrage ist das Problem, dass die Abwahl des nationalen (schweizerischen) IPR nirgends geregelt ist und sich die Wirksamkeit der Rechtswahl eben gerade nach dem IPR der Schweiz bestimmt. :bugeye:
 
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