Einsendeaufgaben EA 1 Sommersemester 18

Hallo zusammen,

hat sich damit schon jemand beschäftigt.
Irgendwie will ich das wohl nicht richtig kapieren !?

Wir sollen/ müssen nur die Zulässigkeit prüfen, richtig?
Rudolf möchte seine Tauben weiterhin füttern und geht gegen das Verbot vom Polizisten in Form einer Klage vor.
Ich schwanke zwischen Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage.
Eigentlich glaube ich ist das eine Anfechtungsklage.
Aber müsste er nicht vorher Widerrufen? Er erhebt ja sofort Klage...
Was prüfe ich denn nun ?!?!?!?:durcheinander
 
Hihi. Tut mir leid. Ich habe sie vom Vorsemester .
Aber du kannst sie die per PDF Online runterladen.

Ich muss schon korrigieren... Er müsste Widerrufen aber lt. SV ist das Vorverfahren nicht durchzuführen..

Benutze aber die Skripte nicht wirklich sondern hangel mich durch Fallbücher... Das ist für mich einfacher, glaube ich.
 
Ja, Zugriff auf die pdf.-Dateien habe ich, aber ich arbeite lieber mit der Papierversion. Hoffe sehr, dass sie nun bald eintreffen. Solange hat es bis her noch nie gedauert.
 
ich bin auch der Meinung, dass es sich um eine Anfechtungsklage handelt.
Bin gerade dabei die Merkmale der VA zu prüfen und bin mir noch nicht ganz schlüssig, ob es sich um ein Einzelfall handelt. Ist einer von euch in dem Punkt weitergekommen?
 
Es geht um das vom Polizeibeamten ausgesprochene Fütterungsverbot und das richtet sich nur an den Rentner Rudolf. Damit ist es eine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls.
 
Hallo,

wie sieht es bei Euch mit der Bearbeitung aus?

  1. Bei mir liegt ein Verwaltungsakt vor, der sich jedoch durch die Befolgung der Anordnung am 02.05.2018 erledigt hat, weshalb eine Anfechtungsklage nicht statthaft ist.
  2. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 I 4 VwGO ist nicht statthaft, da sich der Verwaltungsakt schon vor Klageerhebung erledigt hat.
  3. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 I 4 VwGo analog ist statthaft (Ich habe hier die analoge Anwendung diskutiert, die ja so von der h.M. vertreten wird)
  4. Ein Problem scheint die Frist zu sein, da deren Ausgestaltung bei der FFK etwas umstritten ist
  5. Ansonsten erscheint mir das Ganze relativ problemlos zu sein, da es lediglich um die Zulässigkeit geht und man somit großes Problempotenzial explizit nicht bearbeiten muss.
Was meint ihr?
 
Hallo,

  1. bei mir bereits anders zu deinem 1. da die freiwillige Befolgung grundsätzlich nicht zur Erledigung eines Verwaltungsakts führt, m.E. nach Zirkelschluss, da VA ja Rechtsgrund für die Befolgung; analog auch § 113 I 2. Daher Anfechtungsklage (+)
  2. zu deinem 4. bei mir Frist § 74 I VwGO (-), da
    1. mündliche Bekanntgabe, § 37 II 1 VwVfG zwar (+),
    2. aber Erfordernis einer schriftlichen Bestätigung, § 37 II 2 VwVfG (-)
      1. wobei berechtigtes Interesse (+)
      2. aber Verlangen einer schriftlichen Bestätigung (-), ev. anders, wenn euch Jahresfrist § 58 II VwGO überzeugt. Mich nicht in Zusammenschau mit VA hier als mündlicher Bekanntgabe im Rahmen der Gefahrenabwehr.
Hoffe, das hilft jemandem.​
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Zurück
Oben