Einsendeaufgaben EA 1 SoSe 2021

ich auch
 
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Ich habe argumentiert, dass Detlev ein Detektivbüro betreibt und da nicht darauf abgestellt werden kann, dass er den Automaten direkt testet auf Mängel („Geschäftsgang“ eines solchen Büros)
Kp, ob das so „richtig“ sein könnte :confused:
und warum kann er darauf nicht abgestellt werden? im Text steht ja immerhin, dass er einen Automaten gekauft hat, damit seine Kunden ihn benutzen können.
 
Stimmt 😅 oh mensch, jetzt bin ich verwirrt.
Gegenfrage: Warum habt ihr den Anspruch verneint?
Detlev ist ja "e.K.", also Kaufmann. Und da er den Automaten wegen seiner Kunden kauft, ist das ein Handelsgeschäft für ihn und er ist wegen § 377 HGB zur sofortigen Untersuchung verpflichtet, da er ansonsten sein Gewährleistungsrecht verliert. Kurze Version, ohne jegliche Normen ect. Wahrscheinlich ist sogar der Grund (Automat für Kunden) egal, weil er ja im Handelsregister eingetragen ist.
 
Detlev ist ja "e.K.", also Kaufmann. Und da er den Automaten wegen seiner Kunden kauft, ist das ein Handelsgeschäft für ihn und er ist wegen § 377 HGB zur sofortigen Untersuchung verpflichtet, da er ansonsten sein Gewährleistungsrecht verliert. Kurze Version, ohne jegliche Normen ect. Wahrscheinlich ist sogar der Grund (Automat für Kunden) egal, weil er ja im Handelsregister eingetragen ist.


Also meine Gliederung kurzgefasst ist wie folgt:

Anspr. aus 437 Nr. 2, 346 I, 323, 348 BGB
-KV
-Sachmangel
-Ausschluss nach 377?
Beiderseitiges Handelsgeschäft zw. Kaufleutn
Rügefrist
Zw.Erg. Ausschluss (+)

Prüft man nun danach nicht das Rücktrittsrecht aus 346 I, 323?

Hilfee 🤨
 
könnte man doch zu erst prüfen und bejahen, dass ihm vorerst ein Rücktrittsrecht zusteht - wie im schuldrecht. dann noch § 377 HGB prüfen als Schwerpunkt der EA als etwaiger Ausschlussgrund - und dann eben, wie man sich entscheidet fällt, ob § 377 HGB greift oder nicht.
 
wo siehst du eine differenzierung zw. offenem und versteckten mangel in 377?
 
Ich hab auch bei Aufgabe 1 einen erkennbaren Mangel bejaht und somit im Resultat den Ausschluss der Gewährleistungsrechte festgestellt.

Ich hänge allerdings noch etwas bei Aufgabe 3 fest. Nach meiner derzeitigen Lösung hat D keinen Anspruch aus § 288 BGB (wie auch in Aufgabe 2) und auch nicht auf Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB, da D kein Kaufmann mehr ist und es sich nicht um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt. Seht ihr das ähnlich? :)
 
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Ich hab auch bei Aufgabe 1 einen erkennbaren Mangel bejaht und somit im Resultat den Ausschluss der Gewährleistungsrechte festgestellt.

Ich hänge allerdings noch etwas bei Aufgabe 3 fest. Nach meiner derzeitigen Lösung hat D keinen Anspruch aus § 288 BGB (wie auch in Aufgabe 2) und auch nicht auf Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB, da D kein Kaufmann mehr ist und es sich nicht um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt. Seht ihr das ähnlich? :)
Kurze Gegenfrage: Bei Aufgabe 2 wurde seitens der Securitas AG die Zahlungsfrist eingehalten und dementspr. habe ich den Anspruch des Detlev aus 288 BGB verneint. Du auch?
 
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