Einsendeaufgaben EA 1 SS 19

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Mein Gefühl sagt mir das da noch etwas fehlt wie wirkt es sich aus das D Bösgläubig ist habe ich etwas übersehen

https://de.wikibooks.org/wiki/Sache...urch_Verbindung,_Vermischung_und_Verarbeitung

schaut mal hier ich glaube es ist egal wie der § 950 geprüft wird oder?

https://www.ferner-alsdorf.de/zivil...ubigem-besitzer__rechtsanwalt-alsdorf__51987/

es liegt eine Unmöglichkeit bezüglich des ganzen Baumes vor? Aber beide wollen Brennholz, daher hat ja keine Verschlechterung stattgefunden.... habt ihr das über den 861 gelöst?

Ich glaube ich höre für heute auf meine Gedanken drehen sich im Kreis


????
 

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Nach herrschender Meinung kann der Eigentümer vom mittelbaren Besitzer die Herausgabe verlangen

Kennt Ihr den Meinungsstreit? Habt Ihr hier Informationen die Ihr teilen könnt?
 
@Schneider Daniela:

Hmm - wieso 989?? Das ist doch ein Schadensersatzanspruch, wir sollen aber nur Herausgabeansprüche prüfen...

Und aus dem Internet Holzpreise zu nehmen, ich glaub einfach nicht, dass der Lehrstuhl das voraussetzt - mE hätte da ein Bearbeitervermerk oder was im Sachverhalt stehen müssen, wieviel das unbehandelte Holz wert ist und wieviel das Sägen kostet... Bei Holz gibt es ja auch Unterschiede, Holz ist nicht gleich Holz, das Zersägen hingegen dürfte unabhängig von der Holzart wohl immer gleich teuer sein... Es heißt ja immer man soll keine Sachverhaltsquetsche betreiben und nichts in den Sachverhalt hineinlesen, was nicht drinsteht...
 
Wie kommt U aber plötzlich dazu die tatsächliche Gewalt auszuüben? Also S muss seinen Besitz unfreiwillig durch Entziehung verloren haben. Aber durch wen?
Hab alle Szenarien durch und nichts scheint plausibel.
Der Baum wurde nachher noch von W an D verkauft
U wurde von D beauftragt den Baum zu zersägen Werkvertrag
 
Hallo, Leute! Bin gerade völlig durcheinander mit der EA. Wäre dankbar, wenn ich ein Paar Kommentare bekommen könnte.
Also ich habe, wie auch alle hier mit S-U aus 985 angefangen.
1. S - Besitzer nach § 854 II (Einigung + freigänglicher PPL) + Eigentümer nach § 929 S.1
2. Eigentumsverlust an D nach 929, 932 - > scheitert bereits an der Gutgläubigkeit des D.
ABER: eine Übergabe wurde ja vollzogen, auch D wurde Besitzer nach § 854 II. Aber wie konnte W die Übergabe an D realisieren, wenn er ja sein Besitz im Zuge der Übereignung an S aufgegeben hatte.
3. - II- an U gem. 950 scheidet aus, da keine neue bewegliche Sache hergestellt wurde. Baumstamm als Kaminholz = zersägte Kleinstücke als Kaminholz.

und jetzt zu 861
1. früherer Besitzer - S? Aber zwischenzeitlich wurde ja D zum Besitzer und erst danach bestellt er U zum abholen.
2. Besitz müsste doch dem S durch verbotene Eigenmacht entzogen worden sein. Hier geschieht der Besitzentzug im Wege der a. Veräußerung oder b. Beauftragung des Werkunternehmers.

Prüft Ihr 812 und 823?

Bin komplett durcheinander. Bitte um etwas Licht:down:
 
Hallo, Leute! Bin gerade völlig durcheinander mit der EA. Wäre dankbar, wenn ich ein Paar Kommentare bekommen könnte.
Also ich habe, wie auch alle hier mit S-U aus 985 angefangen. ...

Ich bin bei 985 geblieben und würde so lösen:

A. S -> U aus 985
I. S als Eigentümer
1. ursprünglicher Eigentümer = W
2. S als neuer Eigentümer
a. bewegliche Sache +
b. Einigung +
c. Übergabe
aa. 854 I -
bb. 854 II +
d. ZE = S neuer Eigentümer gem. 929 S. 1 BGB
3. nachträglicher Eigentumsverlust des S
a. Eigentumserwerb des D
aa. § 929 S. 1 - ,W nicht mehr Eigentümer, jedoch hat D Besitz erlangt (854 II)
bb. § 929 S. 1, 932 I BGB, D nicht gutgläubig in Bezug Eigentümereigenschaft des W - 366 I HGB auch verneint, da D klar sein müsste, dass W nicht veräußerungsberechtigt ist
cc. § 950 Abs. 1
- Verarbeitung +
- Hersteller D +
- neue Sache -, Begründung richtet sich nach Verkehrsanschauung hier sind andere Argumentationen möglich, für mich Kaminholz bleibt Kaminholz, ob als Baumstamm oder zersägt
- Ergebnis 950 Abs. 1 -
b. ZE: Eigentumserwerb des D nicht gegeben
4. ZE: Eigentumsverlust des S liegt nicht vor
II. Besitz des U
1. Erwerb § 854 Abs. 1 BGB + tatsächliche Sachherrschaft, Übertragungswillen des S ohne Bedeutung
III. Besitzrecht des U
1. unmittelbares Besitzrecht -
2. abgeleitetes Besitzrecht - D hat ebenfalls kein unmittelbares Besitzrecht, daher kann sich U nicht darauf berufen -
3. U hat kein Besitzrecht +
- kein dingliches, relatives oder absolutes Besitzrecht
Ergebnis S -> U aus 985 +

Die viel diskutierten weiteren Anspruchsgrundlagen aus dem Sachenrecht halte ich für nicht relevant:

- 861 ist einschlägig wenn S zwar Besitzer aber nicht Eigentümer ist
- anders, als § 861 schützt § 1007 nicht den Besitz als solchen, sondern nur den „besser“ Besitzberechtigten gegenüber dem schlechter Besitzberechtigten
 
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Ich bin bei 985 geblieben und würde so lösen:

A. S -> U aus 985
I. S als Eigentümer
1. ursprünglicher Eigentümer = W
2. S als neuer Eigentümer
a. bewegliche Sache +
b. Einigung +
c. Übergabe
aa. 854 I -
bb. 854 II +
d. ZE = S neuer Eigentümer gem. 929 S. 1 BGB
3. nachträglicher Eigentumsverlust des S
a. Eigentumserwerb des D
aa. § 929 S. 1 - ,W nicht mehr Eigentümer, jedoch hat D Besitz erlangt (854 II)
bb. § 929 S. 1, 932 I BGB, D nicht gutgläubig in Bezug Eigentümereigenschaft des W - 366 I HGB auch verneint, da D klar sein müsste, dass W nicht veräußerungsberechtigt ist
cc. § 950 Abs. 1
- Verarbeitung +
- Hersteller D +
- neue Sache -, Begründung richtet sich nach Verkehrsanschauung hier sind andere Argumentationen möglich, für mich Kaminholz bleibt Kaminholz, ob als Baumstamm oder zersägt
- Ergebnis 950 Abs. 1 -
b. ZE: Eigentumserwerb des D nicht gegeben
4. ZE: Eigentumsverlust des S liegt nicht vor
II. Besitz des U
1. Erwerb § 854 Abs. 1 BGB + tatsächliche Sachherrschaft, Übertragungswillen des S ohne Bedeutung
III. Besitzrecht des U
1. unmittelbares Besitzrecht -
2. abgeleitetes Besitzrecht - D hat ebenfalls kein unmittelbares Besitzrecht, daher kann sich U nicht darauf berufen -
3. U hat kein Besitzrecht +
Ergebnis S -> U aus 985 +

Die viel diskutierten weiteren Anspruchsgrundlagen aus dem Sachenrecht halte ich für nicht relevant:

- 861 ist einschlägig wenn S zwar Besitzer aber nicht Eigentümer ist
- anders, als § 861 schützt § 1007 nicht den Besitz als solchen, sondern nur den „besser“ Besitzberechtigten gegenüber dem schlechter Besitzberechtigten
Genau, so sehe ich das auch!!!
 
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