Hallo, Leute! Bin gerade völlig durcheinander mit der EA. Wäre dankbar, wenn ich ein Paar Kommentare bekommen könnte.
Also ich habe, wie auch alle hier mit S-U aus 985 angefangen. ...
Ich bin bei 985 geblieben und würde so lösen:
A. S -> U aus 985
I. S als Eigentümer
1. ursprünglicher Eigentümer = W
2. S als neuer Eigentümer
a. bewegliche Sache +
b. Einigung +
c. Übergabe
aa. 854 I -
bb. 854 II +
d. ZE = S neuer Eigentümer gem. 929 S. 1 BGB
3. nachträglicher Eigentumsverlust des S
a. Eigentumserwerb des D
aa. § 929 S. 1 - ,W nicht mehr Eigentümer, jedoch hat D Besitz erlangt (854 II)
bb. § 929 S. 1, 932 I BGB, D nicht gutgläubig in Bezug Eigentümereigenschaft des W - 366 I HGB auch verneint, da D klar sein müsste, dass W nicht veräußerungsberechtigt ist
cc. § 950 Abs. 1
- Verarbeitung +
- Hersteller D +
- neue Sache -, Begründung richtet sich nach Verkehrsanschauung hier sind andere Argumentationen möglich, für mich Kaminholz bleibt Kaminholz, ob als Baumstamm oder zersägt
- Ergebnis 950 Abs. 1 -
b. ZE: Eigentumserwerb des D nicht gegeben
4. ZE: Eigentumsverlust des S liegt nicht vor
II. Besitz des U
1. Erwerb § 854 Abs. 1 BGB + tatsächliche Sachherrschaft, Übertragungswillen des S ohne Bedeutung
III. Besitzrecht des U
1. unmittelbares Besitzrecht -
2. abgeleitetes Besitzrecht - D hat ebenfalls kein unmittelbares Besitzrecht, daher kann sich U nicht darauf berufen -
3. U hat kein Besitzrecht +
- kein dingliches, relatives oder absolutes Besitzrecht
Ergebnis S -> U aus 985 +
Die viel diskutierten weiteren Anspruchsgrundlagen aus dem Sachenrecht halte ich für nicht relevant:
- 861 ist einschlägig wenn S zwar Besitzer aber nicht Eigentümer ist
- anders, als § 861 schützt § 1007 nicht den Besitz als solchen, sondern nur den „besser“ Besitzberechtigten gegenüber dem schlechter Besitzberechtigten