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Aus dem Bauch heraus würde ich noch §§ 212, 213 prüfen.Huhu ich bin völlig verwirrt welche Tatbestände wir prüfen sollen, wenn laut Bearbeitervermerk §123, § 211, §§ 223ff. und §§ 303-323c StGB ausgeschlossen sind.
Fahrlässige Tötung § 222 ?
Stimmt danke, ich dachte 212 ist auch ausgeschlossenAus dem Bauch heraus würde ich noch §§ 212, 213 prüfen.
Huhu ich bin völlig verwirrt welche Tatbestände wir prüfen sollen, wenn laut Bearbeitervermerk §123, § 211, §§ 223ff. und §§ 303-323c StGB ausgeschlossen sind.
Fahrlässige Tötung § 222 ?
Könnte man statt Anstiftung nicht auch an die Mittäterschaft denken? Im Sachverhalt steht erst, dass er K beauftragt hat, etwas weiter unten, dass sie sich verabredet haben. Hast du Teilnahme/Täterschaft auch abgegrenzt?Hi,
ich glaube die Gruppen sind anders eingeteilt:
Lotse SS 2021 für KE 01
EA 1 SS 2021 für KE 02
und EA 2 SS 2021 für KE 03
Aber hier meine Antwort zu der EA für KE 02
ich prüfe:
Strafbarkeit K ggü. L § 212 I StGB (zu den mögl. Irrtümern steht ja sehr viel in der KE, wie damit
umzugehen und anzuwenden ist)
K ggü. B § 212 I, 22, 23 StGB
Strafbarkeit G ggü. L § 212 I, 26 StGB
G ggü. B (hier bin ich noch unsicher, ob überhaupt was zu prüfen ist)
LG![]()
So habe ich das für mich bei K auch skizziert.Hi,
ich glaube die Gruppen sind anders eingeteilt:
Lotse SS 2021 für KE 01
EA 1 SS 2021 für KE 02
und EA 2 SS 2021 für KE 03
Aber hier meine Antwort zu der EA für KE 02
ich prüfe:
Strafbarkeit K ggü. L § 212 I StGB (zu den mögl. Irrtümern steht ja sehr viel in der KE, wie damit
umzugehen und anzuwenden ist)
K ggü. B § 212 I, 22, 23 StGB
Strafbarkeit G ggü. L § 212 I, 26 StGB
G ggü. B (hier bin ich noch unsicher, ob überhaupt was zu prüfen ist)
LG![]()
Nach der Lehre von der Tatherrschaft kann er sein Minus bei der Tatausführung mit einem Plus bei der Planung ausgleichen.So habe ich das für mich bei K auch skizziert.
Ich habe bei G auch die Anstiftung notiert (die sich ja eher gegen B richten würde), würde aber auch @Gerti folgen und hier auch die Mittäterschaft zumindest anprüfen. So ganz klar geht das aus dem SV nicht hervor. Gegen die Mittäterschaft spricht, dass K alles vorbereitet.
Das hatte ich mir auch überlegt, daher würde ich es auf jeden Fall anprüfen.Nach der Lehre von der Tatherrschaft kann er sein Minus bei der Tatausführung mit einem Plus bei der Planung ausgleichen.
Aber wie ablehnen? Es ist ja die herrschende Meinung.Das hatte ich mir auch überlegt, daher würde ich es auf jeden Fall anprüfen.
Im Zweifel gar nicht, wenn es begründbar ist. Ich finde nur den SV sehr schwammig dazu - er beauftragt ihn, der K bereitet alles vor. Ich bin noch nicht soweit in der Prüfung, daher meine momentan "inhaltsleeren" AussagenAber wie ablehnen? Es ist ja die herrschende Meinung.
Könnte man statt Anstiftung nicht auch an die Mittäterschaft denken? Im Sachverhalt steht erst, dass er K beauftragt hat, etwas weiter unten, dass sie sich verabredet haben. Hast du Teilnahme/Täterschaft auch abgegrenzt?
Ich habe beide Irrtümer angesprochen, abgegrenzt und mich dann für den error in persona entschieden, weil die Tat mehr an die Vorstellung der Identität des Opfers geknüpft ist. Er visiert quasi über das Motorrad an..Hallo zusammen.
Ich hänge schon an einer ganz anderen Stelle: Bei der Prüfung der Strafbarkeit des K frage ich mich ob es sich um einen error in persona oder um Aberration itcus handelt. Denn K erwischt ja den Falschen, aber es handelt sich ja auch irgendwie um einen abweichenden Kausalverlauf, oder? Ein wirkliches ANVISIEREN liegt ja auch nicht vor... Wie habt ihr das gelöst?
Ich würde hier auch wie @SophiaS die beiden Irrtümer voneinander abgrenzen. Tatsächlich hat K den L nicht anvisiert und auch nicht versehentlich für B gehalten, da das Motorrad ja "Sprengfalle" war, er hatte also keinen Einfluss, wer darauf steigt. Ich bin aber noch nicht so weit, daher habe ich noch keine Entscheidung dazu.Ich hänge schon an einer ganz anderen Stelle: Bei der Prüfung der Strafbarkeit des K frage ich mich ob es sich um einen error in persona oder um Aberration itcus handelt. Denn K erwischt ja den Falschen, aber es handelt sich ja auch irgendwie um einen abweichenden Kausalverlauf, oder? Ein wirkliches ANVISIEREN liegt ja auch nicht vor... Wie habt ihr das gelöst?
egal wie man sich entscheiden, man kann sich nicht für beides entscheiden... eine Bejahung der Mittäterschaft schließt eine Anstiftung aus. Anstiftung setzt also voraus, dass zuvor die Mittäterschaft verneint wurde.Da die EA ja schon bald fällig ist, wollte ich hier nochmal ansetzen. Habt ihr euch jetzt letztlich für die Mittäterschaft oder die Anstiftung entschieden oder beides, und die Anstiftung dann zurücktreten lassen? Irgendwie gibt es Argumente für beides, es fällt schwer, eines davon zu verneinen (und ja, ich weiß, dass Täterschaft vor Teilnahme geht)