Einsendeaufgaben EA 1 - SS2019

@Lis Wie Du der Giederung oben ersehen kannst, ist der Oberpunkt "Abtretung". Ohne die, wird überhaupt kein Anspruch begründet. Dann kommt der KV, als primäres Rechtsgeschäft und eigentliche AGL. Das ist weniger kopflastig, als mehr dogmatisch.
Urteilsstil bei der Abwandlung 2 kann ich nicht so recht empfehlen. Es gibt, wie fast immer bei Abwandlungen, unverhältnismäßig viele Punkte, immrhin 20. Ich habe natürlich das Gutachten nicht neu geschrieben, aber die wesentlichen Ausführungen habe ich im Gutachtenstil abgehandelt. Urteilstil ist immer eine unsichere Burg.
Als kleinen Tipp vielleicht noch zu Abwandlung 2: D wird durch den Verkauf der Forderung sehr wohl zum Gläubiger - vergiss nicht die Unterscheidung "Neugeschäft" aufzunehmen.
Viel Erfolg!
 
@Lis Wie Du der Giederung oben ersehen kannst, ist der Oberpunkt "Abtretung". Ohne die, wird überhaupt kein Anspruch begründet. Dann kommt der KV, als primäres Rechtsgeschäft und eigentliche AGL. Das ist weniger kopflastig, als mehr dogmatisch.
Urteilsstil bei der Abwandlung 2 kann ich nicht so recht empfehlen. Es gibt, wie fast immer bei Abwandlungen, unverhältnismäßig viele Punkte, immrhin 20. Ich habe natürlich das Gutachten nicht neu geschrieben, aber die wesentlichen Ausführungen habe ich im Gutachtenstil abgehandelt. Urteilstil ist immer eine unsichere Burg.
Als kleinen Tipp vielleicht noch zu Abwandlung 2: D wird durch den Verkauf der Forderung sehr wohl zum Gläubiger - vergiss nicht die Unterscheidung "Neugeschäft" aufzunehmen.
Viel Erfolg!
Danke dir für die Antwort!:)
Dann meinst du ....durch den Verkauf der Forderung
ist er im Neugeschäft Gläubiger geworden...392 II greift dann doch und letztlich dann auch der 816 II?
bin schon ganz durcheinander!^^
 
Hallo,
woher habt ihr das Prüfungsschema? In dem Skripten gibt es keine. Hab jetzt neu mit dem Studium an der Fernuni angefangen. Bin noch bisschen ratlos.
 
Danke dir für die Antwort!:)
Dann meinst du ....durch den Verkauf der Forderung
ist er im Neugeschäft Gläubiger geworden...392 II greift dann doch und letztlich dann auch der 816 II?
bin schon ganz durcheinander!^^
Hallo Lis,
nein, nein. Deine Lösung war völlig in Ordnung. Zwar wird D durch den Kauf der Forderung Gläubiger, aber genau das ist eben "Neugeschäft" und vom § 392 Abs. 2 HGB ausdrücklich nicht umfasst. Mein Hinweis sollte nur zur "Erwähnung" dieses Tatbestands verleiten, eventuell gibt es da ja einen Punkt für.
 
Hi zusammen,
ich bin gerade dabei, meine EA zu finalisieren, und bin jetzt noch über folgenden Punkt in meiner Arbeit gestolpert.
Bei Abwandlung 1 kommt man (ich zumindest) zu dem Schluss, dass F hier die Kaufmannseigenschaft fehlt und bin zu dem Ergebnis gekommen, dass kein Vertrag zustande gekommen ist. Als ich die EA heute nochmal durchgelesen habe, ist mir dazu noch was eingefallen. Bei der Auslegung von Willenserklärungen gilt ja der Grundsatz der normativen Auslegung. K konnte nicht erkennen, dass F kein Eigengeschäft abschließen wollte. Wäre dann nicht trotzdem ein Kaufvertrag zustande gekommen, der dann allerdings anfechtbar ist? Wie habt ihr das denn gelöst und wo habt ihr die fehlende Kaufmannseigenschaft verpackt? Auch bei der Willenserklärung?
Viele Grüße
 
Hallo Mila153,
da hier noch niemand zu Deiner Idee eine Stellung genommen hat, bin ich so frei um Deine Frage nicht unbeantwortet zu lassen.
Deine "heutige" Idee mit der normativen Auslegung ist sicher eine interessante. Beachte aber bitte, dass in dieser Aufgabe nicht aus der Perspektive der K die Rechtssituation gutachterlich festzustellen ist, sondern konkret nach der Aufgabenstellung. Von dieser entfernst Du Dich aber, wenn Du die Situatuon von K in den Fokus Deines Gutachtens einbeziehst oder sogar in den Vordergrund rückst. Wie K und worauf K vertrauen durfte und worauf nicht, ist hier völlig unerheblich. Zudem, dieses ist auch in der Diskussion oben schon bei der Abwandlung 2 deutlich geworden, ist zwischen den Verhältnissen zu unterscheiden. Obwohl ein Anspruch im Innenverhältnis nicht bestanden hat, war im Aussenverhältnis die Forderung des Gläubigers an K als "berechtigt" zu werten. Auch hier kämst Du bei Deiner Idee wieder in ähnliche Verhältnisse. Kurzum: M.E. ist die normative Auslegung hier vollkommen unbeachtlich.
Die fehlende Kaufmannseigenschaft wird im Kommissionsverhältnis "verpackt", weil dieses eben daraufhin negiert wird.
Ich hoffe, ich konnte ein wenig helfen.
VG
 
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