Einsendeaufgaben EA 1 SS22

Hallo :-) ich hab auch Lust mich auszutauschen. Mein Schema bisher:
1. Auslandsbezug (+)
2. materielles Einheitsrecht (-) da persönlicher Gebrauch
3. Qualifikation (+)
A) Rom I (-) sachlicher, räumlicher und zeitlicher liegen zwar vor aber Sonderanknüpfung der Stellvertretung abs 1 lit g.
B) Art 8 EGBGB

Ich bin mir noch unsicher, ob man zwischen Art 8 und Rom I etwas prüfen muss? Und wie gehe ich bei Art 8 in der Prüfung voran? Ich finde dazu kein Schema.

Liebe Grüße, Karo
So habe ich meine Prüfung auch aufgebaut und stand genauso vor der Frage, wie genau ich das mit Art 8 dann mache...
Seid ihr mittlerweile schon weiter? Meine erste AG, die ich mal abwarten wollte, ist leider ausgefallen.

Liebe Grüße
 
Ich bin mittlerweile weiter. Hab den art 8 durchgeprüft und bin über den Art 8 abs 5 s 3 EGBGB auf das Ergebnis gekommen, dass deutsches Recht anwendbar ist.
Bin nur unschlüssig ob art 11 auch geprüft werden muss (Form)?
 
So habe ich meine Prüfung auch aufgebaut und stand genauso vor der Frage, wie genau ich das mit Art 8 dann mache...
Seid ihr mittlerweile schon weiter? Meine erste AG, die ich mal abwarten wollte, ist leider ausgefallen.

Liebe Grüße
Ich denke, dass der Anwendungsbereich von Art. 8 geprüft werden muss
 
Ich habe den nicht geprüft, bin aber auf die verschiedenen Ansichten der Anknüpfung eingegangen.
Finde auch in keinem Lehrbuch oder Fallbuch eine Prüfung des Anwendungsbereichs
 
Ich habe den nicht geprüft, bin aber auf die verschiedenen Ansichten der Anknüpfung eingegangen.
Finde auch in keinem Lehrbuch oder Fallbuch eine Prüfung des Anwendungsbereichs
Guck mal im MüKo BGB Spellenberg zu Art. 8 EGBGB in den Rn. 44 und 45 für den zeitlichen Anwendungsbereich und Rn. 46 ff. für den sachlichen
 
Hat einer von euch die AG heute morgen besucht.
 
Also, ich habe mich auch nun endlich hingesetzt und habe bis jetzt alles bis zum Art 8 geprüft. Aber das kann doch nicht alles sein. Ich denke ich prüfe noch Art. 11 als anzuknüpfende Teilfrage.
Was macht ihr mit dem Satz, dass W nicht wusste das B in Belgien ist?
Irgendwie finde ich das Problem der EA nicht :down:
Mein Aufbau bis jetzt:
Anwendbares Recht
A. SV mit ausllandsbezug
B. materielles Einheitsrecht
CISG 1 +, aber Art. 2 daher -
C. Deutsches Kollisionsrecht
I. Qualifikation vertragliches Schuldverhältnis ROM I-VO
II. Einschlägige Kollisionsnorm
1. Rim I-VO
a) zeitlich +
b). sachlich - da Bereichsausnahme des Art 2 II lit. g ROM I-VO
2. Art. 8 prüfung und dann komme ich wegen Art. 8 V auf deutsches Recht
... dann könnte ich hier noch Art 11 Prüfen und dann weiß ich nichts mehr weiter. Und alles geht so durch ohne großes Problem. WAS ÜBERSEHE ICH NUR:reader: morgen dann mehr.
 
Ich habe es genauso gemacht und weiß nicht ob wir art 11 prüfen müssen? Bzw was sollen wir denn da prüfen? Das ist mir noch ein großes Fragezeichen.
Hast du bei art 8 die verschiedenen Meinungen eingebaut? Bin darüber dann zur gesonderten Anknüpfung gekommen.
Gehst du da auf noch etwas anderes ein? Bin verwirrt, ob der Anwendungsbereich (s.o) rein muss.
 
Der Satz, dass W nicht wusste, dass B in Belgien ist, wird für den art 8 abs 2-4 benötigt, denn dadurch werden diese Absätze abgelehnt und du gehst über den abs 5 s. 3 und kommst zum deutschen Recht
 
Ich habe die Abs. 2-4 aus anderen Gründen abgelehnt.
Abs. 2 hier keine Unternehmerische Tätigkeit
Abs. 3 hier nicht als AN
Abs. 4 Hier keine auf Dauer ausgelegte VollM
 
Und der Dritte wusste nichts von dem B in Belgien und der Absprache zwischen A und B. Habe es aber hauptsächlich im abs 1 thematisiert.
 
Ich denke art 11 ist hier nicht relevant oder? Es geht ja um die Frage „welches Recht ist anwendbar“ und beim art 11 wohl um die Frage „ist der Vertrag formwirksam?“ vgl. Niederle Media Fall 2
 
Scheitert die einseitige Rechtswahl nach Art.8 I 1 EGBGB hier, weil B sich nicht daran gehalten hat?
 
Sie scheitert, weil keine Kenntnis des Dritten.

Aber wieso habt ihr die Qualifikation nach Rom I VO bejaht. Es geht dort um vertragliche Schuldverhältnisse und im Fall um die Vollmacht. Also eigentlich schon Qualifikation Rom I VO (-), nur Qualifikation EGBGB (+).
 
Zurück
Oben