EA 1 Strafrecht SS 2016

Hallo zusammen,

ich mache einmal den Anfang mit ersten Gedanken.

Im Hinblick auf die Strafbarkeit des A geht es m.E. um das Spannungsfeld zwischen

- Diebstahl (242 StGB)
- Unterschlagung (246 StGB)
- Untreue (266 StGB)

Insbesondere bei der Untreue geht es dann um Problemfelder wie Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht o.ä. Nach erstem Überfliegen werden alle Tatbestände von A erfüllt. (Konkurrenzen?)

Bei der Strafbarkeit des N geht's im Kern um die Körperverletzung und die Qualifikation zur gefährlichen Körperverletzung ( Gefährliches Werkzeug, hinterlistiger Überfall, mit einem anderen Beteiligten, lebensgefährliche Behandlung).

Beste Grüße,
Waldner
 
Hallo zusammen,

ich mache einmal den Anfang mit ersten Gedanken.

Im Hinblick auf die Strafbarkeit des A geht es m.E. um das Spannungsfeld zwischen

- Diebstahl (242 StGB)
- Unterschlagung (246 StGB)
- Untreue (266 StGB)

Insbesondere bei der Untreue geht es dann um Problemfelder wie Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht o.ä. Nach erstem Überfliegen werden alle Tatbestände von A erfüllt. (Konkurrenzen?)

Bei der Strafbarkeit des A blicke ich noch nicht wirklich durch…einen Diebstahl aber würde ich aufgrund des fehlenden Gewehrsamsbruchs verneinen und die Unterschlagung dann durchprüfen. Die Untreue ist hier imho nicht einschlägig und die würde ich auch garnicht anprüfen…!?

Bei der Strafbarkeit des N geht's im Kern um die Körperverletzung und die Qualifikation zur gefährlichen Körperverletzung ( Gefährliches Werkzeug, hinterlistiger Überfall, mit einem anderen Beteiligten, lebensgefährliche Behandlung).

Beste Grüße,
Waldner

Das sehe ich genauso. §224 I 2,3,4,5 sind alle erfüllt. Schwer tue ich mir hier nur bei der Prüfung von Nr. 3 und Nr. 4…für die 3. ist erforderlich, dass der N den A hinterlistig angreift. Das setzt einen Angriff, also eine "Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten, dass sich gegen die Rechtsgüter eines anderen richtet, gleichgültig, ob die Bedrohung bezweckt oder ungewollt ist."voraus.
Das würde ich hier nicht vom N verwirklicht sehen, sondern nur von seinen beiden Kumpanen O und P.
Als der N den A das erste Mal schlägt, liegt der ja bereits am Boden und der Angriff kann nicht mehr hinterlistig sein. Folglich könnte man Nr. 3 nur bejahen, wenn das Verhalten des O und des P dem N im Sinne einer Mittäterschaft nach §25 II zugerechnet werden können.
Daher müsste hier inzindent eine Mittäterschaftsprüfung erfolgen. Diese würde ich aber schon vorher bei §224 I Nr. 4 prüfen (incl. des Meinungsstreits, ob nur Mittäterschaft oder schon Beihilfe dafür genügt) und dann in §224 I Nr. 3 einfach auf die Mittäterschaft des O und P und damit der Zurechnung zum N hinweisen, der somit den Qualifizierungstatbestand durch die Zurechnung erfüllt.
Zu kompliziert gedacht?

Ansonsten ist bei Nr. 2 und Nr. 5 ein gleich gearteter Meinungsstreit zu führen, ob ein Ast ein gefährliches Werkzeug sein kann, bzw. ob auch ohne konkrete Lebensgefahr eine lebensbedrohende Behandlung vorliegen kann. Beides würde ich definitiv bejahen.

Gruß
Tröte
 
Diebstahl habe ich auch verneint. Unterschlagung ist auf alle Fälle zu bejahen. Aus meiner Sicht ist auch 246 II (Veruntreuende Unterschlagung) gegeben. Die Schwelle zum anvertrautsein ist niedriger als das Treueverhältnis nach 266. das Treueverhältnis ist m.M. nach auch der Knackpunkt bei 266 -> Untreue. Da dies nicht nur durch rechtsgeschäft begründet werden muss, würde ich schon bejahen das A die tatsächliche sachherrschaft eingeräumt wurde und er auch über eine gewisse Selbständigkeit und Ermessensspielräume. Dann sollte 246 II auch mindestens erfüllt sein. Hier sind dann die gesetzeskonkurrenzen zu beachten.

Gruß,
Waldner
 
Hallo,

prüft Ihr vor den KV des N noch einen versuchten Totschlag durch die Schläge auf dem Kopf??
Ich hänge da nämlich dem Eventual-Vorsatz
 
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