EA 1 Unternehmensrecht I WS 2014/15 Abgabetermin 04.11.2014

Hm... ich habe ein kleines Problem mit der EA.
Wenn ich unterstelle, dass im Sachverhalt immer alles eine Relevanz hat, frage ich mich, wo in der EA ich Adam Adamski, den 01.03, den 03.06 und die 8000€ unterbringen soll.
Hat dazu jemand eine Idee?
 
*räusper*... anhandenkommem:wall: Ich glaube ich habe da was vergessen...:whistling:
Danke für den Hinweis, jetzt hat es klick gemacht. :thumbsup:
 
Ich grübele auch gerade an der EA. Was mich auch wundert, ist der riesige zeitliche Abstand zwischen Übergabe zwecks Reparatur und der Übereignung an Karl Kabrio. >3 Monate für eine KFZ-Reparatur. Hat hier einer eine Idee, ob das eine Rolle spielen könnte ?

Zweitens: Lt. Kommentaren und Rechtsprechung ist der Erwerber eines (gebrauchten) PKW grundsätzilch grob fahrlässig ohne Kenntnis, wenn er sich den KFZ-Brief nicht vorlegen lässt.
Soll man das "ohne Fahrlässigkeit" im Sachverhalt als Hinweis nehmen, dass es darauf hier nicht ankommt, auch wenn es normal so wäre ? Da hätte man als Aufgabensteller einfacher etwas anderes zur Reparatur gegeben und hätte nicht das Problem.

Und schließlich in der Abwandlung: Sollen wir hier den Meinungsstreit K.Schmidt/Canaris zu der Vertretungsproblematik darstellen ?
 
Da der Sachverhalt dazu nichts hergibt, ob der G überhaupt wusste, wie lange das Auto schon auf seinem Betriebsgelände stand, werde ich das auch nicht thematisieren,
 
Hallo, leider stehe ich total auf dem Schlacuh, was ich zu prüfen habe:
gutgläubiger Erwerb des PKW durch Karl von Gernot? Und das war es? Ok, die Problematik der Kaufmannseigenschfat von Karl?

Danke
 
Hinsichtlich des Kfz-Briefes muss man wohl tatsächlich - entgegen der Rechtsprechung - gutgläubigen Erwerb unterstellen. Ansonsten würde Karl ja auch in beiden Fällen schon mangels Gutgläubigkeit kein Eigentum erwerben können, das kann aber nicht im Sinne des Aufgabenstellers sein.

Die 8.000,- ( Betrag ) sind m.E. egal; es kommt auf die Angemessenheit an ( wenn der Preis deutlich zu gering wäre, wäre Karl auch hier ggfls. nicht gutgläubig ) - oder ?
 
Hi U062...
ich denke, in beiden fällen (ausgangsfall und abwandlung) ist der anspruch E gegen K aus §985. Und darin prüft man inzident dann die Kaufmannseigenschaft etc. Der A ist gar nicht so wichtig, man soll wahrscheinlich nur kurz erwähnen, dass die Übergabe nicht direkt an G, sondern an seinen Mitarbeiter stattgefunden hat.

ich denke, die formulierungen im sachverhalt sind ganz gut, man wird ziemlich genau auf die schwerpunkte des falles hingewiesen. einer der schwerpunkte ist sicherlich, ob §366 HGB nicht nur den guten glauben an die verfügungsbefugnis, sondern auch an die vertretungsmacht schützt.

achtet bei der abwandlung noch darauf, dass der G nicht von sich aus wahrheitswidrig angibt, er habe vertretungsmacht, sondern der K nur "gutgläubig davon ausgeht". bei wahrheitswidriger aussage des G kämen noch weiterer probleme hinzu, die der aufgabensteller wohl durch die formulierung heraushalten wollte.
viel erfolg :)
 
tipp: "Handelsrecht" von Alpmann, S.98; da ist ein sehr ähnlich gelagerter fall wie unserer. das skript ist sowieso ganz gut, kann man sich auch ruhig zum lernen anschaffen, um die 22 Euro. Oder in einer bib ausleihen. :)
 
Danke, den Download des Skriptes habe ich bestellt, hoffe das es kommt. Auf Grund des Feiertags hat bei uns (RLP) heute die Uni-Bibliothek zu und die Läden acu.

Jens-Uwe
 
Hallo Julia
Hi U062...
achtet bei der abwandlung noch darauf, dass der G nicht von sich aus wahrheitswidrig angibt, er habe vertretungsmacht, sondern der K nur "gutgläubig davon ausgeht". bei wahrheitswidriger aussage des G kämen noch weiterer probleme hinzu, die der aufgabensteller wohl durch die formulierung heraushalten wollte.
viel erfolg :)

Ganz verstehe ich Deinen Hinweis nicht. G gibt doch zu erkennen, "dass er den PKW namens der E verkauft". Was nicht stimmt (ob G nun irrte oder von der Wahrheitswidrigkeit wusste, sei mal dahingestellt). Also liegt doch eine wahrheitswidrige Aussage des G vor - was für Probleme ergeben sich denn daraus ? Haftungsfragen gem. §179 BGB sind ja hier nicht zu erläutern (s. Anmerkung).
 
Im Grundfall ja. In der Abwandlung kämpfe ich noch mit mir wie weit ich den Streitstand wiederkäue und was dann rauskommt.

Hat jemand den in der KE auf S. 96 zitierten Artikel des Kursautors herausgesucht ? Festschriften sind online ja selten verfügbar ...
 
Ich verneine in beiden Fällen
 
Ach so ja sorry. Herausgabeanspruch nein = Gutglaubenskauf ja, ist mein Ergebnis in 1.
Schön, dass noch mehr diesen herrlichen Sonntag für die EA nutzen ;-)
 
Danke euch für die schnellen Antworten!
Bis gestern hatte ich noch ja zum Grundfall gesagt und nein zur Abwandlung.
Dann kam Gedankenchaos, so dass ich bei dem Grundfall zu nein gekommen bin und mich dann bei der Abwandlung zu einem ja verdreht habe, da ich der Auffassung war, dass der Aufgabensteller einmal ja und einmal nein sehen wollte...
Vielleicht überdenke ich das nochmal...
 
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