EA 1 Unternehmensrecht I WS 2014/15 Abgabetermin 04.11.2014

Herausgabeanspruch nein = Gutglaubenskauf ja, ist mein Ergebnis in beiden Fällen.

Ich sehen praktisch keinen Unterschied zwischen Fall und Abwandelung, weil ich in beiden Fällen den guten Glauben bejahe
 
Guter Glauben liegt in beiden Fällen ja auch vor, nur einmal an die Verfügungsbefugnis und einmal an die Vertretungsmacht. Und bei letzterem scheiden sich die Geister in der Literatur, was ja auch in der KE2 (S. 96) diskutiert wird.
Ich schätze, dass ich mit Canaris gehe und keinen Gutglaubenskauf bei der Abwandlung annehme.
 
Ich habe mich bei der Abwandlung auch der Mindermeinung angeschlossen und eine analoge Anwendung des § 366 (1) HGB in den Fällen des guten Glaubens an die Vertretungsmacht verneint.
 
Prüft ihr den Herausgabeanspruch nur nach § 985 BGB?
Oder prüft ihr noch andere sachenrechtliche Herausgabeansprüche?
 
Ich habe noch § 812 I 1 Alt. 2 BGB, was ich aber verneine
 
Stimmt, nehme ich raus
 
ich verneine in beiden fällen den herausgabeanspruch aus §985. für mich liegen der gute glaube an die vertretungsmacht und an die verfügungsbefugnis sachlich derart ähnlich, dass ich von einer analogen anwendung des §366 ausgehe. zudem ist canaris echt asbach :D
aber gut... es gibt seine meinung und sie ist sicher auch vertretbar.

@Hummel: ja stimmt, du hast recht, er gibt zu erkennen, dass er im eigenen nahmen für emma handelt. hinweis zurückgezogen :)
 
@Julia84 Kann ich mit umgehen ;-)
Ich denke es kommt mehr auf die Argumentation, als auf das Ergebnis an. Ich folge im Ergebnis dem Kursautor, argumentativ habe ich v.a. auf die Regelungen des Vertreters ohne Vertretungsmacht abgestellt, der ja bereits einen Anspruch des Erwerbers gegen den Vertreter o.V. vorsieht. Damit habe ich kein Bedürfnis für eine analoge Anwendung gesehen.
 
Sehr schön, die hatte ich beim ersten überfliegen gar nicht gesehen. Mit einer Waschmaschine wäre diese elende Fahrzeugbrief-Geschichte auch nicht passiert...

Die Abwandlung habe ich nicht so ausführlich, dafür mehr zur Ladenvollmacht des A. Ich weiß nicht, ich dachte immer bei einer EA werden keine Fussnoten verwendet und Meinungsführer genannt bei einer Darstellung des Streitstandes.

Na da sind wir mal gespannt, wann die Ergebnisse kommen und wie sie ausfallen
 
Hallo, leider finde ich die Musterlösung nicht. Wo genau ist diese zu finden? Danke
 
Stimmt, ich habe gerade mal geschaut, in Moodle ist keine Musterlösung (mehr) drin. Anscheinend hat der Lehrstuhl die Musterlösung wieder rausgenommen.
 
ist nur eine Vermutung, aber ich hatte heute meine EA korrigiert im Briefkasten, und es wurde viel wieder geändert. Es kann am Korrektor gelegen haben, aber es wurden Sachen bemängelt, aber Ende die Bemängelung wieder durchgestrichen..ging soweit das meine Punktzahl via TippEx geändert wurde..Vielleicht hat sich auch an der Musterlösung was geändert..
 
Wie gesagt, nur eine Vermutung. Hatte ich auch schon überlegt, und dann aber verworfen da ich nur eine Unterschrift hatte. Naja, ist ja auch egal. Hat ja gepasst ;)
 
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