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Ich habe schon angefangen, bin jetzt bei der zweiten Frage, mit der ersten Frage habe ich mich schwer getan, ich habe einen ähnlichen Fall unter den alten EA gefunden
Ja, genau ich habe auch zuerst mit der Nichtigkeit der Betriebsratswahl angefangen wie in dem zweiten Fall, dann die Anfechtung geprüft, ich komme auch auf 11 Betriebsratsmitglieder, wobei ich bei der Berechnung der Betriebsgröße die 105 Mitarbeiter in Alterszeit und die 70 Leiharbeiter nicht mitgezählt habe, hundert Prozent sicher bin ich mir nicht, finde ständig andere Meinungen 🤔
Also auf 11 Betriebsratsmitglieder bin ich ebenfalls gekommen , habe das genauso gerechnet.
Bei den Anfechtungsgründen habe ich dann:
Verstoß gegen das Wahlrecht (+), nur 625 waren wahlberechtigt
Verstoß gegen Wahlverfahren (+),13 statt 11 Betriebsratsmitglieder
Verstoß gegen Wählbarkeit (+), E hätte nicht kandidierendürfen, W schon (oder?)
Im Ergebnis: Betriebsratswahl anfechtbar, ArbG wird dem Antrag stattgeben
Ich habe das genau so wobei ich mit dem Wahlvorstand unsicher bin, also er darf gewählt werden, aber darf er wählen, hast du es auch angesprochen oder eher nicht? ich gehe davon aus dass er wählen kann, aber ich finde nirgends was dazu, ich hoffe, dass nur dass ich es einigermaßen gut geschrieben habe, irgendwie tue ich mich auch schwer mit der Formulierung 😣
Ich finde es auch schwierig, dass alles in ein vernünftiges Gutachten zu packen ist auch alles sehr kurz geraten aber mehr gibt die Aufgabe scheinbar nicht her.
Ich bin nur darauf eingegangen, ob der Wahlvorstand gewählt werden darf. Nach der herrschenden Meinung ist das ja so. Habe da im Grunde auch nur einen Satz zu geschrieben. Das er selbst wählen kann schien mir selbstverständlich, das habe ich nicht extra angesprochen.
Hi ihr, sagt mal, habt ihr § 13 BetrVG auch erwähnt? Also dass regelmäßig die BR-Wahl zwischen dem 1.3. und 31.5. stattfinden, hier aber am 14.8. ? Bin gerade darauf gestoßen und weiß nicht so recht weiter
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