Einsendeaufgaben EA 1 WiSe 21/22

Hallo zusammen,

ich komme mit dieser EA irgendwie auch gar nicht zurande. Nach der Forumslektüre, dachte ich mir, ich poste mal mein Schema für Frage 1. Das soll die Diskussion wieder ein wenig beleben und uns vielleicht helfen die richtige Lösung zu finden. Das Schema lässt sich in vielen Punkten abkürzen und ich habe versucht, dass man im Laufe des Schemas viel nach oben verweisen kann.

A. Präklusionswirkung des § 296 ZPO

B. Klageänderung, §§ 263, 264 ZPO

I. Zulässigkeit der (ursprünglichen) Klage

1. Zuständigkeit

a. Sachlich, §§ 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG

b. Örtlich, §§ 12 ff. ZPO

2. Parteibezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen

a. Parteifähigkeit, § 50 I ZPO

b. Prozessfähigkeit, §§ 51, 52 ZPO

c. Prozessführungsbefugnis

3. Streitgegenstandsbezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen

a. Ordnungsgemäße Klageerhebung, §§ 253 ff. i.V.m. 495 Hs. 1 ZPO

b. Klagbarkeit des Anspruchs

c. Keine entgegenstehende Rechtskraft oder anderweitige Rechtshängigkeit, § 322 ZPO / § 261 III Nr. 1 ZPO

4. Zwischenergebnis

II. Begründetheit der Klage

1. Anspruch entstanden

2. Anspruch (teilweise) untergegangen

3. Anspruch durchsetzbar

4. Zwischenergebnis

III. Zulässigkeit der Klageänderung

1. Klageänderung kraft Gesetzes, § 264 Nr. 2 ZPO

2. Zwischenergebnis

IV. Ergebnis

C. Einseitige Erledigungserklärung

I. Erledigungsantrag

II. Zulässigkeit der Feststellungsklage

1. Zulässigkeit der Klageänderung, § 264 Nr. 2 ZPO

2. Sachurteilsvoraussetzungen der Feststellungsklage

III. Begründetheit der Feststellungsklage

1. Zulässigkeit der ursprünglichen Klage bei Eintritt des erledigenden Ereignisses

2. Begründetheit der ursprünglichen Klage bei Eintritt des erledigenden Ereignisses

3. Erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit

IV. Ergebnis

D. Gesamtergebnis
 
Hallo zusammen,

ich komme mit dieser EA irgendwie auch gar nicht zurande. Nach der Forumslektüre, dachte ich mir, ich poste mal mein Schema für Frage 1. Das soll die Diskussion wieder ein wenig beleben und uns vielleicht helfen die richtige Lösung zu finden. Das Schema lässt sich in vielen Punkten abkürzen und ich habe versucht, dass man im Laufe des Schemas viel nach oben verweisen kann.

A. Präklusionswirkung des § 296 ZPO

B. Klageänderung, §§ 263, 264 ZPO

I. Zulässigkeit der (ursprünglichen) Klage

1. Zuständigkeit

a. Sachlich, §§ 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG

b. Örtlich, §§ 12 ff. ZPO

2. Parteibezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen

a. Parteifähigkeit, § 50 I ZPO

b. Prozessfähigkeit, §§ 51, 52 ZPO

c. Prozessführungsbefugnis

3. Streitgegenstandsbezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen

a. Ordnungsgemäße Klageerhebung, §§ 253 ff. i.V.m. 495 Hs. 1 ZPO

b. Klagbarkeit des Anspruchs

c. Keine entgegenstehende Rechtskraft oder anderweitige Rechtshängigkeit, § 322 ZPO / § 261 III Nr. 1 ZPO

4. Zwischenergebnis

II. Begründetheit der Klage

1. Anspruch entstanden

2. Anspruch (teilweise) untergegangen

3. Anspruch durchsetzbar

4. Zwischenergebnis

III. Zulässigkeit der Klageänderung

1. Klageänderung kraft Gesetzes, § 264 Nr. 2 ZPO

2. Zwischenergebnis

IV. Ergebnis

C. Einseitige Erledigungserklärung

I. Erledigungsantrag

II. Zulässigkeit der Feststellungsklage

1. Zulässigkeit der Klageänderung, § 264 Nr. 2 ZPO

2. Sachurteilsvoraussetzungen der Feststellungsklage

III. Begründetheit der Feststellungsklage

1. Zulässigkeit der ursprünglichen Klage bei Eintritt des erledigenden Ereignisses

2. Begründetheit der ursprünglichen Klage bei Eintritt des erledigenden Ereignisses

3. Erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit

IV. Ergebnis

D. Gesamtergebnis
Bei 1. ist nach dem Wieso gefragt: deshalb sei dort nach soweit überschauberer einhelliger Meinung in der WhatsApp Gruppe 275IV 277 296 anzusprechen - mehr nicht. Bei 2. 269 III S.3 und die tlws ERledigungserklärung - sofern man die Zulässigkeit annimmt.
 
Bei 1. ist nach dem Wieso gefragt: deshalb sei dort nach soweit überschauberer einhelliger Meinung in der WhatsApp Gruppe 275IV 277 296 anzusprechen - mehr nicht. Bei 2. 269 III S.3 und die tlws ERledigungserklärung - sofern man die Zulässigkeit annimmt.
Hello, zu Aufgabe 1: Ich bin jetzt etwas überrascht und hoffe, dass ich jetzt nicht zu viel Verwirrung stifte. Ich habe eine Leistungsklage durchgeprüft. In der Begründetheit den Mietvertrag und die Mündlichkeit dessen , auch eine mögliche Kündigung (wegen Auszug) etc thematisiert und mit dem Hinweis dass dies auch bei mündlich geschlossenen Verträgen vor ablauf eines Jahres nicht möglich ist. Die Klageerwiderung wurde dem Gericht ja fristgerecht zugestellt. Da die Klage laut Gutachten Aussicht auf erfolg hat, sollte K innerhalb der nächstesn 2 Wochen eine Replik schreiben und auf die im Gutachten angesprochen Punkte bzw. die Einwände in der Klageerwiderung hinweisen und auf eine Zahlung von B drängen.
 
So sehe ich das auch ungefähr...Die Zulässigkeit der Klage kann man ja ganz schnell abkaspern, das war von mir viel zu ausführlich im Schema. Bei der Begründetheit jedoch ist der Anspruch nach der Klageerwiderung ja teilweise unbegründet (dass B die 2.500 gezahlt hat, könnte er ja locker durch Überweisungsträger beweisen), der Mietvertrag ist ja nicht gekündigt, § 568 BGB. Damit die Klage dann insgesamt nicht abgewiesen wird, sollte K in seiner Replik mMn dann auch einen Klageänderungsantrag (= einseitige Erledigungserklärung nach der Klageänderungstheorie) erklären. Das beantwortet neben der Präklusionswirkung auch das "Wieso": er könnte den Fall bereits hier vor Gericht verlieren und dürfte so dann auch nicht nochmal klagen.

Ich glaube auch, dass das genau die Krux des Falls ist; wir sollen die Unterschiede von Klageänderung, einseitige Erledigungserklärung (Aufgabe 1) und Klageverzicht, Klagerücknahme, teilweise Erledigungserklärung (Aufgabe 2) sehen...was meint Ihr?
 
So sehe ich das auch ungefähr...Die Zulässigkeit der Klage kann man ja ganz schnell abkaspern, das war von mir viel zu ausführlich im Schema. Bei der Begründetheit jedoch ist der Anspruch nach der Klageerwiderung ja teilweise unbegründet (dass B die 2.500 gezahlt hat, könnte er ja locker durch Überweisungsträger beweisen), der Mietvertrag ist ja nicht gekündigt, § 568 BGB. Damit die Klage dann insgesamt nicht abgewiesen wird, sollte K in seiner Replik mMn dann auch einen Klageänderungsantrag (= einseitige Erledigungserklärung nach der Klageänderungstheorie) erklären. Das beantwortet neben der Präklusionswirkung auch das "Wieso": er könnte den Fall bereits hier vor Gericht verlieren und dürfte so dann auch nicht nochmal klagen.

Ich glaube auch, dass das genau die Krux des Falls ist; wir sollen die Unterschiede von Klageänderung, einseitige Erledigungserklärung (Aufgabe 1) und Klageverzicht, Klagerücknahme, teilweise Erledigungserklärung (Aufgabe 2) sehen...was meint Ihr?
Die Bezahlten 2.500 könnte man auch für den Monat Juni nehmen,weil die Miete für Juni eigentlich auch bereits fällig ist,oder?. Er fordert ja für März Apri Mai. In dem Fall, wäre auch kein klageänderungsantrag notwendig.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich habe die EA jetzt fertig. Ich würde hier jetzt mal mein Schema posten, dass hilft vielleicht denjenigen, die gar nicht in die Falllösung rein kommen und kann uns als weitere Diskussionsgrundlage dienen. Ich hoffe, dass ich nicht komplett an den Fragen vorbeiprüfe =)

Lösung Frage 1:

A. Präklusionswirkung des § 296 ZPO

I. Voraussetzungen der Präklusion

II. Auswirkungen der Präklusion

III. Ergebnis

B. Klageänderung, §§ 263, 264 ZPO

I. Zulässigkeit der (ursprünglichen) Klage

1. Zuständigkeit

2. Parteibezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen

3. Streitgegenstandsbezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen

4. Zwischenergebnis

II. Begründetheit der Klage

1. Anspruch entstanden

2. Anspruch (teilweise) untergegangen

3. Anspruch durchsetzbar

4. Zwischenergebnis

III. Zulässigkeit der Klageänderung

1. Klageänderung kraft Gesetzes, § 264 Nr. 2 ZPO

2. Zwischenergebnis

IV. Ergebnis

C. Gesamtergebnis



Lösung zu Frage 2:

A. Klageverzicht, § 306 ZPO (-)

B. Klagerücknahme

I. Abgrenzung zwischen Klagerücknahme und Erledigungserklärung

1. Erledigungserklärung

2. Klagerücknahme

3. Zwischenergebnis

II. Zulässigkeit und Voraussetzungen der Klagerücknahme

1. Gegenstand der Klagerücknahme

2. Zulässigkeit

3. Klagerücknahmeerklärung

4. Zustimmungserfordernis des Beklagten

III. Rechtsfolgen der Klagerücknahme

1. Wirkung der Klagerücknahme

2. Kostenentscheidung

3. Zwischenergebnis

IV. Ergebnis

C. Gesamtergebnis
 
Also nachdem nunmehr die Musterlösung zur EA 1 vorliegt, sollte ich wohl dringend die EA 2 bearbeiten:hopelessness:
 
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