Einsendeaufgaben EA 1 WS 18/19

Juchu, bestanden. Zum Glück. Hab mich dieses Semester mit den vier Modulen übernommen und kann so zumindest eine EA sparen. Muss man davon eigentlich wieder einen Screenshot erstellen oder bekommt man da irgendetwas schriftliches?
 
Ich werde noch wahnsinnig mit dieser Formatierung. Kann mir jemand ein Word-Dokument zur Verfügung stellen, wo der recht Rand - wie ja vom Lehrstuhl gewünscht - frei ist?
Ich habe zwar die 1. EA auch bestanden, aber die 2. EA bereits fertig, sodass ich sie jetzt natürlich abgeben möchte. :-) Bei der 1. EA wurde allerdings auch schon die links und rechts morniert (habe links frei gelassen) :-/.

Vielleicht klappt es, lieben Dank schon jetzt.
 
Das kannst Du doch ganz einfach in Word in Deiner Datei einstellen. Unterhalb der Office-Schaltflächen ist ein cm-Band, da kannst Du die Ränder beliebig verschieben. Ich habe links zwei Zentimeter, rechts 6. Du musst danach nur schauen, ob die Absätze noch passen, die verschieben sich durch die Verkleinerung der Schreibfläche.

upload_2018-12-16_10-48-39.png
Die Ränder stellst Du ein, indem Du die weißen Dreiecke mit der Maus passend verschiebst.

Hoffe, das hilft Dir weiter.
LG Steffi
 
Danke dir hab es hinbekommen :-) Hat nur ewig gedauert :-/, verschiebt sich ja doch alles. (Kopfzeile, Seitenzahl, etc.). Aber gut, habe es hinbekommen.
 
Au weia!
Ich rate Euch ganz dringend mit den Formatvorlagen zu beschäftigen. Die erleichtern Euch die Schreiberei ungemein. Hier ein Beispiel, wie man die Seitenränder ganz einfach festlegen kann. Das Beispiel ist mit dem sehr empfehlenswerten "Libre Office" erstellt. In Word funktioniert das sehr ähnlich.



fv.jpg
 
Darf ich fragen wie lang eure Ausführungen zu den gegenseitigen Ansrpüchen sind? den Passivanspruch soll man ja recht kurz halten. Was ist mit dem Anspruch des V gegen M?
 
Ja, ist doch auch neben der Leistung - das Schuldverhältnis ist der Mietvertrag und um die Leistung daraus geht es nicht, sondern um eine Pflichtverletzung aus § 241 II. M hat das Eigentum des V fahrlässig verletzt, obwohl sie auf seine Rechtsgüter Rücksicht nehmen muss.
 
Hier geht es aber um eine reine Schutzpflichtverletzung, das ist ein SchE neben der Leistung. Daher hatte ich ja zunächst an den 280I, III, 282 gedacht - bzgl. Unzumutbarkeit für V gibt der SV aber nichts her. Daher habe ich es als SchE aus bloßer Schutzpflichtverletzung gesehen, da kommt es auf die Unzumutbarkeit nicht an.
 
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