Einsendeaufgaben EA 1 WS 18/19

Yo, ich! ;-)
Als ich den Fall das erste Mal las, war ich positiv überrascht von dessen Kürze. Allerdings zeigen sich mittlerweile einige Probleme, die ich erst einmal einordnen muss:
-> wenn man ein EBV annimmt, muss man den K als "Zwischenbesitzer" (?) mit rein bringen. Aber wie? D wendet sich an J auf Herausgabe, der hat den unmittelbaren Besitz an dem Sparbuch aber erst von K erlangt.

-> ein Sparbuch muss den Namen des Kontoinhabers tragen - kann aber abgetreten oder übergeben werden, ohne dass Umschreibung notwendig ist.
Ist dadurch J gut- oder bösgläubig?

-> zwischen D und K hat keine Sicherungsübereignung per Definition stattgefunden, denn der unmittelbare Besitz ist nicht bei D verblieben, sondern auf K übergegangen.
Also eher Pfandrecht?

Wie siehst du/ihr das?
 
Ich habe meine Lösung noch mal komplett überarbeitet. :ohyeah: Der Fall hat es echt in sich.

Also K muss auf jeden Fall rein, da wir von der Vergangenheit in die Gegenwart bearbeiten. Ich habe die Verpfändung verneint, da die Bank nicht benachrichtigt wurde; und Sicherungsabtretung angenommen- da bedarf es nicht der Benachrichtigung.

J ist meiner Meinung nach gutgläubig, es gibt im Sachverhalt auch keine Anhaltspunkte dass er das nicht sein sollte.

Das Problem ist nun bei der "zweifachen" Zession. Ich habe diese Unterlagen genommen

http://examensrelevant.de/wp-conten...-Fall-8-Die-mehrfache-Forderungsabtretung.pdf

und JuS 2007, 1073-
Die Rechtsstellung des Schuldners einer abgetretenen Forderung
(JuS 2007, 1073, beck-online)
 
Morgen zusammen, hat jemand das Zurückbehaltungsrecht des K als Recht zum Besitz geprüft und nach hM verneint?

Bzw 985+ oder -
 
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