Hä? ich verstehe deine Antwort nicht...
Meine Prüfung sieht wie folgt aus:
H könnte gegen W einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gemäß §433 II BGB in Höhe von 3.940,00€ haben.
I. Kaufvertrag zwischen W und H
1. Mündliche Einigung
Die beiden einigten sich mündlich über den Verkauf von 10 Sägeblättern des Typs „SHX“ und 90 des Typs „SH“ für einen Gesamtpreis von 3.600,00€.
2. Abweichung des kaufmännischen Bestätigungsschreibens
Fraglich ist jedoch, ob sich etwas Anderes daraus ergibt, dass H dem W ein Bestätigungsschreiben zugeschickt hat, indem ein Gesamtpreis von 3.940,00€ angegeben war.
a) Persönliche Voraussetzungen (hier Kannkaufmann)
b) Sachliche Voraussetzungen
aa) Vorausgegangene Vertragsverhandlungen
Voraussetzung ist, dass es zwischen den Parteien eine hinreichend konkrete, (fern)mündliche Verhandlung gab, die dem Schreiben vorausging und die aus Sicht des Absenders zu einem Vertragsschluss geführt hat
bb) Unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang (+)
cc) Kein unverzüglicher Widerspruch (+)
dd) Redlichkeit des Absenders (+) Kein Vorsatz oder Arglistigkeit erkennbar
Folge: KBS ist wirksam
Rechtsfolge:
Liegt ein wirksames KBS vor, so ist der Vertrag mit dem Inhalt des Schreibens vorerst zustande gekommen bzw. dahingehend abgeändert worden. Hier lag zwischen H und W bereits ein mündlich abgeschlossener Kaufvertrag vor. Dieser wurde jedoch durch das KBS dahingehend geändert, dass anstelle des ursprünglichen Kaufpreises i.H.v. 3.600€ nun der Kaufpreis von 3.940,00€ gilt.
Ergebnis:
H hat gegen W Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 3.940,00€.
II. Anfechtung des W
Zu prüfen ist nun, ob dieser Anspruch erloschen ist.
W könnte seine Willenserklärung gem. §§ 119ff BGB angefochten haben.