Einsendeaufgaben EA 1 WS 2021/22

Ich bin dabei! Ich würde auch gerne noch ein paar Leute in meine WhatsApp-Lerngruppe einladen :-)
 
Ich habe ein Gerichtsurteil gefunden, das unserem Fall sehr gleicht. BAG, Urteil vom 18.04.2002 – 8 AZR 348/01

§ 12 Berufsbildungsgesetz

§ 12 Nichtige Vereinbarungen

(1) Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Beendigung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen.

(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über

1. die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen,2. Vertragsstrafen,3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen,4 die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Welche Anspruchsgrundlagen/aufgeworfenen Rechtsfragen seht ihr denn so alles?
Tue mich da anhand der Fülle der Gesetze schwer, da ja auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen (ausser Delikt und Minderjährigenrecht) eingegangen werden soll...
In jedem Fall ist die Vereinbarung von Vertragsstrafen im Ausbildungsverhältnis unzulässig (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 BBiG) so auch im Skript 2, S. 175 unten.
 
Als erstes würde ich eine AGB Prüfung machen, ob § 3 Vertragsstrafe zulässig ist. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 BBiG ist diese Vertragsstrafe aber unzulässig, daher hat K keinen Anspruch.
Dann würde ich Schadenersatzansprüche überprüfen.
Ich hoffe, ich sehe das so richtig. Oder hat irgendwer eine andere Idee?
 
Genau, Vertragsstrafe unzulässig, aber trotzdem gelten für Azubis die gleichen Rechten und Pflichten wie für Arbeitnehmer. Dann würde ich prüfen inwieweit fahrlässig. Da es A ja ausdrücklich verboten war ist es mindestens mittlere Fahrlässigkeit. Also müsste A auf jeden Fall was bezahlen.
Da gehts dann um die Zumutbarkeit. Problem dabei ist, dass A laut § 17 BBiG eigentlich zu wenig Geld bekommt fürs 2. Lehrjahr 🙃. Und wenn man dann noch nach der BiBB Tabelle geht, bekommt A mal so rrrrichtig viel weniger Vergütung.
Muss man da jetzt auch noch drauf eingehen? Soll man das einfach ignorieren und die 600 € für gesetzt sehen?

Fragen über Fragen :)
 
@ Kroone

Das Gesagte zum Thema Vertragsstrafe und Schadensersatz teile ich…Bezüglich der Ausbildungsvergütung, hier is es sicherlich so, dass die Vergütung als gegeben angesehen werden soll und dann im Kontext der Bemessung einer rechtmäßigen Schadensersatzahlung als Grundlage dient…§ 17 II BBiG ist nicht einschlägig, da der SV keine Aussage zum genauen Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns trifft…Hier sollte man (denke ich) eine Auslegung des SV tunlichst unterlassen…

Schwerpunkte liegen sicherlich im Bereich der arbeitsrechtlichen AGB Kontrolle sowie der Haftung des Arbeitnehmers im Kontext des BBiG und der teilweise zwischen BGH und BAG divergierenden Rechtsprechung zur Quotelung des Schadensausgleichs…

Sieht noch jemand einen weiteren Schwerpunkt im Fall?
 
Wobei ja explizit dasteht, dass das BBiG in der aktuell geltenden Fassung anwendbar ist…Dann müsste 17 II BBiG wohl doch einschlägig sein und man könnte durchaus daran denken, dass ein Hinweis auf die „Unterbezahlung“ der A erfolgen soll bzw. eine Argumentation daraus abgeleitet werden könnte…
 
Ich schwanke immer noch zwischen grober Fahrlässigkeit, dann müsste A komplett den Schaden bezahlen und mittlerer Fahrlässigkeit, bei der die Quotelung zum Einsatz kommt. Wie würdet ihr eine mittlere Fahrlässigkeit begründen? Es war ja keine Spaßfahrt mit dem Gabelstapler, dann wäre es ja eine grobe Fahrlässigkeit, doch man hat es ihr ausdrücklich verboten. Ich stehe auf dem Schlauch.:confused:
 
@Wulko Genau dieser letzte Satz in der EA lässt mich darüber nachdenken, dass mit reinzubringen.
@Innsbruckerin
Pro grobe Fahrlässigkeit: Sie handelt gegen ein Verbot und dazu wusste sie auch noch, dass sie eine spezielle Einweisung etc. benötigt. Im Strafrecht handelt sie mit "es wird schon nichts passieren" bewusst fahrlässig, da sie ja vorher bereits weiss, dass was passieren könnte, nimmt es aber in Kauf und macht es trotzdem.

Pro mittlere Fahrlässigkeit: Bei Minderjährigen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sie reifebedingt Gefahren nicht richtig einschätzen können. Der AG darf das also nur eingeschränkt erwarten. Fällt unter die Aufsichtspflicht.
Dagegen kann man aber auch wieder argumentieren, dass es ihr ja verboten wurde, ergo wurde ihr ja das Einschätzen der Gefahr mit dem Verbot abgenommen. Zudem ist sie bereits im 2. Lehrjahr, also nicht ganz unerfahren.
Daher würde ich auch grob fahrlässig sagen.
 
Ich tendiere auch immer mehr zur groben Fahrlässigkeit hin. Damit wäre sie als Auszubildende dann mit 3 Monatsgehältern voll haftbar.
 
Als Schwerpunkte sehe ich die Klauselkontrolle (Vertragsstrafe bei Azubis unwirksam) und im Rahmen des vertraglichen Schadensersatzanspruchs die Abwägung des Verschuldensmaßstabs. Dabei dürfte zunächst auch zu diskutieren sein, ob es sich bei der Gabelstaplerfahrt um eine betrieblich veranlasste Tätigkeit handelt.
 
Also ich hab das jetzt zweigeteilt, da es ja ansich auch 2 Aufgaben sind.

A Anspruch auf Schadenersatz i.H.v. 6500€ ganz normales Schema und dann
B Klauselkontrolle

Ist ja an sich auch in der Reihenfolge gefragt und B hab ich zwar noch nicht angefangen, aber da die A Azubi ist und da Vetragsstrafen eh nichtig sind, sollte das doch eigentlich nicht so viel werden. Und B war bei EAs ja meist nur ne Abwandlung mit weniger Punkten. Hier ist es eben die Klauselkontrolle.

Eure Meinungen? :)
 
Hallo zusammen!

Bezüglich der Vertragsstrafe: Ist nicht aufgrund von §12 II Nr. 2 BBiG jegliche AGB-Prüfung überflüssig?
 
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