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Das wäre mein Schema zu Aufgabe 1:A. Sachverhalt mit Auslandsberührung
B. Materielles Einheitsrecht
-> habe auch CISG kurz angesprochen, -
C. Deutsches Kollisionsrecht
I. Qualifikation
II. Anwendungsbereich Rom I-VO
1. Sachlicher Anwendungsbereich ->(warum einseitig?)+
2. räumlich+
3.zeitlich+
III. Anwendbares Recht nach Rom I-VO
1. Rechtswahl, Art. 3 Rom I-VO+
und hier beginnen die Probleme...
Schreibt ihr die nachträgliche Rechtswahlvereinbarung (art 3 II rom i vo) bei Aufgabe 1 oder 2?
Ich hab es in Aufgabe 1 und verweise in 2 nach oben. Das könnte in dem Bearbeitungsvermerk als kleiner Wink gemeint sein.A. Sachverhalt mit Auslandsberührung
B. Materielles Einheitsrecht
-> habe auch CISG kurz angesprochen, -
C. Deutsches Kollisionsrecht
I. Qualifikation
II. Anwendungsbereich Rom I-VO
1. Sachlicher Anwendungsbereich ->(warum einseitig?)+
2. räumlich+
3.zeitlich+
III. Anwendbares Recht nach Rom I-VO
1. Rechtswahl, Art. 3 Rom I-VO+
und hier beginnen die Probleme...
Schreibt ihr die nachträgliche Rechtswahlvereinbarung (art 3 II rom i vo) bei Aufgabe 1 oder 2?
Hab ich auch so.Sehe ich es richtig, dass sich die Formwirksamkeit der Vereinbarung (Frage 2) nach deutschem Recht, also § 780 BGB richtet und aufgrund Schriftformerfordernis (keine E-Mail) keine Formwirksamkeit vorliegt?