EA 2 55101 Abgabetermin 21.05.2013

Man muß zur Bejahung eines KBS gar nicht notwendigerweise zu einer Kaufmannseigenschaft des M kommen.

Es genügt völlig, daß dieser "wie ein Kaufmann" am Geschäftsverkehr teilnimmt, es gibt sogar Literatur, die es genügen lässt, daß er als Unternehmer tätig wird.
 
Hallo liebe Leute,

ich habe gerade für mich geprüft und so gut wie alles fertig.
Jetzt habe ich mir eure Varianten und bin etwas verunsichert.
Mein Weg geht etwas anders, gerade beim KBS bin ich mir unsicher,
denn bei dem M handelt es sich um eine Person, die ein juristisches Repetitorium betreibt, ja er ist damit Unternehmer (Auch laut Sachverhalt) aber wie kommt man auf Kaufmann? Laut den §§ 1 und 2 HGB ergibt sich das für mich nun gar nicht. Auch von Sinn der Vorschrift stellt es sich für mich unlogisch dar.

Ansonsten wäre meine Prüfung:
- Kurz invitation ad offerendum- nein
- Angebot durch E-Mail- ja
- Annahme durch Schweigen- nein
- Klausel in AGB wirksam- nein
- Neues Angebot Telefonat - ja
- Annahme bei Telefonat - ja
- Versteckter Einigungsmangel- ja
- Auftragsbestätigung als KBS- nein
- Auftragsbestätigung als neues Angebot- ja
- Erneuter Anruf, dass nur mit Zahlung von 10 L einverstanden ist, Ablehnung, neuen Angebot- ja

Leider sind mir die bisherigen Erklärungen sonst nicht einleuchtend aber ich könnte jetzt auch schon
etwas eingefahren sein :). Also ist Kritik ausdrücklich gewünscht ;).

Hallo zurück :thumbsup:
auch ich "hänge" noch an dieser EA!

Ich meine, daß das Angebot des V abgelehnt wird (Änderung am Inhalt)

M macht neues Angebot, V nimmt konkludent an (14 Tage Versand)
versteckter Dissens , "Schuld" bei V wg Fahrlässigkeit, Schutz des M

Wegen Angebot des M und Annahme des V keine Einbeziehung der AGB ?!
Ich hänge an der Frage ob die "bekannten AGB" Wirkung entfalten, wenn sie nicht einbezogen sind. M kann ja nicht wissen, ob sie sich geändert haben. Zugestimmt müßte er auch haben?

"Auftragsbestätigungen" zwischen Unternehmern gibt es nicht, es sind KBS, trotz Benennung?!
M. W. ist eine unternehmerische Tätigkeit ausreichend, Kaufmannseigenschaft nicht erforderlich für KBS.

KBS wird wirksam, weil M fahrlässig nicht rechtzeitig widerspricht und Vertrag ändert sich von 10 auf 12 Lampen?!
 
Hallo zurück :thumbsup:
auch ich "hänge" noch an dieser EA!

Ich meine, daß das Angebot des V abgelehnt wird (Änderung am Inhalt)

M macht neues Angebot, V nimmt konkludent an (14 Tage Versand)
versteckter Dissens , "Schuld" bei V wg Fahrlässigkeit, Schutz des M

Wegen Angebot des M und Annahme des V keine Einbeziehung der AGB ?!
Ich hänge an der Frage ob die "bekannten AGB" Wirkung entfalten, wenn sie nicht einbezogen sind. M kann ja nicht wissen, ob sie sich geändert haben. Zugestimmt müßte er auch haben?

"Auftragsbestätigungen" zwischen Unternehmern gibt es nicht, es sind KBS, trotz Benennung?!
M. W. ist eine unternehmerische Tätigkeit ausreichend, Kaufmannseigenschaft nicht erforderlich für KBS.

KBS wird wirksam, weil M fahrlässig nicht rechtzeitig widerspricht und Vertrag ändert sich von 10 auf 12 Lampen?!

Hey,
die Arbeit macht es mir nicht leicht ;).

Du sagst also, dass das Gespräch per Telefon zum Kaufvertrag führt, da dem V das falsche Verstehen zuzurechnen ist aufgrund seiner Unaufmerksamkeit?

Das KBS ist dann also als Angebot zum Vertrag zur Änderung bzw. Ergänzung des o. g. Kaufvertrages zu sehen (habe ich gerade nochmal nachgelesen).

(Ja ^^... von dem KBS bin auch ich jetzt überzeugt)

Die Klausel der AGB habe ich schon weiter oben als unwirksam geprüft. Wenn man sich die Klausel ansieht ergibt sie auch keinen Sinn wenn M das Angebot macht ("... zu dem von V erklärten Angebot ...").

Gruß
Martin
 
Hallo Martin,
es beruhigt zu sehen, daß auch noch andere Kommilitonen so ihre Schwierigkeiten mit der EA haben.
Ich habe es sinngemäß so formuliert wie Du oben schreibst.

Die Änderung der Zahl durch M ist ja § 150 (2) BGB
auf 147 (1) BGB bin ich kurz eingegangen wegen Telephon

wegen der Abweichung habe ich § 155 BGB bemüht
Dissens, V als "Profi" kann nicht leichtfertig handeln ohne Folgen zu tragen
Vertrag wird von beiden gewünscht, essentialia negotii sind Ware und Preis, nicht Stückzahl, dem Großhändler dürfte es auf 2 St nicht ankommen

Bei meiner Recherche nehme ich übrigens gerne www.metager.de
Die Maschine gehört der Uni Hannover und konzentriert sich im wesentlichen auf studienrelevante Inhalte

Über die habe ich mehrere Hilfen zu Auftragsbestätigung gefunden: Antragsannahme,aber oben bereits Vertrag!
da beide Seiten Unternehmer § 14 BGB und "Kaufmann" weit zu verwenden und M eindeutig nicht privat handelt
finde ich, daß trotz der Bezeichnung tatsächlich KBS vorliegt (Bestätigung eines vermeintlich bereits mündl. geschlossenen Vertrages)

Viel Erfolg!

Etwas habe ich noch vergessen:
http://www.rechtslexikon-online.de/Einbeziehung_von_Allgemeinen_Geschaeftsbedingungen_AGB.html

AGB können per KBS auch nachträglich in einen Vertrag eingefügt werden.
Das trifft m. E. hier nicht zu sollte aber angesprochen werden?
 
Im Großen und Ganzen stimme ich mit dir überein.
Wobei für mich die Problematik der AGB nur bzgl. der Wirksamkeit der Klausel bearbeitet wird.
Da ich zum Schluss komme, dass diese unwirksam ist, werde ich die AGB nicht mehr einfließen lassen, da
sie nicht mehr relevant für den Vertrag sind.

Dann hoffe ich, dass wir alle für uns den richtigen Weg mit guter Begründung gefunden haben.
Viel Glück an alle.
 
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