EA 2 55105 Abgabetermin 21.05.2013

Also die erste entscheidende Frage, die für mich jetzt auftaucht:

ich bin bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit der ordentlichen (weil umgedeuteten) Kündigung


hier liegt ja nun persönliche Unmöglichkeit vor, würde ich sagen
Aber wie komme ich jetzt von der Feststellung dieser persönlichen Unmöglichkeit zum Ergebnis?
Ist die Leistungsverweigerung wg. persönlicher Unmöglichkeit eine Leistungspflichtverletzung?
Obwohl der Schuldner gem. § 175 III die Leistung verweigern darf?

Ich hätte jetzt gedacht, die Leistung ist nicht durchsetzbar, deshalb liegt auch keine Verletzung einer Leistungspflicht vor.

Jetzt wird ja im SE-Recht aber "Unmöglichkeit" immer unter "Leistungspflichtverletzung" geprüft...
was nun?
:confused:


wichtig ist das, weil ich rein gefühlsmäßig (schlecht, ich weiß)
keine verhaltensbedingte Kündigung, aber vielleicht eine personenbedingte Kündigung für möglich halten würde
 
Um meine Frage schon mal ein bisschen selbst zu beantworten:

(Nachträgliche) Unmöglichkeit nach 275 I ist eine rechtsvernichtende Einwendung, der Anspruch ist also wieder untergegangen und besteht garnicht mehr, es kann also eigentlich auch keine Leistungspflichtvrletzung sein, oder?

Unmöglichkeit nach 275 II u III sind rechtshemmende Einwendungen (Einreden),
eine rechtswirksame Einrede geltend zu machen kann aber eig. auch keine Pflichtverletzung sein...
Also jedenfalls keine verhaltensbedingte Kündigung möglich.
 
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