Also die erste entscheidende Frage, die für mich jetzt auftaucht:
ich bin bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit der ordentlichen (weil umgedeuteten) Kündigung
hier liegt ja nun persönliche Unmöglichkeit vor, würde ich sagen
Aber wie komme ich jetzt von der Feststellung dieser persönlichen Unmöglichkeit zum Ergebnis?
Ist die Leistungsverweigerung wg. persönlicher Unmöglichkeit eine Leistungspflichtverletzung?
Obwohl der Schuldner gem. § 175 III die Leistung verweigern darf?
Ich hätte jetzt gedacht, die Leistung ist nicht durchsetzbar, deshalb liegt auch keine Verletzung einer Leistungspflicht vor.
Jetzt wird ja im SE-Recht aber "Unmöglichkeit" immer unter "Leistungspflichtverletzung" geprüft...
was nun?
wichtig ist das, weil ich rein gefühlsmäßig (schlecht, ich weiß)
keine verhaltensbedingte Kündigung, aber vielleicht eine personenbedingte Kündigung für möglich halten würde