Einsendeaufgaben EA 2 55105 SoSe 2018

Hat jemand schon die Umdeutung nach § 140 BGB geschrieben?
Ich hänge da gerade um komme nicht wirklich vor oder zurück,,,,:panik:
 
Aus dem Grund habe ich es auch nur kurz zusammengefasst...das ist m.E. ein wichtiger Punkt, der gerne einmal über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Kündigung entscheidet und somit nichts ist, was "mal eben" einfach weggelassen werden kann. Spiele ich nun das Ganze gedanklich als reale Verhandlung durch, wird sich der Richter die Klage vor der Verhandlung anschauen und sicherlich fragen ob der BR dazu angehört wurde und in meiner Klageschrift würde er dazu überhaupt nichts finden. Damit hätte ich schon einen großen Teil meiner Kompetenz eingebüßt ohne den Richter überhaupt gesehen zu haben. Ich gebe dir absolut Recht bezüglich der Aussage im Skript dass der Lehrstuhl "lt. Sachverhalt" nicht lesen möchte...aber nach meiner jüngsten Erfahrung im Rahmen einer Modulabschlussarbeit, gebe ich auf solche Aussagen nichts mehr. Da hieß es nämlich auch vom Lehrstuhl "Unwichtiges kann zusammengefasst werden" andernfalls reicht die Zeit nicht....habe ich getan und in der Korrektur feststellen müssen das es überall Punktabzug gab mit dem Hinweis "Gutachtenstil?" "Gutachtenstil?". Der Lehrstuhl korrigiert eben viele Arbeiten nicht, das machen wohl externe Leute. Ich orientiere mich bei sowas seither mmer an Schema und Lösung irgendwelcher Staatsexamen so das ich im Zweifel bei einer Korrektur auch anständig argumentieren kann. Und wenn "Hemmer" das "nicht vorhanden sein eines BR" erwähnt, dann erwähnt Nicole das auch :durcheinander Das kann ja jeder machen wir er will, aber wie gesagt, ich verlasse mich da nicht mehr drauf.
Könnest du Seiten von Hemmer hier einstellen?
 
Könnt ihr mir vielleicht bei der Gliederung des Kündigungsgrundes weiterhelfen. Hab jetzt in vier verscheidenen Quellen vier verschiedene Lösungen gefunden und bin da inzwischen auch ein wenig ratlos. In der KE 3a wird auf S.15 ja ein Schema dargestellt. In manchen Kommentaren und Lehrbüchern ist die Unzumutbarkeit der übergeordnete Punkt, unter dem die Interessenabwägung, die Negativprognose und das Ultima-Ratio-Prinzip abgeprüft werden. Andere setzten die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit mit der Interessensabwägung gleich und prüfen unter diesem Punkt dann wieder die beiden Prinzipien (manchmal noch zusätzlich die Verhältnismäßigkeit). Das ganze wird dadurch abgerundet, dass ich nicht ganz sicher bin, wie viele einzelne Gründe die GmbH nennt und ob diese einzeln oder zusammen geprüft werden sollen ( Ich habe jetzt den Drogenkonsum am Wochenende, den Drogeneinfluss am Montag und den Vertrauensbruch durch Täuschung...)
 
Könnt ihr mir vielleicht bei der Gliederung des Kündigungsgrundes weiterhelfen. Hab jetzt in vier verscheidenen Quellen vier verschiedene Lösungen gefunden und bin da inzwischen auch ein wenig ratlos. In der KE 3a wird auf S.15 ja ein Schema dargestellt. In manchen Kommentaren und Lehrbüchern ist die Unzumutbarkeit der übergeordnete Punkt, unter dem die Interessenabwägung, die Negativprognose und das Ultima-Ratio-Prinzip abgeprüft werden. Andere setzten die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit mit der Interessensabwägung gleich und prüfen unter diesem Punkt dann wieder die beiden Prinzipien (manchmal noch zusätzlich die Verhältnismäßigkeit). Das ganze wird dadurch abgerundet, dass ich nicht ganz sicher bin, wie viele einzelne Gründe die GmbH nennt und ob diese einzeln oder zusammen geprüft werden sollen ( Ich habe jetzt den Drogenkonsum am Wochenende, den Drogeneinfluss am Montag und den Vertrauensbruch durch Täuschung...)
An dem Problem bin ich auch. Bisher hatte ich wie im Skript untergliedert Zumutbarkeit, Ultima Ratio, Interessenabwägung. Allerdings wiederholen sich die Argumente. Jetzt will ich die Zumutbarkeit als Pkt. löschen, weil ich diese Argumente schon ausführlich bei der Interessenabwägung diskutiere. Ich denke, wenn am Ende alle Punkte enthalten sind ist es egal.
 
Hat jemand schon die Umdeutung nach § 140 BGB geschrieben?
Ich hänge da gerade um komme nicht wirklich vor oder zurück,,,,:panik:
Ich sehe keine Umdeutung, da die außerordentliche Kündigung wirksam war.
 
An dem Problem bin ich auch. Bisher hatte ich wie im Skript untergliedert Zumutbarkeit, Ultima Ratio, Interessenabwägung. Allerdings wiederholen sich die Argumente. Jetzt will ich die Zumutbarkeit als Pkt. löschen, weil ich diese Argumente schon ausführlich bei der Interessenabwägung diskutiere. Ich denke, wenn am Ende alle Punkte enthalten sind ist es egal.

Laut dem wohl mit dem Fall aufgegriffenen BAG Urteil wird dort ausgeführt:
"[...] zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich" und damit typischerweise als wichtiger Grund geeinget ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist."

Laut Alpmann-Schmidt dürfte die Prüfung "lediglich" aus den Gliederungspunkten "an sich wichtiger Grund" und "Gesamtabwägung" bestehen...

Ich denke eine starre Gliederung existiert hier auch einfach nich. Das Ultima-Ratio-Prinzip wäre sicherlich auch schnell in der Gesamtabwägung untergebracht. Hauptsache ist wohl, dass alles angesprochen wird...

Was bin ich froh, wenn die Arbeit im Postkasten ist ;-)
 
ich mache mir Gedanken was mit der aussage gemeint ist das Strafverfahren sei eingestellt mangels hinreichenden Tatverdachts. Wie kann das sein bei positiver Blutuntersuchung? Kommt ihr daher auf die Umdeutung? Oder habe ich einen Knoten im Hirn?
 
habe mal nach geschaut Chrystal Meth ist so mit das schlimmste das abhängigkeitspotential ist extrem so das ein einmaliger Konsum ausgeschlossen ist
 
Hat jemand das Vorliegen einer Verdachtskündigung geprüft (bei "an sich Grund")? Das Verfahren wurde ja wegen mangelndem Tatverdachts eingestellt. Ist es somit nicht nur eine Vermutung des Arbeitgebers, dass A am 8. und 9.1.2018 unter Drogeneinfluss stand? Ziemlich tricky diese Zusatzinfo, keine Ahnung was ich damit anfangen soll. Btw: Die Fristen für die beiden Einsendearbeiten sind m.E. unverschämt :ROFL:
 
Arbeitet ihr in den Einsendeaufgaben mit Fußnoten? Verweist ihr auf Rechtsprechung etc.?
 
Alter jetzt hast mich aber durcheinander gebracht hahaha, hab da aber nichts zu geschrieben. Fußnoten soll man nicht benutzen, da kriegt man scheinbar Abzug hat jmd geschrieben.
 
nein er hat ja definitiv Chrystal Meth genommen, es war nur nicht mehr in einer so hohen Konzentration im im Blut so das es für ein Strafverfahren gereicht hat. Oder?

Einstellung des Strafverfahrens


Für A könnte jedoch sprechen, dass die Polizei sogar das Strafverfahren, mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt (§ 170 Abs.2 StpO) hat.


Dies ist der Fall wenn nachweisbar ist, dass er die Substanz zwar mal genommen hat, aber ein aktueller Rauschzustand nicht gegeben war. Das hat zur Folge das seine Reaktionsfähig .auch nicht eingeschränkt war. Der Tatverdacht unter Betäubungsmitteln im Straßenverkehr sich zu bewegen hat sich also nicht bewahrheitet.

Für den konkreten Fall bedeutet das, dass man A nicht vorwerfen kann das er irgendwann in seiner Freizeit Betäubungsmittel genommen hat. Da zwar der Bluttest positiv war, aber das Betäubungsmittel keinen Einfluß mehr auf den Körper hatte, bewegte er sich nicht strafbarem Straßenverkehr. Das bedeutet das der Kündigungsgrund hinfällig ist.


Für A spricht das das Strafverfahren eingestellt wurde.


Fraglich ist ob das Wissen das A Betäubungsmittel in seiner Freizeit genommen hatte, das Strafverfahren jedoch eingestellt wurde so schwer wiegt das eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein könnte.


Da das Strafverfahren eingestellt worden ist mangels hinreichendem Tatverdacht darf dem A daraus keine Konsequenz entstehen. Das er in seiner Freizeit Betäubungsmittel eingenommen hat, deren Wirkung nicht seine Arbeitsleistung beeinträchtigte, da zum Arbeitszeitpunkt kein hinreichender Tatverdacht gegeben war ist eine andere Sache. Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer in seiner privaten Lebensgestaltung frei gem Art 2 GG. Zumal sich A in der Vergangenheit auch keine Fehltritte auf der Arbeit geleistet hat.


Daher ist das Bewegen im Straßenverkehr unter Betäubungsmitteln als außerordentlicher Kündigungsgrund nicht gegeben.

seht ihr das auch so?
 
Hat jemand das Vorliegen einer Verdachtskündigung geprüft (bei "an sich Grund")? Das Verfahren wurde ja wegen mangelndem Tatverdachts eingestellt. Ist es somit nicht nur eine Vermutung des Arbeitgebers, dass A am 8. und 9.1.2018 unter Drogeneinfluss stand? Ziemlich tricky diese Zusatzinfo, keine Ahnung was ich damit anfangen soll. Btw: Die Fristen für die beiden Einsendearbeiten sind m.E. unverschämt :ROFL:
wieso Verdachtskündigung: A hat ja den positiven Drogentest eingeräumt. Der zweite Kündigungsgrund war der Vertrauensverlust.
 
nein er hat ja definitiv Chrystal Meth genommen, es war nur nicht mehr in einer so hohen Konzentration im im Blut so das es für ein Strafverfahren gereicht hat. Oder?

Einstellung des Strafverfahrens


Für A könnte jedoch sprechen, dass die Polizei sogar das Strafverfahren, mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt (§ 170 Abs.2 StpO) hat.


Dies ist der Fall wenn nachweisbar ist, dass er die Substanz zwar mal genommen hat, aber ein aktueller Rauschzustand nicht gegeben war. Das hat zur Folge das seine Reaktionsfähig .auch nicht eingeschränkt war. Der Tatverdacht unter Betäubungsmitteln im Straßenverkehr sich zu bewegen hat sich also nicht bewahrheitet.

Für den konkreten Fall bedeutet das, dass man A nicht vorwerfen kann das er irgendwann in seiner Freizeit Betäubungsmittel genommen hat. Da zwar der Bluttest positiv war, aber das Betäubungsmittel keinen Einfluß mehr auf den Körper hatte, bewegte er sich nicht strafbarem Straßenverkehr. Das bedeutet das der Kündigungsgrund hinfällig ist.


Für A spricht das das Strafverfahren eingestellt wurde.


Fraglich ist ob das Wissen das A Betäubungsmittel in seiner Freizeit genommen hatte, das Strafverfahren jedoch eingestellt wurde so schwer wiegt das eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein könnte.


Da das Strafverfahren eingestellt worden ist mangels hinreichendem Tatverdacht darf dem A daraus keine Konsequenz entstehen. Das er in seiner Freizeit Betäubungsmittel eingenommen hat, deren Wirkung nicht seine Arbeitsleistung beeinträchtigte, da zum Arbeitszeitpunkt kein hinreichender Tatverdacht gegeben war ist eine andere Sache. Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer in seiner privaten Lebensgestaltung frei gem Art 2 GG. Zumal sich A in der Vergangenheit auch keine Fehltritte auf der Arbeit geleistet hat.


Daher ist das Bewegen im Straßenverkehr unter Betäubungsmitteln als außerordentlicher Kündigungsgrund nicht gegeben.

seht ihr das auch so?
 
Also ich werde mich an dem BAG Fall orientieren und als wichtigen Grund die Nebenpflichtverletzung und Zerstörung des Vertrauensverhältnis angeben (wie wahrscheinlich viele hier). Das mit der Verdachtskündigung hat sich dann somit für mich erledigt, zumal ich mir bezüglich des Aufbaus ohnehin unsicher war.

Ist es ein Problem, dass sich der AG erst nach Ablauf von über zwei Wochen dafür interessiert, warum A keinen Führerschein mehr hat? Im BAG-Fall ist die Kündigung noch innerhalb der Frist von zwei Wochen, im SV jedoch nicht. Wie habt ihr das gelöst?
 
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